Nr 10; zuletzt BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 1/14 R; in diesem Sinne auch Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 45 RdNr 125; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 45 RdNr 137, 183, Stand Mai 2012). 18 Zu diesem (hoheitlichen) Handeln durch Verwaltungsakt war die Beklagte befugt. Ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn diese Handlungsform durch Gesetz gestattet ist (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 12, mwN). Soweit die Verwaltung - wie hier - nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt ist, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass sie berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 12). Insbesondere wenn zwischen Verwaltung und Adressat ein Subordinationsverhältnis besteht, also ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, ist von der Befugnis durch Verwaltungsakt zu entscheiden, auszugehen (so BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 36/14 R - SozR 4-2500 § 140 Nr 1 RdNr 9; BSG vom 31.5.2016 - B 1 KR 38/15 R, BSGE <vorgesehen> = SozR 4-7912 § 96 Nr 1, RdNr 11). 19 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die Regelungen des § 45 Abs 6 Satz 3 ff SGB III, die im Einzelnen die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches des privaten Arbeitsvermittlers auf die Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur regeln. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 45 RdNr 136, 183, Stand Mai 2012), der abschließend und besonderen Vereinbarungen oder Gestaltungen nicht zugänglich ist. Soweit angenommen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen Bundesagentur und Maßnahmeträger über Eingliederungsleistungen nach § 45 SGB III im Grundsatz privatrechtlicher Natur ist (so etwa Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 351 ff, Stand März 2013), gilt dies jedenfalls nicht für den Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur. Insoweit ist wegen § 45 Abs 6 Satz 3 ff, SGB III von einem Subordinationsverhältnis auszugehen, wodurch die Befugnis, durch Verwaltungsakt handeln zu dürfen, impliziert wird. 20 Insofern ist das Verhältnis Maßnahmeträger zur Bundesagentur nicht anders zu beurteilen als das Verhältnis Maßnahmeteilnehmer zur Bundesagentur. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins einen Verwaltungsakt darstellt (vgl BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 =
Nr 17 f). An dieser noch zu § 421g SGB III ergangenen Rechtsprechung ist auch nach der Einbeziehung des Förderungsinstrumentes Vermittlungsgutschein in die Konzeption der Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III festzuhalten. Denn der Gesetzgeber ist bei der Nachfolgeregelung ausdrücklich von einer verbindlichen Förderzusage durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - und damit von einem Verwaltungsakt - ausgegangen (vgl BT-Drucks 17/6277 S 93; auch dazu bereits Senatsurteil vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 =
Nr 19). 21 Gründe, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das nach § 78 SGG erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, wobei ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen hat, denn § 78 SGG verlangt nicht einen Widerspruchsbescheid, der frei von Rechtsfehlern ist (vgl Sächsisches LSG vom 3.11.2016 - L 3 AL 111/14 - RdNr 26; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 54 RdNr 9). 22 Streitgegenstand ist (nur) der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 1000 Euro als erste Rate. Denn nur hierüber hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid entschieden und nur diese Leistung macht die Klägerin geltend. Der 7a. Senat des BSG hat zwar auch die zweite Rate in Höhe weiterer 1000 Euro als vom Streitgegenstand mitumfasst angesehen, allerdings in einem Fall, in dem eine (generelle) Ablehnung erfolgte, die mit der Unwirksamkeit des Vermittlungsvertrags begründet wurde (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 =
Nr 10). Doch ist dies nicht anzunehmen, wenn - wie hier - allein die nicht rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs im Streit steht. Die Rechtslage kann sich in diesem Fall wegen der unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte für die erste und zweite Rate jeweils anders darstellen, was auch die Möglichkeit bedingt, nur eine der Raten geltend zu machen. 23 In der Sache hat die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 1000 Euro aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 13.4.2012, der dem Beigeladenen erteilt wurde. Der Ablehnungsbescheid ist daher rechtswidrig und das SG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung dieses Bescheids zur Zahlung von 1000 Euro verurteilt. 24 Anspruchsgrundlage ist § 45 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854). Nach § 45 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III können Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Förderung umfasst nach § 45 Abs 1 Satz 4 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur für Arbeit kann nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB III dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festlegen. Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann - wie es hier der Fall ist - nach § 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iS von § 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III beträgt die Vergütung 2000 Euro (§ 45 Abs 6 Satz 3 SGB III). Diese Vergütung wird gemäß § 45 Abs 6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der ausgewählte Träger hat gemäß § 45 Abs 4 Satz 5 SGB III der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. 25 Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte hat also auch nach § 45 SGB III - entsprechend der Vorgängerregelung in § 421g SGB III - zusammenfassend folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 =
Nr 14 mwN). Für bis einschließlich 31.12.2012 erfolgte Vermittlungen erfordert gem der Übergangsregelung in § 443 Abs 3 Satz 4 SGB III ein Anspruch auf Vergütung zudem, dass der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat (vgl dazu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 45 RdNr 193, Stand September 2015), aber noch keine Zulassung durch eine Zertifizierungsstelle nach dem ab 1.4.2012 geltenden § 176 Abs 1 SGB III. 26 Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG vor, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der ersten Rate von 1000 Euro besteht. Dem Beigeladenen ist am 13.4.2012 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 12.7.
Nr 21; BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 77/11 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 10 RdNr 30). Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht. 35 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131840213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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