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BSG B 1 KR 37/17 B

KSRE132030209 ECLI:DE:BSG:2017:260917BB1KR3717B0 BSG 1. Senat 20170926 B 1 KR 37/17 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 301 SGB 5, Art 19 Abs 4 GG vorgehend SG Osnabrück, 17. Jul

§ 17cNr 3; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 2/13 - Juris).

Sie legt divergierende Rechtssätze im Urteil des LSG und in der Rspr des Senats hinreichend dar. Hierzu trägt sie sinngemäß vor, das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Krankenhaus, das einen regelhaft ambulant zu erbringenden Eingriff unter vollstationären Bedingungen durchgeführt habe, ohne konkrete Angaben zum Grund der stationären Aufnahme zu machen (vgl nach § 301 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V), nicht darauf vertrauen dürfe, dass die betroffene KK innerhalb der Grenzen der Verjährung rechtsgrundlos geleistete Krankenhausvergütung nicht zurückfordern werde. Das LSG habe demgegenüber für solche Fälle Vertrauensschutz des Krankenhauses wegen Verstoßes der KK gegen Treu und Glauben und in der Sache Verwirkung bejaht. Es sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass auch in einem solchen Fall die Klägerin aufgrund der vier Jahre lang unterlassenen Rechnungsprüfung darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte einen möglicherweise bestehenden Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Zu Unrecht nehme das LSG an, dass das Unterlassen der Prüfung unmittelbar nach Rechnungseingang eine Pflichtverletzung der Beklagten darstelle. 6 Die Beklagte bezeichnet damit noch hinreichend den abweichenden Rechtssatz, den das LSG aufgestellt hat. Hat das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur implizit zugrunde gelegt, muss der Beschwerdeführer bloß darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft ein sinngemäß zugrunde gelegter abstrakter Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17). Das gilt nicht nur, wenn das LSG den Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat, sondern auch, wenn es den divergierenden Rechtssatz zudem auf einen hochabstrakten, konkretisierungsbedürftigen Rechtsgrundsatz gestützt hat. Bei offenkundiger Divergenz genügt es, dass die Beschwerdebegründung den abweichenden Rechtssatz des LSG umschreibt. In diesem Sinne legt die Beklagte eine Abweichung des LSG von der Rspr des erkennenden Senats zur Verwirkung als einem Unterfall von Treu und Glauben dar (BSG Urteil vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - BSGE 119, 150 =

§ 17cNr 3, Rd

Nr 45 ff). Dies genügt den Anforderungen, obwohl das LSG seine Entscheidung nur allgemein auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt hat, ohne diesen näher zu konkretisieren und zu verorten, insbesondere ohne ausdrücklich den Unterfall der Verwirkung zu benennen - dann wäre die Divergenz des LSG selbst für Nichtjuristen augenfällig geworden. 7 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der von der Beklagten bezeichnete Rechtssatz des LSG weicht von dem von ihr gegenübergestellten Rechtssatz des BSG ab (vgl BSGE 119, 150 =

§ 17cNr 3, Rd

Nrn 45 - 47). Das Urteil des LSG beruht hierauf. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132030209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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