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BSG B 2 U 6/10 R

KSRE131881522 ECLI:DE:BSG:2010:091110UB2U610R0 BSG 2. Senat 20101109 B 2 U 6/10 R Urteil § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 14 Abs 1 SGB 11, § 14 Abs 4 SGB 11, § 15 Abs 3 SGB 11, § 19 SGB 11 vo

§ 14Nr 10 S 74).

Dass K. N. nicht wöchentlich einen Arzt aufsuchen muss und bei der Feststellung der Pflegestufe ein Hilfebedarf beim Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung nicht berücksichtigt worden ist, steht der Annahme einer versicherten Pflegetätigkeit nicht entgegen. 16 Es ist zutreffend, dass Verrichtungen, die seltener als zumindest einmal pro Woche anfallen, nicht zum berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand iS von § 15 SGB XI zählen (BSG vom 29.4.1999 - B 3 P 13/

§ 14Nr 11 S 84 mw

N). Der Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII erstreckt sich indes nicht nur auf Pflegeleistungen bei Verrichtungen, für die im konkreten Einzelfall ein die Pflegestufe prägender Hilfebedarf angenommen worden ist. Eine solche Einschränkung ist weder aufgrund des Wortlauts noch des Zwecks des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII geboten. Versicherte Pflegetätigkeiten sind vielmehr Tätigkeiten, die unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe als Pflegeleistungen zu qualifizieren sind, weil sie wegen eines Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen bei einer der in § 14 Abs 4 SGB XI bezeichneten Verrichtungen erbracht werden. Diese Voraussetzungen lagen hier wegen der zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erforderlichen Begleitung der Mutter der Klägerin vor. 17 Die Ansicht des Beklagten, nur solche Pflegeleistungen seien versichert, die bei der Zuordnung einer Pflegestufe angerechnet worden seien, findet im Gesetz keine Stütze. 18 Nach dem Gesetzestext des § 2 Abs 1 Nr 17 Halbs 1 SGB VII sind kraft Gesetzes Pflegepersonen bei der "Pflege" eines Pflegebedürftigen versichert. Der Begriff der "Pflege" wird weder durch das SGB VII noch das SGB XI legaldefiniert. Er wird durch § 2 Abs 1 Nr 17 Halbs 2 SGB VII in zweierlei Hinsicht einschränkend konkretisiert. Zum einen sind nur Pflegetätigkeiten iS des § 14 Abs 4 SGB XI, also in den Bereichen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung versichert. Zum anderen gilt dies ohne weitere Voraussetzungen lediglich für den Bereich der Körperpflege (§ 14 Abs 4 Nr 1 SGB XI). Die Tätigkeit einer Pflegeperson in den anderen in § 14 Abs 4 Nr 2 bis 4 SGB XI genannten Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung ist durch die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nur geschützt, soweit sie überwiegend der pflegebedürftigen Person zu Gute kommt. Eine Akzessorietät zwischen den Voraussetzungen der Unfallversicherungspflicht auf der einen und den Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer den Umfang der Pflegeversicherungsleistungen bestimmenden Pflegestufe ist dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII nicht zu entnehmen. Eine Einschränkung regelt die Vorschrift nur insoweit, als Pflegeleistungen außerhalb der bezeichneten Bedarfsbereiche überhaupt nicht und außerhalb des Bereichs der Körperpflege nur solche Verrichtungen versichert sind, die überwiegend dem insoweit hilfebedürftigen Pflegebedürftigen zu Gute kommen. 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme in § 2 Abs 1 Nr 17 Halbs 2 SGB VII auf § 14 Abs 4 SGB XI. Nach der zuletzt genannten Vorschrift zählen zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen iS des § 14 Abs 1 SGB XI im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung (Nr 1), im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung (Nr 2), im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung (Nr 3) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen (Nr 4). Sie bezeichnet lediglich diejenigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, die bei der Begutachtung und Abstufung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und schließt damit die Heranziehung anderer Bedarfsbereiche bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit aus (vgl BT-Drucks 12/5262 S 96 zu § 12 Abs 4). Eine Regelung, dass diese berücksichtigungsfähigen Verrichtungen nur dann bei der Bemessung des Pflegebedarfs heranzuziehen sind, wenn sie mindestens einmal wöchentlich anfallen, enthält sie nicht. 20 § 14 Abs 4 SGB XI stellt einen Katalog derjenigen Verrichtungen auf, die der Gesetzgeber als regelmäßig wiederkehrend ansieht, ohne zugleich an das Erfordernis eines bestimmten Zeitabstands anzuknüpfen. Dass nur solche Verrichtungen bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind, bei denen zumindest einmal pro Woche ein Hilfebedarf entsteht, ist vielmehr in § 15 Abs 3 SGB XI geregelt. Nach dieser Bestimmung ist aus dem für die erforderliche Pflege in der Woche entstehenden Zeitaufwand der Tagesdurchschnitt zu ermitteln. Nur diese Bestimmung schließt es aus, bei der Feststellung des zeitlichen Pflegebedarfs auch Verrichtungen einzubeziehen, die seltener als zumindest einmal wöchentlich anfallen (vgl BSG vom 29.4.1999 - B 3 P 13/

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N). Sie legt fest, welche Pflegeleistung bei der Bemessung des nach § 14 Abs 1 SGB XI erforderlichen Hilfebedarfs "in erheblichem oder höherem Maße" und bei der Zuordnung zu einer Pflegestufe zu berücksichtigen ist. Auf sie nimmt § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII deshalb sachlich begründet keinen Bezug. 21 Eine Kongruenz zwischen den Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe und denjenigen einer unfallversicherten Pflegetätigkeit ist auch nicht aus dem Zweck des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII abzuleiten. Die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen sind zwar im Zusammenhang mit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung mit Wirkung vom 1.4.1995 durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.5.1994 (BGBl I 1014) in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen worden. Die Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP enthält aber keinen Hinweis darauf, dass im Rahmen des durch Art 7 Nr 1 PflegeVG neu geschaffenen § 539 Abs 1 Nr 19 RVO, der inhaltlich § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII entspricht, nur Pflegetätigkeiten geschützt sein sollten, die mindestens einmal wöchentlich anfallen und daher bei der Bemessung des Hilfebedarfs Berücksichtigung finden. Nach den Gesetzesmaterialien sollen Pflegepersonen zur Verbesserung ihrer sozialen Sicherung "bei der Pflege" von Pflegebedürftigen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst werden und dient der Hinweis auf die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Abgrenzung der Pflegetätigkeiten in häuslicher Umgebung von allgemeinen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BT-Drucks 12/5262 S 161 zu Art 6). Dass nur Pflegetätigkeiten wegen eines mindestens wöchentlich auftretenden Hilfebedarfs versichert sein sollen, bringt auch der Gesetzesentwurf nicht zum Ausdruck. 22 Eine solche Einschränkung wird auch nicht in der Begründung des Entwurfs zum PflegeVG der Fraktion der SPD deutlich. Danach erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz vielmehr auf alle Tätigkeiten, die im wesentlichen Zusammenhang mit der Pflege stehen (vgl BT-Drucks 12/1156 S 41 zu Art 6). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Beklagten angeführten Begründung der Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB, wonach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII Pflegepersonen bei Pflegetätigkeiten im Rahmen der Pflegeversicherung erfasst (vgl BT-Drucks 13/2204 S 75). Sie lässt ebenfalls nicht erkennen, dass es für den Versicherungsschutz von Pflegepersonen nicht nur auf das Erbringen einer vom Pflegebedürftigen benötigten Pflegeleistung, sondern auch auf deren Häufigkeit ankommen soll. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131881522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.