KSRE131941712 ECLI:DE:BSG:2017:190117BB10EG416B0 BSG 10. Senat 20170119 B 10 EG 4/16 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 2 BEEG vom 23.11.2011, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG vor
§ 160a
Nr 19), soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (
§ 160a
Nr 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (
§ 160aNr 58).
Der Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld richtet sich ihrem Vortrag zufolge nach § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes
- Inzwischen ist § 2 BEEG durch Art 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) mit Wirkung vom 18.9.2012 geändert und in den §§ 2, 2a bis f BEEG neu strukturiert worden. Hierzu äußert sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. 8
- Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 9
- Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 10
- Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131941712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public