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BSG B 2 U 9/23 R

KSRE131670115 ECLI:DE:BSG:2025:170625UB2U923R0 BSG 2. Senat 20250617 B 2 U 9/23 R Urteil § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1301 BKV, § 44 Abs 2 SGB 10 vorgehend SG Koblenz, 7. Dezember 2021, Az: S 13 U 128/19

§ 9Nr 30 Rd

Nr 12 sowie vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13 und - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 9). Ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind und deshalb die Ablehnung der Rücknahme des Ausgangsbescheids vom 26.11.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7.10.2010 rechtswidrig war, lässt sich anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht entscheiden. 14 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) leidet der Kläger an einem Harnblasenkarzinom und damit an Krebs der Harnwege, wie dies die BK 1301 tatbestandlich voraussetzt. Ferner steht fest, dass er als Monteur und Schlosser nichtselbständige Arbeit verrichtete und deshalb gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII iVm § 7 SGB IV als Beschäftigter kraft Gesetzes unfallversichert war. Dass er bei diesen versicherten Tätigkeiten Schmierfette verwendete und Rissprüfungen im Rot-Weiß-Verfahren durchführte, steht ebenso fest. 15 Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger dabei auch aromatischen Aminen im Sinne der BK 1301 ausgesetzt. Soweit das LSG eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen beim Umgang mit Schmierfetten in Westdeutschland unter Berufung auf den BK-Report Aromatische Amine (1/2019) ausgeschlossen hat, weil nach einer Analyse von Lichtenstein et al (Gefahrstoffe 2013, 197) nur Schmierfette in der früheren DDR mit 2-Naphthylamin belastet gewesen seien, hält dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand (dazu 1.). Bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger bei den Rissprüfungen im Rot-Weiß-Verfahren Einwirkungen von o-Toluidin und 4-Aminoazobenzol ausgesetzt war, so dass die gegenteiligen Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, er habe beruflich keinen Kontakt zu aromatischen Aminen gehabt, schon deshalb unzutreffend sind (dazu 2.). Die festgestellten Einwirkungen sind auch nicht unzureichend gewesen. Denn weder der Normtext der BK 1301 noch der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand verlangen eine Verdopplungs- oder sonstige Mindesteinwirkungsdosis (dazu 3.). Nicht beurteilt werden kann indes, ob die aromatischen Amine, denen der Kläger in verschiedenen Stationen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war, das Harnblasenkarzinom äquivalent-kausal (naturwissenschaftlich-philosophisch) und rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben (dazu 4.). 16 1. Das LSG ist bei der Prüfung, ob der Kläger beim Umgang mit Schmierfetten gegenüber 2-Naphthylamin exponiert gewesen ist, davon ausgegangen, dass nur Schmierfette in der früheren DDR mit diesem Stoff verunreinigt gewesen sind. Diese Feststellung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, zu der der Senat ohne Weiteres befugt ist. Denn die Beschränkungen des § 163 Halbsatz 1 SGG gelten für generelle Tatsachen und (wissenschaftliche) Erfahrungssätze nicht. 17 Allgemeine (generelle) Tatsachen (Rechtstatsachen) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur für die Rechtsfindung im Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen gleichermaßen bedeutsam sind. Welche Bedeutung ihnen zukommt, kann daher nicht von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet werden. Es ist vielmehr Aufgabe des Revisionsgerichts, durch Ermittlung, Feststellung und Würdigung derartiger Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 23, vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 33, vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 20 und vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - BSGE 128, 219 = SozR 4-8570 § 6 Nr 8, RdNr 13 mwN). Speziell zu wissenschaftlichen Erfahrungssätzen und sonstigen Wirklichkeitsannahmen im BK-Recht hat der Senat bereits entschieden, dass die allgemeinen (generellen) Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen BK als Rahmenbedingungen, Kontextinformationen bzw Hintergrundtatsachen unterfüttern und die deshalb für alle einschlägigen BK-Fälle gleichermaßen bedeutsam sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands auch revisionsrechtlich überprüfbar sind (BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 33, vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 27 und - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10, RdNr 21 sowie vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 18). Die Bindung an tatrichterliche Feststellungen entfällt, wenn das LSG von einem offenkundig falschen Erfahrungssatz ausgegangen ist oder bestehende Erfahrungssätze nicht angewandt hat oder eine fehlerhafte Anwendung zulässig gerügt wird (BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 33 mwN). Unter diesen Umständen hat das BSG - soweit dies tunlich ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) - im BK-Recht aufgrund der in den Normtexten der jeweiligen BKen regelmäßig vertypisierten wissenschaftlichen Aussagen die Existenz und Reichweite der einschlägigen Erfahrungssätze selbst festzustellen (BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-1500 § 163 Nr 8, RdNr 20, - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 33 und - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 20 sowie BSG Beschluss vom 17.5.2019 - B 2 U 131/18 B - juris RdNr 7). 18 Das LSG ist offenkundig von einem falschen Erfahrungssatz ausgegangen. Der in Bezug genommene BK-Report Aromatische Amine (1/2019) und die dort maßgeblich zugrunde gelegte Untersuchung von Lichtenstein et al (Gefahrstoffe, 2013, 197) sind keine taugliche Grundlage für den vom LSG festgestellten allgemeinen Erfahrungssatz und die getroffene generelle Feststellung, dass Schmierstoffe außerhalb des Beitrittsgebiets in der Vergangenheit nicht mit 2-Naphthylamin verunreinigt waren. Dies geht ersichtlich über die Schlussfolgerungen hinaus, die Lichtenstein et al aus der chemischen Analyse von insgesamt 18 Schmierfettproben gezogen haben. Danach enthielten von den zehn aus dem alten Bundesgebiet stammenden Schmierfettproben, in denen das Antioxidans N-Phenyl-2-Naphthylamin nicht nachgewiesen wurde, vier Proben 2-Naphthylamin, dessen Herkunft jeweils nicht geklärt werden konnte. Schließlich räumen Lichtenstein et al ein, dass die Anzahl von 18 untersuchten alten Schmierfetten aus Altbeständen in Firmen oder aus dem privaten Bereich (Haushaltsauflösungen etc) nicht unbedingt als repräsentativ angesehen werden könne. Damit vernachlässigt das LSG bereits die eingeschränkte Aussagekraft der auf 18 Proben begrenzten Untersuchung, übergeht den Befund, dass 2-Naphthylamin nicht nur in Proben aus DDR-Beständen, sondern auch in Beständen der alten Bundesländer gefunden wurde und blendet den Aspekt des innerdeutschen Handels aus. Zudem wird nicht erläutert, inwiefern die Oxidationsempfindlichkeit von 2-Naphthylamin, auf die der BK-Report Aromatische Amine mehrfach ausdrücklich hinweist, bei der Analyse gealterter Schmierfettproben, deren jeweiliger Erhaltungs- und Lagerungszustand unbekannt ist, berücksichtigt werden konnte (BK-Report 1/2019, 17, 100, 114). Das LSG wird deshalb die Belastung des Klägers mit 2-Naphthylamin ebenso neu zu ermitteln und einzuschätzen haben wie eine Gefährdung durch o-Toluidin beim Umgang mit Schmierfetten. Denn in zwei dieser Fette waren nach Azospaltung weitere krebserzeugende Amine nachweisbar, nämlich o-Anisidin iHv 13 mg/kg bzw o-Toluidin iHv 25 mg/kg. Auch für die Herkunft dieser Amine wurde keine Erklärung gefunden. 19 2. Eine Belastung des Klägers mit krebserregenden aromatischen Aminen ergibt sich jedenfalls aus dem bindend festgestellten Kontakt mit gegenüber 4-Aminoazobenzol und o-Toluidin im Zusammenhang mit Rissprüfarbeiten im Rot-Weiß-Verfahren. Soweit das LSG "insofern nicht von einer gefährdenden Exposition gegenüber kanzerogenen aromatischen Aminen" ausgeht, verneint es lediglich die Gefährdung aufgrund der angeblich geringen Intensität und Dauer des jeweiligen Kontakts. Gleichwohl legt es seiner rechtlichen Würdigung ersichtlich eine tatsächliche Einwirkung zugrunde, wenn auch in minimalem Umfang. 20 3. Anders als das LSG meint, hängt die Feststellung der BK 1301 nicht davon ab, dass die sogenannte Verdopplungsdosis erreicht wird. Ebenso wenig trägt das Argument, die Exposition des Klägers habe diese Dosis um ein Vielfaches unterschritten. 21 Die BKV normiert im Tatbestand der BK 1301 keinen Mindestschwellenwert. Auch das zur Auslegung einer Listen-BK heranzuziehende Merkblatt zur BK 1301 aus dem Jahr 1963 (BArbBl 1964, 129; zur Bedeutung von Merkblättern bei der Auslegung von BKen vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/

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Nr 31 mwN) und idF der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats BKen (ÄSVB) aus dem Jahr 2011 (Wissenschaftliche Stellungnahme zu der BK 1301 der Anlage 1 zur BKV "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine", GMBl 2011, 18) enthält keine Angaben zu einer erforderlichen Expositionshöhe. Schließlich lässt sich auch anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes keine Mindesteinwirkungsdosis bestimmen, wie der Senat unter Hinweis auf den BK-Report Aromatische Amine (1/2019, 128 ff) unlängst entschieden hat (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 17 ff). Insoweit führt auch die "BK 1301-Matrix" zu keinem anderen Ergebnis (vgl zur Matrix Weistenhöfer/Golka/Bolm-Audorff/Bolt/Brüning/ Hallier/Pallapies/Prager/Schilling/Schmitz-Spanke/Uter/Weiß/Drexler, ASUmed 2022, 177 ff = MedSach 2022, 79 ff). Diese dient lediglich als Entscheidungshilfe für die Zusammenhangsbegutachtung, legt jedoch keine arbeitstechnisch relevanten Expositionen fest; deren Nachweis ist vielmehr erst Voraussetzung für die Anwendung der Matrix (vgl Weistenhöfer/Drexler/Golka, ASUmed 2022, 592 f). Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege infolge aromatischer Amine lassen sich auch nicht klinisch, histologisch oder nach ihrem Verlauf von entsprechenden Erkrankungen anderer Genese abgrenzen, sodass ggf bereits deswegen eine weitere Kausalitätsprüfung entbehrlich sein könnte (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 23). 22 Folglich ist kein Minimalwert feststellbar, unterhalb dessen auch in besonders gelagerten Fällen die Verursachung der im Verordnungstext bezeichneten Krankheitsbilder durch die versicherte Einwirkung ohne weitere medizinische Prüfung ausgeschlossen werden kann. Dies beruht darauf, dass aromatische Amine nicht unmittelbar kanzerogen wirken, sondern erst ihre Abbauprodukte im menschlichen Stoffwechsel Krebs hervorrufen können, sodass das Erkrankungsrisiko auch bei gleicher Exposition unterschiedlich ausfällt (Golka/Schöps, Aromatische Amine <BK 1301> in Letzel/Schmitz-Spanke/Lang/Nowak, Krebs und Arbeit, 2021, 184, 192). Zudem wiesen Messergebnisse an nachgestellten Arbeitsplätzen eine so große Streubreite auf, dass sie für die Festlegung eines Grenzwerts ungeeignet sind. 23 Der Verordnungsgeber hat daher bewusst auf eine Grenzwertbestimmung verzichtet und mit der offenen Fassung des Normtextes verdeutlicht, dass er aromatische Amine schon bei geringer Belastung als gefährlich einstuft. Der Tatbestand ist folglich seinem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen (vgl insoweit auch Golka/Schöps, aaO, 184, 199, die die Evidenz hinsichtlich der krebsauslösenden Wirkung insgesamt als hoch bewerten). Anlass für die Einführung der BK war allein die Erkenntnis, dass aromatische Amine Harnwegserkrankungen verursachen können (vgl die Begründung zur Einführung der BK 14 durch die Dritte Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf BKen vom 16.12.1936, abgedruckt in Arbeit und Gesundheit, 1937, Heft 29, S 13; BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 29). 24 Kann damit eine Dosis-Wirkungs-Beziehung nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht näher bestimmt werden, dürfen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht allein deshalb verneint werden, weil die Einwirkungen die Verdopplungsdosis mehr oder weniger deutlich unterschreiten oder sonst nach Qualität und Quantität vermeintlich nicht ausgereicht haben, die Krankheit hervorzurufen (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 22). Die Verdopplungsdosis ist kein Ausschlusskriterium, sondern allenfalls ein Richtwert zur Risikobewertung, der im Rahmen der medizinisch-wissenschaftlichen Beurteilung Berücksichtigung finden kann, jedoch keine zwingende Schwelle für die Anerkennung oder Ablehnung der BK 1301 markiert. Da weder eine tatbestandlich bestimmte Einwirkungsintensität vorgegeben ist noch eine Mindestexpositionsdosis wissenschaftlich bestimmbar wäre, lässt sich aus der Einwirkungsdosis kein zwingender Rückschluss auf die Verneinung des Ursachenzusammenhangs ziehen. Mangels näherer Dosis-Bestimmungen durch die BK selbst oder entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ist für die Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen somit schon ausreichend, dass sich mit einer Arbeitsplatzexposition überhaupt eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos ergibt (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 30; vgl zur BK 3101 bereits BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4, RdNr 33). 25 4. Ob die aromatischen Amine, denen der Kläger in verschiedenen Stationen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war, das Harnblasenkarzinom äquivalent-kausal und rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben, kann der Senat anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Das LSG wird hierzu weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Dabei wird es auch etwaige konkurrierende Ursachen, die als alternative oder mitwirkende Faktoren für die Erkrankung des Klägers in Betracht kommen, berücksichtigen müssen. Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen beruflicher Exposition und Erkrankung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in die gebotene Gesamtabwägung einzustellen. In das Gesamtergebnis der Prüfung werden auch die Ergebnisse der nachzuholenden Ermittlung einer beruflichen Belastung des Klägers mit 2-Naphthylamin in Schmierstoffen und deren eventueller Ursachenbeitrag einzufließen haben. Ebenso wird das LSG die Ergebnisse der Studie von Lichtenstein et al zu berücksichtigen haben, wonach in gefärbten Schmierstoffen weitere krebserregende aromatische Amine nachweisbar waren, nämlich o-Anisidin iHv 13 mg/kg bzw o-Toluidin iHv 25 mg/kg (Gefahrstoffe, 2013, 197). 26 Sollte das LSG im Rahmen der erneuten Prüfung zu der Einschätzung gelangen, dass ein Ursachenzusammenhang zu bejahen ist, so sind die Bescheide der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin auch im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X. Abzustellen ist insoweit auf die damalige Sach- und Rechtslage, jedoch aus heutiger Sicht. Auch die zwischenzeitlich ggf verbesserte Erkenntnislage hinsichtlich der Kanzerogenität verschiedener aromatischer Amine ändert die Beurteilung von Anfang an; die betreffenden Bescheide wären entsprechend von Anfang an rechtswidrig. In der Folge hätte der Kläger Anspruch auf bescheidmäßige Anerkennung seiner Erkrankung als BK 1301. 27 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen greift die erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 170 Abs 3 Satz 1 SGG). 28 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131670115&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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