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BSG B 2 U 10/23 R

KSRE131660115 ECLI:DE:BSG:2025:170625UB2U1023R0 BSG 2. Senat 20250617 B 2 U 10/23 R Urteil § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1301 BKV, § 44 Abs 2 SGB 10, § 163 SGG vorgehend SG Aachen, 10. März 2020, Az: S 10

§ 9Nr 30 Rd

Nr 12 sowie vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13 und - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 9). Ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind und deshalb die Ablehnung der Rücknahme des Ausgangsbescheids vom 9.8.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 5.2.2002 rechtswidrig war, lässt sich anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht entscheiden. 16 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) leidet der Kläger an einem Harnbla-senkarzinom und damit an Krebs der Harnwege, wie dies die BK 1301 tatbestandlich voraussetzt. Ferner steht fest, dass er als KfZ-Mechaniker und mit seinen weiteren Tätigkeiten nichtselbstständige Arbeit verrichtete und deshalb gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII iVm § 7 SGB IV als Beschäftigter kraft Gesetzes unfallversichert war. Dass er bei seinen versicherten Tätigkeiten Schmierfette verwendete und ua mit Unterbodenschutzmitteln in Kontakt gekommen ist, steht ebenso fest. 17 Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger dabei auch aromatischen Aminen im Sinne der BK 1301 ausgesetzt. Soweit das LSG eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen beim Umgang mit Schmierfetten in Westdeutschland unter Berufung auf den BK-Report Aromatische Amine (1/2019) ausgeschlossen hat, weil nach einer Analyse von Lichtenstein et al (Gefahrstoffe 2013, 197) nur Schmierfette in der früheren DDR mit 2-Naphthylamin belastet gewesen seien, hält dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand (dazu 1.). Bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger bei seinen Arbeiten mit Unterbodenschutzmitteln Einwirkungen von o-Anisidin ausgesetzt war, welches entgegen der tatrichterlichen Annahme als wahrscheinlich beim Menschen krebserzeugend einzustufen ist (dazu 2.). Die festgestellten Einwirkungen sind auch nicht unzureichend gewesen. Denn weder der Normtext der BK 1301 noch der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand verlangen eine Verdopplungs- oder sonstige Mindesteinwirkungsdosis (dazu 3.). Nicht beurteilt werden kann indes, ob die aromatischen Amine, denen der Kläger in verschiedenen Stationen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war, das Harnblasenkarzinom äquivalent-kausal (naturwissenschaftlich-philosophisch) und rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben (dazu 4.). 18 1. Das LSG ist bei der Prüfung, ob der Kläger beim Umgang mit Schmierfetten gegenüber 2-Naphthylamin exponiert gewesen ist, davon ausgegangen, dass nur Schmierfette in der früheren DDR mit diesem Stoff verunreinigt gewesen sind. Diese Feststellung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, zu der der Senat ohne Weiteres befugt ist. Denn die Beschränkungen des § 163 Halbsatz 1 SGG gelten für generelle Tatsachen und (wissenschaftliche) Erfahrungssätze nicht. 19 Allgemeine (generelle) Tatsachen (Rechtstatsachen) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur für die Rechtsfindung im Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen gleichermaßen bedeutsam sind. Welche Bedeutung ihnen zukommt, kann daher nicht von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet werden. Es ist vielmehr Aufgabe des Revisionsgerichts, durch Ermittlung, Feststellung und Würdigung derartiger Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 23, vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 33, vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 20 und vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - BSGE 128, 219 = SozR 4-8570 § 6 Nr 8, RdNr 13 mwN). Speziell zu wissenschaftlichen Erfahrungssätzen und sonstigen Wirklichkeitsannahmen im BK-Recht hat der Senat bereits entschieden, dass die allgemeinen (generellen) Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen BK als Rahmenbedingungen, Kontextinformationen bzw Hintergrundtatsachen unterfüttern und die deshalb für alle einschlägigen BK-Fälle gleichermaßen bedeutsam sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands auch revisionsrechtlich überprüfbar sind (BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 33, vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 27 und - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10, RdNr 21 sowie vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 18). Die Bindung an tatrichterliche Feststellungen entfällt, wenn das LSG von einem offenkundig falschen Erfahrungssatz ausgegangen ist oder bestehende Erfahrungssätze nicht angewandt hat oder eine fehlerhafte Anwendung zulässig gerügt wird (BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 33 mwN). Unter diesen Umständen hat das BSG - soweit dies tunlich ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) - im BK-Recht aufgrund der in den Normtexten der jeweiligen BKen regelmäßig vertypisierten wissenschaftlichen Aussagen die Existenz und Reichweite der einschlägigen Erfahrungssätze selbst festzustellen (BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-1500 § 163 Nr 8, RdNr 20, - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 33 und - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 20 sowie BSG Beschluss vom 17.5.2019 - B 2 U 131/18 B - juris RdNr 7). 20 Das LSG ist offenkundig von einem falschen Erfahrungssatz ausgegangen. Der in Bezug genommene BK-Report Aromatische Amine (1/2019) und die dort maßgeblich herangezogene Untersuchung von Lichtenstein et al (Gefahrstoffe, 2013, 197) sind keine taugliche Grundlage für den vom LSG zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungssatz und die getroffene generelle Feststellung, dass eine Verunreinigung von Schmierstoffen mit 2-Naphthylamin in den alten Bundesländern nicht wahrscheinlich zu machen sei. Dies geht ersichtlich über die Schlussfolgerungen hinaus, die Lichtenstein et al aus der chemischen Analyse von insgesamt 18 Schmierfettproben gezogen haben. Danach enthielten von den zehn aus dem alten Bundesgebiet stammenden Schmierfettproben, in denen das Antioxidans N-Phenyl-2-Naphthylamin nicht nachgewiesen wurde, vier Proben 2-Naphthylamin, dessen Herkunft jeweils nicht geklärt werden konnte. Schließlich räumen Lichtenstein et al ein, dass die Anzahl von 18 untersuchten alten Schmierfetten aus Altbeständen in Firmen oder aus dem privaten Bereich (Haushaltsauflösungen etc) nicht unbedingt als repräsentativ angesehen werden könne. Damit vernachlässigt das LSG bereits die eingeschränkte Aussagekraft der auf 18 Proben begrenzten Untersuchung, übergeht den Befund, dass 2-Naphthylamin nicht nur in Proben aus DDR-Beständen, sondern auch in Beständen der alten Bundesländer gefunden wurde und blendet den Aspekt des innerdeutschen Handels aus. Zudem wird nicht erläutert, inwiefern die Oxidationsempfindlichkeit von 2-Naphthylamin, auf die der BK-Report Aromatische Amine mehrfach ausdrücklich hinweist, bei der Analyse gealterter Schmierfettproben, deren jeweiliger Erhaltungs- und Lagerungszustand unbekannt ist, berücksichtigt werden konnte (BK-Report 1/2019, 17, 100, 114). 21 Jenseits eines Erfahrungssatzes übergeht das LSG zudem den Befund von Lichtenstein et al, dass in zwei der zehn Fette aus dem alten Bundesgebiet weitere krebserzeugende aromatische Amine aus Azofarbstoffen nachweisbar waren, nämlich o-Anisidin iHv 13 mg/kg bzw o-Toluidin iHv 25 mg/kg. Auch für die Herkunft dieser Amine wurde weder eine Erklärung gefunden noch eine mögliche Relevanz der Oxidationsempfindlichkeit erörtert. Das LSG wird deshalb die Belastung des Klägers mit 2-Naphthylamin ebenso neu zu ermitteln und einzuschätzen haben wie eine Gefährdung durch o-Anisidin und o-Toluidin beim Umgang mit Schmierfetten. 22 2. Eine Belastung des Klägers mit möglicherweise auch beim Menschen krebserregenden aromatischen Aminen ergibt sich jedenfalls aus dem bindend festgestellten Kontakt mit o-Anisidin bei der Arbeit mit Unterbodenschutzmitteln. 23 Soweit das LSG zum Umgang mit Unterbodenschutzmitteln auf die Stellungnahmen von R vom 5.10.2000 und 2.12.2019 abstellt und in der Folge ausführt, dass Unterbodenschutzmittel jedenfalls "keine relevanten aromatischen Amine" enthalten hätten, stellt es nicht den von R festgehaltenen Kontakt mit o-Anisidin an sich in Frage, sondern dessen generelle Geeignetheit, beim Menschen Krebs zu erzeugen. Indem das LSG dieser Einstufung einer fehlenden humankanzerogenen Eigenschaft von o-Anisidin gefolgt ist, hat es einen im Entscheidungszeitpunkt offenkundig nicht mehr aktuellen und damit falschen wissenschaftlichen Erkenntnisstand herangezogen. 24 Tatsachengerichte haben ihrer Entscheidungsfindung - unerlässlich - den jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 21 mwN, vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 34 mwN und vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, RdNr 20). Falls erforderlich müssen sich Tatsachengerichte durch sachverständige Hilfe Klarheit darüber verschaffen, welches zum Zeitpunkt der Entscheidung der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der streitigen Frage ist. Ein im bisherigen Verfahren herangezogener wissenschaftlicher Erkenntnisstand ist dementsprechend bis zum Schluss auf seine Aktualität zu überprüfen, erforderlichenfalls mit Hilfe weiterer Gutachten. Einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ist Rechnung zu tragen (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 21, vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 34 und vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 18 sowie BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 100/12 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 24 RdNr 18-19 jeweils mwN). 25 Die aus den früheren Jahren stammenden Bewertungen zur Kanzerogenität von o-Anisidin waren im Zeitpunkt des Berufungsurteils im Jahr 2022 offenkundig überholt. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), hat o-Anisidin (2-Methoxyanilin oder ortho-Anisidin) im Jahr 2021 in die Gruppe 2A ("wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen") eingestuft. Diese Entscheidung stellt eine signifikante Höherstufung gegenüber der früheren Kategorisierung dar (IARC, Monographie Band 127, S 267). Seit 1999 war o-Anisidin noch der Gruppe 2B ("mögliches Kanzerogen für den Menschen") zugeordnet und davor der Gruppe 3 ("Substanz nicht klassifizierbar hinsichtlich ihrer Kanzerogenität für den Menschen"). Auch der unionsrechtlichen Einordnung gemäß der im Entscheidungszeitpunkt des LSG geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung) liegt die Bewertung von o-Anisidin als wahrscheinlich krebserzeugend beim Menschen zugrunde (Art 36 Abs 1 iVm Teil 3.6 Karzinogenität iVm Anhang VI Tabelle 3.1). 26 Den wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, der auch Eingang in die S3-Leitlinie zur Früherkennung, Diagnose, Therapie und Nachsorge des Harnblasenkarzinoms gefunden hat, in dem o-Anisidin dort als für den Menschen krebserregendes aromatisches Amin gelistet ist (AWMF-Register-Nr 032-038OL, Version 3.0 - März 2025, S 37 Kategorie 2). Auch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) weist darauf hin, dass dieser Bewertung gefolgt werden sollte (IFA, GESTIS-Stoffdatenbank, 2-Methoxyanilin, 11.5.2025, S 6). 27 3. Anders als das LSG meint, lässt sich die Feststellung der BK 1301 auch nicht damit ablehnen, dass die berufliche Exposition des Klägers mit möglichen aromatischen Aminen, zB in alten Teerasphalten, selbst bei Unterstellen eines Kontakts die Verdopplungsdosis jedenfalls so erheblich unterschreite, dass ein relevanter Kausalbeitrag nicht anzunehmen sei. 28 Die BKV normiert im Tatbestand der BK 1301 keinen Mindestschwellenwert. Auch das zur Auslegung einer Listen-BK heranzuziehende Merkblatt zur BK 1301 aus dem Jahr 1963 (BArbBl 1963, 129; zur Bedeutung von Merkblättern bei der Auslegung von BKen vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 31 mwN) und idF der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats BKen (ÄSVB) aus dem Jahr 2011 (Wissenschaftliche Stellungnahme zu der BK 1301 der Anlage 1 zur BKV "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine", GMBl 2011, 18) enthält keine Angaben zu einer erforderlichen Expositionshöhe. Anhaltspunkte dafür, dass inzwischen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Dosis-Wirkungs-Beziehung zulassen, sind nicht ersichtlich (vgl im Kontext azofarbstoffhaltiger Rissprüfmittel BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 17 ff). Insoweit führt auch die "BK 1301-Matrix" zu keinem anderen Ergebnis (vgl zur Matrix Weisten-höfer/Golka/Bolm-Audorff/Bolt/Brüning/Hallier/Pallapies/Prager/Schilling/Schmitz-Spanke/Uter/ Weiß/Drexler, ASUmed 2022, 177 ff = MedSach 2022, 79 ff). Diese dient lediglich als Entscheidungshilfe für die Zusammenhangsbegutachtung, legt jedoch keine arbeitstechnisch relevanten Expositionen fest; deren Nachweis ist vielmehr erst Voraussetzung für die Anwendung der Matrix (vgl Weistenhöfer/Drexler/Golka, ASUmed 2022, 592 f), wovon auch die Beklagte grundsätzlich ausgeht. Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege infolge aromatischer Amine lassen sich auch nicht klinisch, histologisch oder nach ihrem Verlauf von entsprechenden Erkrankungen anderer Genese abgrenzen, sodass ggf bereits deswegen eine weitere Kausalitätsprüfung entbehrlich sein könnte (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 23). 29 Folglich ist kein Minimalwert feststellbar, unterhalb dessen auch in besonders gelagerten Fällen die Verursachung der im Verordnungstext bezeichneten Krankheitsbilder durch die versicherte Einwirkung ohne weitere medizinische Prüfung ausgeschlossen werden kann. Dies beruht darauf, dass aromatische Amine nicht unmittelbar kanzerogen wirken, sondern erst ihre Abbauprodukte im menschlichen Stoffwechsel Krebs hervorrufen können, sodass das Erkrankungsrisiko auch bei gleicher Exposition unterschiedlich ausfällt (Golka/Schöps, Aromatische Amine <BK 1301> in Letzel/Schmitz-Spanke/Lang/Nowak, Krebs und Arbeit, 2021, 184, 192). Zudem wiesen Messergebnisse an nachgestellten Arbeitsplätzen eine so große Streubreite auf, dass sie für die Festlegung eines Grenzwerts ungeeignet sind. 30 Der Verordnungsgeber hat daher bewusst auf eine Grenzwertbestimmung verzichtet und mit der offenen Fassung des Normtextes verdeutlicht, dass er aromatische Amine schon bei geringer Belastung als gefährlich einstuft. Der Tatbestand ist folglich seinem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen (vgl insoweit auch Golka/Schöps, aaO, 184, 199, die die Evidenz hinsichtlich der krebsauslösenden Wirkung insgesamt als hoch bewerten). Anlass für die Einführung der BK war allein die Erkenntnis, dass aromatische Amine Harnwegserkrankungen verursachen können (vgl die Begründung zur Einführung der BK 14 durch die Dritte Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf BKen vom 16.12.1936, abgedruckt in Arbeit und Gesundheit, 1937, Heft 29, S 13; BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 29). 31 Kann damit eine Dosis-Wirkungs-Beziehung nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht näher bestimmt werden, dürfen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht allein deshalb verneint werden, weil die Einwirkungen die Verdopplungsdosis mehr oder weniger deutlich unterschreiten oder sonst nach Qualität und Quantität vermeintlich nicht ausgereicht haben, die Krankheit hervorzurufen (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 22). Die Verdopplungsdosis ist kein Ausschlusskriterium, sondern allenfalls ein Richtwert zur Risikobewertung, der im Rahmen der medizinisch-wissenschaftlichen Beurteilung Berücksichtigung finden kann, jedoch keine zwingende Schwelle für die Anerkennung oder Ablehnung der BK 1301 markiert. Da weder eine tatbestandlich bestimmte Einwirkungsintensität vorgegeben ist noch eine Mindestexpositionsdosis wissenschaftlich bestimmbar wäre, lässt sich aus der Einwirkungsdosis kein zwingender Rückschluss auf die Verneinung des Ursachenzusammenhangs ziehen. Mangels näherer Dosis-Bestimmungen durch die BK selbst oder entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ist für die Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen somit schon ausreichend, dass sich mit einer Arbeitsplatzexposition überhaupt eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos ergibt (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 30; vgl zur BK 3101 bereits BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4, RdNr 33). 32 4. Ob die aromatischen Amine, denen der Kläger in verschiedenen Stationen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war, das Harnblasenkarzinom äquivalent-kausal und rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben, kann der Senat anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Das LSG wird hierzu weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Dabei wird es auch etwaige konkurrierende Ursachen, die als alternative oder mitwirkende Faktoren für die Erkrankung des Klägers in Betracht kommen, berücksichtigen müssen. Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen beruflicher Exposition und Erkrankung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in die gebotene Gesamtabwägung einzustellen, wie zB die hier vorgetragene Eigenschaft des Klägers als sog langsamer Acetylierer. In das Gesamtergebnis der Prüfung werden auch die Ergebnisse der nachzuholenden Ermittlung einer beruflichen Belastung des Klägers mit 2-Naphthylamin (dazu 1.) und o-Anisidin (dazu 2.) und deren evtl Ursachenbeitrags einzufließen haben. Ebenso wird das LSG zu prüfen haben, ob auch die zusätzlichen Ergebnisse der Studie von Lichtenstein et al zu berücksichtigen sind, wonach in gefärbten Schmierstoffen weitere krebserregende aromatische Amine nachweisbar waren, nämlich o-Anisidin iHv 13 mg/kg bzw o-Toluidin iHv 25 mg/kg (Gefahrstoffe, 2013, 197). 33 Wenn die Beklagte die relevanten Papierakten teilweise bereits vernichtet hat, wird zu beachten sein, ob dies einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Aufbewahrung darstellt (§§ 110a bis 110c SGB IV) und die Durchsetzung der Rechte des Klägers hierdurch unzulässig erschwert wird (§ 2 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I). Erforderlichenfalls wird das LSG dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben (Art 19 Abs 4 GG; § 202 Satz 1 SGG iVm § 444 ZPO analog; allg BSG Urteil vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - BSGE 134, 172 = SozR 4-2500 § 275 Nr 39, RdNr 37 mwN; BSG Beschluss vom 13.9.2005 - B 2 U 365/04 B - juris RdNr 12 mwN; zur Aktenvernichtung s auch BFH Urteil vom 31.1.2024 - X R 7/22 - BFHE 284, 206 - juris RdNr 37 mwN). 34 Sollte das LSG im Rahmen der erneuten Prüfung zu der Einschätzung gelangen, dass ein Ursachenzusammenhang zu bejahen ist, so sind die Bescheide der Beklagten auch im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X. Abzustellen ist insoweit auf die damalige Sach- und Rechtslage, jedoch aus heutiger Sicht. Auch die zwischenzeitlich ggf verbesserte Erkenntnislage hinsichtlich der Kanzerogenität verschiedener aromatischer Amine ändert die Beurteilung von Anfang an; die betreffenden Bescheide wären entsprechend von Anfang an rechtswidrig. In der Folge hätte der Kläger Anspruch auf bescheidmäßige Anerkennung seiner Erkrankung als BK 1301. 35 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131660115&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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