5 1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Daran fehlt es hier. 6
BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). 9 Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie nimmt lediglich auf Beweisantritte bzw Beweisangebote in beiden Instanzen Bezug, ohne einen ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag zu bezeichnen und darzulegen, dass dieser bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. 10 2. Auch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. 11 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). 12 Die Beschwerde formuliert bereits keine klar erkennbare Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen Rechtsnorm (
Soweit sie die Frage von Beweiserleichterungen bzw eines Anscheinsbeweises im Impfschadensrecht aufwerfen möchte, fehlt es darüber hinaus an jeder Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Regelungen sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (
BSG Beschluss vom 12.4.1988 - 9/9a BVi 3/87 - Juris mwN; Beschluss vom 8.10.1987 - 9a BVi 8/86 - Juris mwN). 13 3. Soweit die Beschwerde rügt, das LSG habe sich nicht mit den in der Berufungsschrift gerügten Mängeln beim Zustandekommen des Gerichtsbescheides des SG Mainz befasst, so fehlt es bereits an der Darlegung, warum etwaige - ohnehin von der Beschwerdeschrift nicht näher bezeichnete - Verfahrensmängel in der Ausgangsinstanz in der Berufungsinstanz fortwirken sollten. 14 Mit seiner Kritik, das LSG habe zu Unrecht die Kostenentscheidung des SG nicht korrigiert, wendet sich die Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, die aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). 15 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131841012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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