BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 12 KR 16/12 R – Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - versicherungspflichtige…
KSRE131921514 ECLI:DE:BSG:2014:230714UB12KR1612R0 BSG 12. Senat 20140723 B 12 KR 16/12 R Urteil § 15 Abs 1 SGB 4 vom 23.01.2006, § 5 Abs 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 32 Abs 6 ALG vom 21.12.2000, § 3 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989, § 4 Abs 1 EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 55 Abs 1 Nr 2 SGG vorgehend SG Kiel, 8. Oktober 2010, Az: S 3 KR 121/08, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 10. August 2011, Az: L 5 KR 29/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Hauptberuflichkeit - wirtschaftliche Bedeutung - Arbeitseinkommen - Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern - Austragung über Feststellungsklage vor Sozialgerichten 1. Ist die Hauptberuflichkeit einer Beschäftigung oder einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit streitig, so bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen und nicht nach dem korrigierten Wirtschaftswert; für den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es nur auf die des Unternehmers persönlich an (Festhalten an BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr 3 sowie BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R = BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr 10).
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
1 Die klagende Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) begehrt die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1. als selbstständige Landwirtin in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) und nicht bei der beklagten AOK versicherungspflichtig ist.
2 Die 1976 geborene Beigeladene zu 1. ist seit 1.6.2005 bei der Beklagten nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V pflichtversichert. Zunächst war sie insoweit bei dem Beigeladenen zu 2. als Landwirtin mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von 1083,30 Euro beschäftigt. Ab 30.7.2007 wechselte sie zum Beigeladenen zu 3.; bei gleicher Arbeitszeit betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt nunmehr 1050 Euro. Bereits am 1.1.2007 hatte sie daneben als selbstständige Landwirtin den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters mit einer Größe von rund 90 ha und einem Bestand an Milch- und Mutterkühen, Kälbern/Färsen sowie Deckbullen von bis zu 232 Tieren (Oktober 2007) übernommen. Auf diesem Hof arbeitete sie selbst in der Regel 15 Stunden wöchentlich, die weiteren notwendigen Arbeiten wurden im Wesentlichen von ihren Angehörigen übernommen. Laut Einkommensteuerbescheid für 2007 erzielte sie aus Land- und Forstwirtschaft einen Gewinn von 4395 Euro und Einkünfte von 12 799 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit. Für 2008 wurden Verluste von 29 489 Euro und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 12 600 Euro festgestellt. Auch im Wirtschaftsjahr Mai 2009 bis April 2010 entstand ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 29 000 Euro.
3 Im April 2007 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten an, ab 1.1.2007 die Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1. als landwirtschaftliche Unternehmerin durchführen zu wollen; dem trat die Beklagte entgegen. Das SG hat die daraufhin erhobene, auf Feststellung der Pflichtversicherung der Beigeladenen zu 1. als landwirtschaftliche Unternehmerin gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen: Nur die die Versicherung tatsächlich durchführende Beklagte sei als Einzugsstelle berechtigt, Statusentscheidungen gegenüber den am Versicherungsverhältnis Beteiligten zu treffen; Dritten gegenüber hätten diese eine Tatbestandswirkung, die nicht mittels Feststellungsklage umgangen werden könne (Urteil vom 8.10.2010).
4 Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen, weil die Feststellungsklage zwar zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet sei: Die Beigeladene zu 1. sei als Beschäftigte in der allgemeinen Krankenversicherung und nicht in der KVdL versicherungspflichtig. Sie sei nicht iS von § 5 Abs 5 SGB V als landwirtschaftliche Unternehmerin hauptberuflich selbstständig tätig, weil diese Tätigkeit weder in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung noch auf den zeitlichen Aufwand die übrige Erwerbstätigkeit überwiege und somit nicht den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei bei dem Vergleich der Erwerbstätigkeiten nicht auf den sich nach § 32 Abs 6 ALG ergebenden Wert abzustellen, sondern auf das Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 SGB IV, und nur die von der Beigeladenen zu 1. im Rahmen ihrer Unternehmertätigkeit persönlich aufgewandte Arbeitszeit zu berücksichtigen (Beschluss vom 10.8.2011).
5 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 3 S 1 KVLG 1989 und § 5 Abs 1 Nr 1 sowie Abs 5 SGB V. Für die Beurteilung der "Hauptberuflichkeit" iS von § 5 Abs 5 SGB V bei einer selbstständigen Tätigkeit als Landwirt komme es stets auf das nach § 32 Abs 6 ALG ermittelte Einkommenspotential, den sog korrigierten Wirtschaftswert, an. Dieser sei im Vergleich zu den tatsächlich nachgewiesenen Einkünften, dem reinen Wirtschaftswert oder den Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ein objektiverer, gerechterer und der missbräuchlichen "Abwanderung" in die allgemeine Krankenversicherung besser entgegenwirkender Maßstab. Durch die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG (SozR 3-5420 § 3 Nr 3) sei nicht entschieden, dass § 32 Abs 6 ALG nur im Falle der Veranlagung eines Landwirts nach § 13a EStG anzuwenden sei.
Einer Anwendung des § 32 Abs 6 ALG stehe der Wortlaut des § 15 SGB IV nicht entgegen, da der Rückgriff auf diese Vorschrift lediglich ein Hilfsmittel der nach § 5 Abs 5 SGB V vorzunehmenden Abwägung der wirtschaftlichen Bedeutung mehrerer Tätigkeiten sei und § 15 Abs 1 SGB IV als Maßstab beispielsweise auch bei Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH versage. Werde § 32 Abs 6 ALG dagegen nicht zur Prüfung der "Hauptberuflichkeit" herangezogen, müsse jedenfalls nach dem Gesetzeszweck bezüglich des Zeitaufwands auch Arbeitszeit von Familienangehörigen und Fremdpersonal mitberücksichtigt werden, um so eine willkürliche Abwanderung landwirtschaftlicher Unternehmer aus der KVdL in die allgemeine Krankenversicherung zu verhindern.
6 Die Klägerin beantragt,den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. August 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Oktober 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. seit 1. Januar 2007 als landwirtschaftliche Unternehmerin in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig ist.
7 Die Beklagte beantragt sinngemäß,die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
8 Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
9 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
10 Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das die Klage verwerfende Urteil des SG zurückgewiesen, weil die Klage zwar zulässig (hierzu 1), aber unbegründet ist. Die Beigeladene zu 1. war in dem vom Senat zu beurteilenden Zeitraum 1.1.2007 bis zu dem mit der Revision angefochtenen Beschluss des LSG vom 10.8.2011 (zum insoweit maßgebenden Endzeitpunkt vgl zB BSG SozR 4-2500 § 6 Nr 9 RdNr 9 mwN) nicht als landwirtschaftliche Unternehmerin versicherungspflichtig in der KVdL (hierzu 2).
11 1. Die Revision ist nicht schon deswegen unbegründet, weil bereits die auf Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdL - und nicht in der allgemeinen Krankenversicherung - gerichtete Klage unzulässig war, wie es das SG angenommen hat. Nach der stRspr des BSG ist der Streit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern über die Zuständigkeit für die Durchführung der Krankenversicherung im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen (zB BSGE 18, 190, 193 = SozR Nr 1 zu § 245 RVO; BSG SozR 4-5420 § 3 Nr 1 RdNr 9 mwN; zur Rspr des Senats vgl zB BSG SozR 4-2500 § 175 Nr 2 RdNr 18; SozR 3-2500 § 175 Nr 3 S 14; BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 KR 3/10 R - USK 2011-161).
Insoweit existiert zwar keine ausdrückliche gesetzlichen Regelung. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Schutz der Versicherten und die Verpflichtung der Träger zu enger Zusammenarbeit gebieten jedoch eine solche Vorgehensweise (BSG SozR 4-5420 § 3 Nr 1 RdNr 9). Daran hält der Senat fest. Das SG hat vernachlässigt, dass auch Status- bzw Mitgliedschaftsfeststellungen nicht nur die Rechte der am festgestellten Versicherungsverhältnis Beteiligten berühren, sondern auch die Rechte des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung kraft Gesetzes oder Wahl durchzuführen ist (in diesem Sinne schon BSGE 18, 190, 193 = SozR Nr 1 zu § 245 RVO). Dem ist durch Gewährung von Rechtsschutz in Form der Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht bzw Mitgliedschaft bei dem betroffenen Träger Rechnung zu tragen.
Gleichzeitig hat schon das LSG zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom SG als entscheidend angesehene Stellung der Beklagten als Einzugsstelle gerade noch nicht feststeht. Vielmehr ist diese Stellung abhängig von der durch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit bestrittenen Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der allgemeinen Krankenversicherung.
12 2. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil die Beigeladene zu 1. nicht seit 1.1.2007 als landwirtschaftliche Unternehmerin in der KVdL, sondern weiterhin als Beschäftigte in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist (hierzu a). Hiervon ist die Beigeladene zu 1. nicht wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgeschlossen (hierzu b).
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14 Die Beigeladene zu 1. ist als Beschäftigte (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) des Beigeladenen zu 2. bzw ab 30.7.2007 des Beigeladenen zu 3. nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V außerhalb der KVdL in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Der nach § 3 Abs 2 Nr 1 und Nr 1a KVLG 1989 (idF durch Gesetz vom 29.7.1994, BGBl I 1890) in Bezug auf die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bestehende Vorrang zugunsten der KVdL greift nicht ein: Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG wurden die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. bei den Beigeladenen zu 2. und zu 3. jeweils über mehrere Jahre ausgeübt. Auf eine solche, 26 Wochen übersteigende Dauer waren die Beschäftigungen nach den vorliegenden Umständen von vornherein angelegt, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Zugleich besteht keine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. als mitarbeitende Familienangehörige iS des § 2 Abs 1 Nr 3 KVLG 1989.
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16 Der Klägerin kann jedoch im Weiteren nicht darin gefolgt werden, dass bei dem nach § 5 Abs 5 SGB V anzustellenden gewichtenden Vergleich von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (vgl dazu allgemein BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr 10, RdNr 15 mwN) bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer stets auf den korrigierten Wirtschaftswert nach § 32 Abs 6 ALG abzustellen sei (hierzu aa). Ebenso wenig ist für den Vergleich des jeweiligen zeitlichen Aufwands die Arbeitszeit von im Unternehmen eingesetzten Familienangehörigen, Arbeitskräften oder Lohnunternehmern dem Unternehmer zuzurechnen (hierzu bb). Vielmehr hat das LSG aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen zu Recht angenommen, dass die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Unternehmerin unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens und ihrer persönlich aufgewandten Arbeitszeit nicht hauptberuflich ausübte (hierzu cc).
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Der Regelungsinhalt der genannten Bestimmungen gilt insbesondere auch für die KVdL. Diese ist Teil der GKV (§ 21 Abs 2 SGB I). Zugleich greifen deren Rechtsgrundlagen im KVLG 1989 - nach § 68 Nr 6 SGB I ein besonderer Teil des SGB - vielfach auf die Begriffe des Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens iS der §§ 14, 15 SGB IV zurück (zB § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst b; § 24 Abs 1 Nr 3; § 31 Nr 3; § 39 Abs 1 Nr 4; § 44 Abs 2 Nr 4; § 45 Abs 1 Nr 3, Abs 2 KVLG 1989). Soweit das KVLG 1989 für die Beitragsbemessung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von § 15 SGB IV abweichende Regelungen enthält und insbesondere Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab zu bestimmen sind (§ 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989), wird auch hierbei nicht der von der Klägerin für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit favorisierte Wert nach § 32 Abs 6 ALG herangezogen.
Darüber hinaus bildet der korrigierte Wirtschaftswert nach § 32 Abs 6 ALG - anders als die Regelungen in §§ 14, 15 SGB IV - nicht ab, was dem Betroffen aufgrund der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit im obigen Sinne für seinen Lebensunterhalt tatsächlich (vor Steuern und Sozialbeiträgen) zur Verfügung steht. Der korrigierte Wirtschaftswert nach § 32 Abs 6 ALG repräsentiert vielmehr nur das aus Erfahrungswerten der für den Agrarbericht ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ermittelte Einkommenspotential eines landwirtschaftlichen Betriebs (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ASRG 1995 , BR-Drucks 508/93 S 77 zu Art 1 § 32 des Entwurfs). Er entspricht somit dem, was bei einer bestimmten Wirtschaftsweise aus dem Betrieb als Einkommen erzielt werden "könnte", nicht aber demjenigen, was einem Betroffenen tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht und dadurch seine wirtschaftliche Lage prägt.
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Die Regelung zielt also nicht speziell auf die Zuordnung landwirtschaftlicher Unternehmer, die zugleich eine Beschäftigung ausüben, zur allgemeinen oder landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Vielmehr zielt sie vorrangig auf den Ausschluss ansonsten "nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger" aus der GKV. Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - die zugleich Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung ist (vgl für die freiwillige Versicherung ausdrücklich § 240 Abs 1 S 2 SGB V) - bemisst sich jedoch, soweit es um die Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit geht, nach dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 SGB IV. Maßgebend ist insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (vgl BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27;
BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 14 f).
20 Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Abs 5 SGB V - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - auch dem Ziel dient zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 17). Wie vorstehend dargelegt, ist Gegenstand des § 5 Abs 5 SGB V der generelle Ausschluss aller hauptberuflich Selbstständigen und nicht speziell der landwirtschaftlichen Unternehmer von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung. Soweit in diesem Kontext die wirtschaftliche Bedeutung einer Tätigkeit entscheidend ist, muss deshalb einheitlich auf die alle Selbstständigen betreffenden Regelungen abgestellt werden.
Für die Anwendung abweichender Beurteilungsmaßstäbe bezüglich einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit besteht über die Fälle des § 15 Abs 2 SGB IV hinaus in diesem Zusammenhang keine Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als durch die Änderung des § 15 SGB IV durch das ASRG 1995 gerade auch für landwirtschaftliche Unternehmer die volle Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht werden sollte (BR-Drucks 508/93 S 92 zu Art 3 Nr 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung). Hinzu kommt, dass auch für die Berechnung der Zuschüsse zum Beitrag für die Alterssicherung der Landwirte, die den eigentlichen Gegenstand des § 32 ALG bildet, die Ermittlung des Arbeitseinkommens nach den von der Landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzten Werten (§ 32 Abs 5 und 6 ALG) nur eine Ausnahme darstellt.
Regelmäßig maßgebend ist auch in diesem Kontext der nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelte und im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32 Abs 4 ALG).
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22 Für die Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit nach § 32 Abs 6 ALG bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "hauptberuflich" in § 5 Abs 5 SGB V spricht auch nicht der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass der Vergleich von Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und Arbeitseinkommen iS des § 15 Abs 1 SGB IV bei Personen versage, die neben einer Beschäftigung eine sozialversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigung zu bewertende Tätigkeit als Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 8; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 = Die Beiträge Beilage 2006, 149, jeweils mwN) ausüben; dafür könnte sprechen, dass die insoweit erzielten Einnahmen einkommensteuerrechtlich regelmäßig als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) betrachtet werden (vgl BFHE 225, 33, 38 ff mwN).
Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob in einem solchen Fall stattdessen zB durch eine veränderte Gewichtung von wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand oder durch eine Ausnahme von der Heranziehung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV als Maß für die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit rechtlich einwandfrei sachgerechte Ergebnisse erzielt werden können. Jedenfalls wäre es aber ausgeschlossen, als Wert für die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftsführertätigkeit auf den Gewinn der Gesellschaft oder gar auf deren Gewinnpotential zurückzugreifen, was dem von der Klägerin gewünschten Rückgriff auf den korrigierten Wirtschaftswert nach § 32 Abs 6 ALG für die wirtschaftliche Bedeutung einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit entspräche.
Eine andere Betrachtungsweise würde insbesondere bei "Tätigkeiten" von Gesellschaftern die Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen unzulässig hinwegfingieren (zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 18 ff).
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In diesem Sinne hat das BSG zur Frage des Ausschlusses von der Familienversicherung schon entschieden, dass selbstständig erwerbstätig iS von § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V nur derjenige ist, der als natürliche Person "selbst" mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt (BSG, aaO; BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 9 RdNr 16; vgl zur Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch BSG SozR 3-2200 § 1227 Nr 8). Auch insoweit gilt es, zwischen der natürlichen Person und der Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen zu unterscheiden (zu dieser Unterscheidung vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 18 ff). Der Auffassung der Klägerin zu folgen hieße wiederum, entgegen der gesetzlichen Systematik die Zuordnung zur KVdL ausschließlich von einer bestimmten Betriebsgröße abhängig zu machen und die persönlichen Entscheidungen landwirtschaftlicher Unternehmer zu beruflichen Schwerpunkten und betrieblicher Wirtschaftsweise in unzulässiger Weise zu ignorieren.
25 Dass sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf das mit § 5 Abs 5 SGB V verfolgte Ziel der Missbrauchsabwehr (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3) beruft und die Gefahr von Manipulationen zB durch den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Verwandten sieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits oben unter 2 b dargelegt, soll durch § 5 Abs 5 SGB V vermieden werden, dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der GKV erhält (vgl erneut Gesetzentwurf zum GRG, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 3 bis 9), was ohne diese Regelung auch bei offensichtlichen Nebenbeschäftigungen, aus denen ein Entgelt nur knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, der Fall gewesen wäre.
Missbrauch durch falsche Angaben und Scheinbeschäftigungen abzuwehren obliegt jedoch seit jeher in erster Linie der Sozialverwaltung und ist typischerweise kein im Rahmen der Gesetzesauslegung als entscheidend heranzuziehender Gesichtspunkt. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) haben die zuständigen Versicherungsträger und Behörden im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht ua die Angaben zur aufgewandten Arbeitszeit - hierzu gehört im Übrigen auch die für die notwendige Koordination und Beaufsichtigung der im Betrieb eingesetzten Fremdkräfte sowie der mithelfenden Familienangehörigen und die Verwaltung des Betriebs als solchem aufgewandte Zeit (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 21) - und die Ernsthaftigkeit von Arbeitsverhältnissen zu prüfen.
Im Streitfall obliegt es den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit, die Richtigkeit der insoweit getroffenen Feststellungen zu kontrollieren und ggf ihrerseits den zutreffenden entscheidungserheblichen Sachverhalt mit Hilfe der Beteiligten zu erforschen (§ 103 SGG).
26 Einer Prüfung des Merkmals "hauptberuflich" allein anhand der vom Betroffenen persönlich aufgewandten Arbeitszeit steht schließlich auch das Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr 1), auf das sich die Klägerin beruft, nicht entgegen. Zwar hatte das Berufungsgericht im dort entschiedenen Fall für die Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht allein auf den vom Unternehmer individuell benötigten zeitlichen Aufwand abgestellt, sondern auf den Zeitaufwand, den das Unternehmen erforderte. Hierzu konnte sich der 4. Senat im genannten Urteil jedoch nicht äußern, da er sich seinerzeit revisionsrechtlich an die Feststellungen des LSG zur Arbeitszeit gebunden sah (§§ 163, 164 Abs 2 S 3 SGG).
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28 3. Die Kostenentscheidung folgt, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 S 2, § 162 Abs 3 VwGO.
29 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131921514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public