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BSG B 3 KR 12/19 R

KSRE132080201 ECLI:DE:BSG:2021:170621UB3KR1219R0 BSG 3. Senat 20210617 B 3 KR 12/19 R Urteil § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vorgehend SG Mainz, 20. Dezember 2017, Az: S 14 KR 442/15, Geri

§ 13Nr 33) keinen eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruch begründet.

Wie zunächst der 1. Senat des BSG entschieden hat, vermittelt die Regelung Versicherten allein eine Rechtsposition, die zur Selbstbeschaffung berechtigt, und kann nur zu einem Anspruch auf Kostenerstattung bzw -freistellung führen (BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 =

§ 13Nr 53).

Dem hat sich der erkennende 3. Senat nach eigener Prüfung angeschlossen (BSG vom 18.6.2020 - B 3 KR 14/18 R - BSGE 130, 219 =

§ 13Nr 52).

Hieran hält der Senat fest. 10

  1. Ausgehend von den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann sich der Kläger danach nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V für das von ihm begehrte Hilfsmittel berufen, weil er sich dieses nicht selbst beschafft hat und auch keine vertragliche Bindung eingegangen ist, von deren Kosten er freizustellen wäre. Sein Begehren war von Anfang an auf die Versorgung mit einer Sachleistung gerichtet. 11
  2. Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung mit dem Fußhebersystem Bioness L 300 nach Maßgabe von § 33 SGB V hat. Das LSG wird deshalb nach Sachverhaltsaufklärung und Nachholung der fehlenden Feststellungen über den Anspruch des Klägers auf Hilfsmittelversorgung zu entscheiden haben. 12
  3. Das LSG wird im Berufungsverfahren über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132080201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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