KSRE131781514 ECLI:DE:BSG:2014:060814UB11AL713R0 BSG 11. Senat 20140806 B 11 AL 7/13 R Urteil § 4 SGB 1, § 11 S 1 SGB 1, § 45 Abs 1 SGB 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5, § 251 Abs 2 S 2 SGB 5, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10, § 59 Abs 1 S 1 SGB 11, § 194 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB vorgehend SG Speyer, 30. August 2011, Az: S 4 AL 262/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 28. Februar 2013, Az: L 1 AL 113/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB 5 - Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregelung) Die dem Träger einer Reha-Einrichtung zu gewährende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Sozialleistung, die in vier Jahren nach Ablauf des Jahrs verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. 1 Streitig ist, ob die Ansprüche des klagenden Vereins auf Erstattung von Beiträgen verjährt sind. 2 Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und betreibt ua eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Er begehrt die Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Maßnahmeteilnehmerin H. B. (im Folgenden: B) für die Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999, in der B - wie auch im anschließenden Zeitraum bis 31.3.2000 - im Rahmen einer Fördermaßnahme der beklagten Bundesagentur für Arbeit (<BA> Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben) dort tätig war. Während des gesamten Zeitraums führte der Kläger für B Sozialversicherungsbeiträge ab. 3 Im Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Beitragsaufwendungen. Mit Bescheid vom 19.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.5.2009 entsprach die Beklagte diesem Antrag für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 31.3.2000; für die davorliegende Zeit (1.4. bis 30.11.1999) lehnte sie die Beitragserstattung ab, weil die Ansprüche insoweit verjährt seien und ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht festgestellt werden könne. 4 Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 30.8.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.2.2013) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf § 251 Abs 2 S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) beruhende Anspruch des Klägers auf Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für B in der Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999 sei verjährt; die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei rechtmäßig erfolgt. Zwar sei für den Erstattungsanspruch eine gesonderte Verjährungsvorschrift nicht vorgesehen; aus dem Zusammenspiel von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sowie § 50 Abs 4 S 1, 113 Abs 1 S 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei aber für die Erstattungspflicht eines Maßnahmeträgers eine vierjährige Verjährungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahrs anzunehmen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung handle. Auch wenn die genannten Normen nicht unmittelbar anwendbar seien, komme doch insbesondere in § 45 SGB I eine allgemeine sozialrechtliche Verjährungsregelung zum Ausdruck, die durch die Rechtsprechung auch in anderen Bereichen angewandt worden sei. Der Kläger selbst sei zur Beitragszahlung gemäß § 25 Abs 1 S 1 SGB IV nur innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist verpflichtet; warum dann der Erstattungsanspruch einer längeren Verjährung unterliegen solle, erschließe sich nicht. Bei Annahme einer Geltendmachung der Erstattungsansprüche im Jahr 2004 seien Beiträge daher für die Zeit vor dem 1.12.1999 verjährt. Die Beklagte habe sich auf die Verjährung auch berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden sei. 5 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (analoge Anwendung von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB IV, § 15 Abs 4 S 1, § 113 Abs 1 S 1 und 2 SGB X; § 45 SGB I; §§ 194, 195 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Zwar gälten für öffentlich-rechtliche Ansprüche in erster Linie die Vorschriften des öffentlichen Rechts, so vor allem die Vorschriften des SGB I, IV oder X. Soweit diese Vorschriften aber nicht direkt anwendbar seien, gälten die Vorschriften des BGB analog. Insbesondere betreffe § 25 SGB IV die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge, während es vorliegend um die Erstattung von Beitragsaufwendungen und damit nicht um Sozialleistungen iS des § 45 SGB I gehe. Bei analoger Anwendung der Vorschriften des BGB ergebe sich zwar eine Verjährungsfrist von (nunmehr nur noch) drei Jahren; diese beginne gemäß § 199 BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Da er, der Kläger, erst im Jahr 2004 von dem ihm zustehenden Anspruch auf Rückerstattung Kenntnis erlangt habe, sei der Erstattungsanspruch nicht verjährt. 6 Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 zu verurteilen, ihm die Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für H. B. auch für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1999 zu erstatten. 7 Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. 9 Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für B auch für die Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung von Beitragsaufwendungen verjährt ist und dass sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf Verjährung berufen hat. 10 1. Im Streit ist nur noch der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese bereits im Jahre 1999 fällig geworden sind. Der Anspruch beruht auf § 251 Abs 2 S 2 SGB V (bzw für die Pflegeversicherung auf § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm der genannten Vorschrift des SGB V). Danach sind für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die ua in anerkannten WfbM tätig sind, Beiträge zur Krankenversicherung, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Zuständiger Leistungsträger für die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der B war vorliegend die Beklagte. Sie ist daher für die vom klagenden Förderverein getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattungspflichtig. 11 2. Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.