Nr 34;
G SozR 1500 § 160 Nr 69). 5 Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung gleichfalls nicht gerecht. 6 Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe von Amts wegen weiter ermitteln müssen, weil dem radiologischen Sachverständigen die fachliche Qualifikation zur Beurteilung ua von Kausalzusammenhängen gefehlt habe, trifft es zwar zu, dass fehlende Sachkunde weiteren Ermittlungsbedarf auch dann auslösen kann, wenn schon mehrere Gutachten vorliegen (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2015 - B 9 SB 93/14 B - Juris RdNr 6 mwN). Auch besteht nach § 118 Abs 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO zB dann ein zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtetes Ermessen zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern, wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemas noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - Juris). Hierzu hat der Kläger jedoch nicht ausreichend vorgetragen. 7 Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte durch welchen Sachverständigen Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Der Kläger legt jedoch lediglich dar, einen Antrag auf Einholung eines neueren Sachverständigengutachtens (sinngemäß) von Amts wegen sowie einen Hilfsantrag gestellt zu haben, den Sachverständigen PD Dr. I. aus B. im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut zu hören, weil das Gutachten des Radiologen Prof. Dr. H. nicht geeignet gewesen sei, um darauf eine abschließende Entscheidung zu stützen. Diese Ausführungen des Klägers enthalten jedoch keine ausreichenden Angaben, denn die Angaben der zu begutachtenden Punkte iS von § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag ist grundsätzlich nicht entbehrlich (BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Insoweit hätte der Kläger das von seinem Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 1.7.2016 umfasste Beweisthema konkretisieren müssen. Denn das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (
Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG <Teil II>, SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat der Kläger versäumt. Die bloße Darstellung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Schließlich hat es der Kläger insgesamt auch unterlassen darzulegen, welches Ergebnis im Falle einer weiteren Ermittlung durch bestimmte Sachverständige zu erwarten gewesen wäre (sog Entscheidungserheblichkeit). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl
8 Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 9 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131871212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.