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BSG B 6 KA 13/11 R

Obsah (6)§ 103§ 101§ 96§ 95§ 115b§ 116

KSRE132121518 ECLI:DE:BSG:2011:141211UB6KA1311R0 BSG 6. Senat 20111214 B 6 KA 13/11 R Urteil § 98 Abs 2 Nr 13a SGB 5, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5, § 33 Abs 2 Ärzte-ZV vom 21.12.1992, § 33 Abs 3 Ärzte-ZV vom

§ 103Nr 3, Rd

Nr 22). Schließlich könne auch nicht in Betracht kommen, wenigstens die Zulassung des Beigeladenen zu

  1. aufzuheben; insoweit fehle das Rechtsschutzinteresse des Klägers, der im Wege einer sog offensiven Konkurrentenklage selbst Inhaber der umstrittenen Rechtsposition werden wolle. Für eine bloße Anfechtung im Sinne einer nur defensiven Konkurrentenklage fehle es am Nachrang der angefochtenen Rechtsposition des Beigeladenen zu
  2. Mit diesem Ergebnis sei der Kläger nicht etwa rechtsschutzlos geworden: Er hätte gegen die Auswahl des Beigeladenen zu
  3. damals im Wege vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen, nämlich gegen deren sofortige Vollziehung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragen, können; außerdem hätte er zeitnah eine neue Ausschreibung (für eine Einzelpraxisnachfolge) verlangen können. 7 Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Beklagte müsse ihn als Praxisnachfolger für den Beigeladenen zu
  4. zulassen. Für die Auswahl des Beigeladenen zu
  5. habe es keine Grundlage gegeben. Für die Anwendung des § 106 Abs 6 Satz 2 SGB V sei es unzureichend, wenn eine Gemeinschaftspraxis offensichtlich nur gegründet werde, um in ein beabsichtigtes Praxisnachfolgeverfahren das Interesse des in der Praxis verbleibenden Arztes einzubringen und so zu erreichen, dass der von diesem gewünschte Bewerber die Nachfolgezulassung erhalte. Dies werde dem Sinn des Auswahlverfahrens und der Pflicht der Zulassungsgremien zur Zulassung des besten Bewerbers nicht gerecht; dieser Pflicht komme Verfassungsrang zu, weil es sich um eine einer Berufswahlregelung nahe kommende Ausübungsregelung handele. Werde - wie hier - eine Gemeinschaftspraxis nur gegründet, um von der Bestimmung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V zu profitieren, so sei dies nicht schutzwürdig. Insofern hätten die Beigeladenen zu
  6. und
  7. die Anwendung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V erschlichen. Ebenso wie diese führten auch die Beigeladenen zu
  8. und
  9. nicht tatsächlich eine Gemeinschaftspraxis, sondern arbeiteten nur nach Art einer Praxisgemeinschaft zusammen. Hiervon ausgehend sei die Neuausschreibung der Einzelpraxis (jetzt: des Beigeladenen zu 10.) durchaus noch möglich. Die Praxisräume des aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschiedenen Beigeladenen zu
  10. stünden - was dieser und die Beigeladenen zu
  11. und
  12. zu Unrecht in Abrede stellten - nach wie vor unverändert eingerichtet zur Verfügung und ließen eine sofortige Neuausschreibung als Einzelpraxis zu. Schließlich dürfe er - in dem Fall, dass er mit seiner Revision nicht durchdringe - jedenfalls nicht mit Verfahrenskosten belastet werden, da er den Zulassungsbeschluss angesichts seiner Rechtswidrigkeit legitimerweise anfechte. 8 Der Kläger beantragt,die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom
  13. November 2010 und des SG Hannover vom
  14. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
  15. August/
  16. September 2004 und des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 12./
  17. Mai 2004 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Praxisnachfolger des Beigeladenen zu
  18. zuzulassen und den Zulassungsantrag des Beigeladenen zu
  19. abzulehnen. 9 Der Beklagte, die Beigeladenen zu
  20. sowie zu
  21. und
  22. beantragen,die Revision zurückzuweisen. 10 Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1.,
  23. und
  24. verteidigen das Urteil des LSG. Die Ansicht des Klägers, die Beigeladenen zu
  25. und
  26. hätten tatsächlich nie eine Gemeinschaftspraxis betrieben, treffe ebenso wenig zu wie die Behauptung des Klägers, die Beigeladenen zu
  27. und
  28. seien nicht in einer Gemeinschaftspraxis am gemeinsamen Vertragsarztsitz O. Weg in S. tätig. Die jeweiligen, zugrunde liegenden Gesellschaftsverträge seien von der Ärztekammer und von den Zulassungsgremien geprüft worden. Die Heranziehung des § 106 Abs 6 Satz 2 SGB V bei der Praxisnachfolge im Jahr 2004 und die Auswahl des Beigeladenen zu
  29. seien nicht zu beanstanden. 11 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das SG und das LSG haben das Begehren des Klägers, die Zulassung des Beigeladenen zu
  30. aufzuheben und ihm - dem Kläger - die Zulassung zu erteilen, zu Recht zurückgewiesen. 12 A. Erfolg könnte der Kläger nur haben, wenn er die auf § 103 Abs 4 iVm Abs 6 SGB V gegründete Auswahl des Beigeladenen zu
  31. noch nachträglich zu Fall bringen und seine eigene Zulassung erreichen könnte. Einen Anspruch auf Praxisnachfolge hat der Kläger indessen nicht. Zwar sind einzelne Voraussetzungen des § 103 Abs 4 iVm Abs 6 SGB V erfüllt (unten
  32. und 2.). Indessen lässt die auf der Grundlage der Ausschreibung vorgenommene Bewerberauswahl Rechtsfehler nicht erkennen (unten 3.). 13
  33. Die Praxis ist im Sinne des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V in einem Planungsbereich gelegen, in dem für die hier betroffene Arztgruppe der Radiologen wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet waren (und sind). Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind dem Urteil des LSG zu entnehmen; dieses hat ausgeführt, dass für die Radiologen im Planungsbereich S. mit einem (Über-)Versorgungsgrad von 190,8 % Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet wurden (LSG-Urteil S 3 iVm S 9). Das Verfahren der Berechnung der Überversorgung und der Festsetzung durch den Landesausschuss (§ 103 Abs 1 und 2 SGB V iVm §§ 9 ff BedarfsplRL) sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl zB BSG

§ 101Nr 1 Rd

Nr 10 ff betr Psychotherapeuten <s dazu die erfolglose Verfassungsbeschwerde: BVerfG [Kammer] Beschluss vom 4.5.2004 - 1 BvR 749/04 ->; BSG

§ 101Nr 8 Rd

Nr 11; BSGE 107, 147 =

§ 101Nr 9, Rd

Nr 13; BSG

§ 103Nr 7 Rd

Nr 14). 14

  1. Die Vorinstanzen sind auch zu Recht von einem ausreichend erklärten Zulassungsverzicht im Sinne des § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V ausgegangen. Der Beigeladene zu
  2. erklärte seinen Verzicht auf seine Zulassung unter der Bedingung bestandskräftiger Nachbesetzung, wie im Urteil des LSG - gemäß § 163 SGG für das Revisionsverfahren bindend - festgestellt ist. Zwar ist der Verzicht als rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich (hierzu Pawlita in jurisPraxisKommentar SGB V, 2008, § 103 RdNr 48 mwN). Davon gilt aber im Falle eines Verzichts, der im Zusammenhang mit einem Praxisnachfolgeverfahren erklärt wird, eine Ausnahme, wie Rechtsprechung und Schrifttum einhellig anerkennen (vgl zB LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.5.2010 - L 11 KA 9/10 B ER - Juris RdNr 84; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.11.2010 - L 3 KA 75/07 - Juris RdNr 32; Pawlita aaO RdNr 48-50 mwN; Flint in Hauck/Noftz, SGB V, § 103 RdNr 38 f; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts,
  3. Aufl 2010, § 29 RdNr 47 iVm 120). Eine solche Ausnahme entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis: Müsste der seine Praxis abgebende Vertragsarzt seinen Verzicht unbedingt erklären, käme danach aber letztlich keine Praxisnachfolge zustande - was aus vielerlei Gründen denkbar ist -, so hätte er seine Praxis entgegen der Konzeption des § 103 Abs 4 SGB V ohne jeden Wertausgleich verloren. 15
  4. Die von der zu
  5. beigeladenen KÄV vorgenommene Ausschreibung und die vom beklagten Berufungsausschuss getroffene Bewerberauswahl lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausschreibung lautete auf einen Vertragsarztsitz "in Gemeinschaftspraxis"; und der Beklagte nahm die Bewerberauswahl nach dem für Gemeinschaftspraxen geltenden Maßstab des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V vor. 16 Die Beigeladene zu
  6. und der Beklagte durften - und mussten - von dem Bestehen einer Gemeinschaftspraxis ausgehen. Entgegen der Ansicht des Klägers waren sie nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Beigeladenen zu
  7. und zu
  8. die Kriterien für eine Gemeinschaftspraxis erfüllte und/oder ob sie die Gemeinschaftspraxis vor allem oder nur deshalb gegründet hatten, um von der Bestimmung des § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V zu profitieren. Für eine solche Überprüfung ist weder bei der Entscheidung der KÄV über die Ausschreibung noch bei der Bewerberauswahl des Zulassungsausschusses Raum. 17 a) Die Entscheidung darüber, ob die Kriterien einer Gemeinschaftspraxis erfüllt sind, wird bereits in dem dafür speziell vorgesehenen Genehmigungsverfahren gemäß § 33 Abs 2 (seit 1.1.2007: Abs 3) Ärzte-ZV getroffen (vgl dazu BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 2 RdNr 24; BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 26; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 65). Eine solche Entscheidung entfaltet Drittbindungswirkung in dem Sinne, dass damit der zuerkannte Status die vertragsärztliche Tätigkeit im Rechtsverhältnis zu Dritten absichert; damit steht im Verhältnis sowohl zu den Versicherten als auch für alle vertragsarztrechtlichen Institutionen grundsätzlich fest, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis handelt mit den dementsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten gegenüber der KÄV und den dementsprechenden Verordnungsmöglichkeiten zu Gunsten der Versicherten und zu Lasten der Krankenkassen (vgl dazu zB BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 25; BSG

§ 96Nr 1 Rd

Nr 16; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 57). Von dieser Drittbindungswirkung besteht eine Ausnahme nur für den Fall, dass - wie im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung - allein das Rechtsverhältnis zwischen der KÄV und ihrem Mitglied betroffen ist; in diesem rein dualen Verhältnis kann die Frage, ob die Kriterien einer Gemeinschaftspraxis wirklich erfüllt waren, erneut zur Überprüfung gestellt werden (BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 58). Ein derartiges nur duales Verhältnis steht im Falle einer Praxisnachfolge nicht in Rede. Vielmehr wird durch die Nachfolgezulassung ein Leistungserbringer in das System des Vertragsarztrechts integriert mit allen dazugehörenden Folgen der Abrechnungsberechtigung gegenüber der KÄV und der Verordnungsbefugnis zu Gunsten der Versicherten im Verhältnis und zu Lasten der Krankenkassen; schon deswegen kommt eine Ausnahme von der Drittbindungswirkung nicht in Betracht. 18 b) Gegen eine Ausnahme - im Sinne der Möglichkeit nochmaliger Überprüfung der Kriterien der Gemeinschaftspraxis - spricht außerdem noch eine Besonderheit des Praxisnachfolgeverfahrens, nämlich dass sie in besonderem Maße auf zügige Durchführung und Rechtssicherheit ausgerichtet sind. Eine (erneute) Überprüfung, ob vor dem Zulassungsverzicht eine Gemeinschaftspraxis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben bestanden hat, im Praxisnachfolgeverfahren liefe dem Grundsatz zuwider, dass Praxisnachfolgeverfahren gemäß § 103 Abs 4 - evtl iVm Abs 6 - SGB V zügig durchgeführt werden müssen, wie der Normenkontext und die dazu vorliegende Senatsrechtsprechung ergeben: 19 Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.11.2007 zusammenfassend ausgeführt, dass "das über § 103 Abs 4 SGB V geschützte Interesse an der Erhaltung des Praxiswerts, insbesondere der Erhaltung der Patientenschaft, und das Interesse an einer kontinuierlichen Versorgung der Versicherten … zeitnahe und rechtssichere Entscheidungen über Ausschreibung und Nachbesetzung" von Vertragsarztsitzen erfordern (BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 25). Zu dem Interesse an der Erhaltung des Praxiswerts, insbesondere der Patientenschaft, und dem Interesse an einer kontinuierlichen Versorgung der Versicherten hat der Senat bereits wiederholt hervorgehoben, dass ein Vertragsarztsitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden und somit eine Praxis"fortführung" möglich ist (vgl dazu grundlegend BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f und 34; weitere Nachweise dazu in BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 118; s auch jüngst BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil vom 28.11.2007 (aus Anlass einer Streitigkeit darüber, ob ein ausscheidender Praxispartner einen Zulassungsverzicht hätte erklären müssen) dargelegt, dass Entscheidungen über Ausschreibung und Nachbesetzung "zeitnah und rechtssicher" getroffen werden müssen und "bei vertragsarztrechtlichen Gemeinschaftspraxen nicht durch … Auseinandersetzungsstreitigkeiten überlagert" und dadurch verzögert werden dürfen (BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 25, vgl auch RdNr 26 am Ende; s ferner BSG SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 23). Der Senat hat zudem jüngst im Urteil vom 19.10.2011 zu den Bestimmungen der §§ 99, 101, 103, 104 SGB V über die Bedarfsplanung, die Rechtsfolgen von Überversorgung sowie die Anordnung von Zulassungssperren weiterhin ausgeführt, dass in Planungsbereichen, die überversorgt und für Neuzulassungen gesperrt sind, frei werdende Vertragsarztsitze grundsätzlich entweder wegfallen oder, wenn sie ausnahmsweise fortgeführt werden dürfen - wie es der Gesetzgeber in besonderen Fällen wie § 103 Abs 4 SGB V im Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes oder dessen Erben vorgesehen hat -, für andere Bewerber zur Verfügung stehen müssen (zu dieser Alternative s BSG vom 19.10.2011 aaO RdNr 23; ebenso schon BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32 f). Mithin wäre ein Offenhalten von frei werdenden Arztstellen bzw Vertragsarztsitzen nicht nur mit dem Versorgungsinteresse in Gestalt möglichst kontinuierlicher Praxisfortführung unvereinbar, sondern widerspräche auch dem Interesse von Neubewerbern, die durch Zulassungsbeschränkungen in ihrem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG betroffen sind, an alsbaldiger Niederlassung (zu diesem Interesse vgl BSG vom 19.10.2011 aaO RdNr 23 und früher BSGE 91, 253 =

§ 103Nr 1, Rd

Nr 19; BSGE 94, 181 =

§ 103Nr 2, Rd

Nr 21, 25 f). Ein Offenhalten liefe ferner dem Interesse des bisherigen Praxisinhabers an bestmöglicher Realisierung des wirtschaftlichen Wertes der Praxis zuwider, das durch § 103 Abs 4 SGB V geschützt ist (vgl hierzu BT-Drucks 12/3937 S 7; s dazu BSG SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 22; BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 32; ebenso BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 25 zum Schutz des Interesses am Praxiswert durch § 103 Abs 4 SGB V). Ein längeres Offenhalten eines Vertragsarztsitzes bzw einer Arztstelle wäre schließlich aus der Sicht sachgerechter Bedarfsplanung sowie realitätsnaher Berechnung des Versorgungsgrades schwerlich tolerabel: Arztstellen, die vorhanden sind, aber nicht besetzt werden, müssten in der Bedarfsplanung wohl wie besetzte Stellen gewertet werden; sie würden dadurch den Versorgungsgrad rechnerisch - aber der Realität zuwider - erhöhen und somit das Bild der tatsächlichen Versorgung verfälschen (BSG vom 19.10.2011 aaO RdNr 24; zur Unzulässigkeit des Vorhaltens von Vertragsarztsitzen "auf Vorrat" vgl zB BSG SozR 3-5520 § 25 Nr 5 S 39; BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr 3 S 27; BSG

§ 95Nr 16 Rd

Nr 20 am Ende; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr 3, RdNr 28 am Ende). 20 Aus alledem folgt, dass Praxisnachfolgeverfahren gemäß § 103 Abs 4 - evtl iVm Abs 6 - SGB V zügig durchzuführen sind. Für Überprüfungen, die uU umfangreich und zeitaufwendig sind, ist kein Raum; dies gilt insbesondere für solche Tatbestandsmerkmale, die bereits anderweitig einer Überprüfung unterzogen wurden, wie dies bei der Klärung der Fall ist, ob eine Kooperation von Ärzten den Vorgaben des § 33 Abs 2 Ärzte-ZV entspricht (vgl dazu die oben in RdNr 17 beispielhaft genannten BSG-Entscheidungen). 21

  1. c)Aufgrund des Grundsatzes der Drittbindungswirkung und aufgrund der Notwendigkeit zügiger Durchführung von Praxisnachfolgeverfahren ist die Situation hier anders als bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, in deren Rahmen der Senat im Urteil vom 23.6.2010 eine Überprüfung des tatsächlichen Bestehens einer Gemeinschaftspraxis - auch ohne rückwirkende Beseitigung der Genehmigung dieses Status - für möglich und geboten erachtet hat (s hierzu BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 56 ff, 58). 22 Eine Übertragung des Urteils vom 23.6.2010 auf den vorliegenden Fall scheitert im Übrigen auch bereits aus einem anderen Grund: Zwar war dort ebenfalls eine "Gemeinschaftspraxis" betroffen, in der der Beigeladene zu 11. tätig war, und der Senat hat die Kriterien für eine Gemeinschaftspraxis als nicht erfüllt und die vorgenommene Honorarrückforderung deshalb als berechtigt angesehen (BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 32 ff). Das betraf aber die Tätigkeit des Beigeladenen zu 11. in einem wesentlich früheren Zeitraum, nämlich in der Zeit von 1996 bis 2001 (vgl oben RdNr 1) . Die Gemeinschaftspraxis hingegen, deren Nachfolgebesetzung vorliegend in Streit steht, ist erst im Jahr 2004 neu gegründet worden. 23
  2. d)Sind mithin die zu 1. beigeladene KÄV bei ihrer Ausschreibung und der beklagte Berufungsausschuss bei seiner Bewerberauswahl zu Recht vom Bestehen einer Gemeinschaftspraxis und der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer solchen ausgegangen, so ist auch die Auswahl des Beigeladenen zu 11. als Praxisnachfolger nicht zu beanstanden. Gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V sind bei der Nachfolgezulassung in einer Gemeinschaftspraxis die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte angemessen zu berücksichtigen; einem Bewerber, mit dem diese ausdrücklich nicht zusammenarbeiten wollen, darf die Zulassung grundsätzlich nicht erteilt werden (vgl BSGE 85, 1, 6 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 33 ff; BSGE 91, 253 =

§ 103Nr 1, Rd

Nr 26-28; vgl auch BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 23, und BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - RdNr 17 am Ende). Dem hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er bei seiner Auswahl dem Wunsch des Beigeladenen zu

  1. nach Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu
  2. - und nicht mit dem Kläger - erhebliches Gewicht beimaß. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl des Beigeladenen zu
  3. etwa aus anderen Gründen - wie zB einem offensichtlichen Eignungsmangel - rechtswidrig gewesen sein könnte. 24
  4. Das Begehren des Klägers, die Zulassung des Beigeladenen zu
  5. aufzuheben und ihn - den Kläger - als Praxisnachfolger zuzulassen, kann schließlich auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu
  6. für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht als Sitz in einer Einzelpraxis, für die er sich für den geeigneteren Nachfolger hält, erfolgte. Wie im vorinstanzlichen Urteil des LSG zutreffend dargelegt ist, erfolgte die Ausschreibung im vorliegenden Fall indessen mit Hinweis darauf, dass es sich um einen Vertragsarztsitz "in Gemeinschaftspraxis" handele. 25 Eine Nachfolgezulassung kann gemäß § 103 Abs 4 Satz 1 SGB V nur aufgrund einer Ausschreibung des neu zu besetzenden Vertragsarztsitzes erfolgen; aufgrund einer Ausschreibung als Gemeinschaftspraxis darf grundsätzlich eine Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis nicht erfolgen (so zutreffend das vorinstanzliche Urteil: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.11.2010 - L 3 KA 75/07 - Juris RdNr 37; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.5.2010 - L 11 KA 9/10 B ER - Juris RdNr 83). 26 a) Der Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu
  7. kann auch nicht nunmehr erneut, ohne Bindung an eine Gemeinschaftspraxis, ausgeschrieben werden, wie das LSG zu Recht weiter ausgeführt hat. Dafür ist schon deshalb kein Raum, weil die Beigeladene zu
  8. bei ihrer Ausschreibung und der Beklagte bei seiner Bewerberauswahl vom Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis ausgehen mussten (vgl dazu oben RdNr 16 f). 27 Zudem hat der Kläger auch nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3) keinen Anspruch auf eine neue Ausschreibung.

Danach ist eine Ausschreibung jedenfalls nach mehr als sieben Jahren nicht mehr möglich (BSG aaO RdNr 22). Ebenso viel Zeit ist auch im vorliegenden Fall seit dem Ende des Betriebs der hier in Frage stehenden Praxis (Jahr 2004) bereits verstrichen. 28 Nach diesem Senatsurteil kann eine Ausschreibung ferner nur für eine noch real existierende Praxis beansprucht werden; andernfalls fehlt es am notwendigen Anknüpfungspunkt für das Begehren einer Ausschreibung (vgl BSG aaO RdNr 23). Auch dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt; denn es ist davon auszugehen, dass die Praxis, in die einzutreten der Kläger erstrebt, erheblich umstrukturiert worden ist. Das LSG hat dargelegt, dass die Praxis durchgreifend verändert worden sei, insbesondere die wesentlichen Leistungen nicht mehr in der W. Straße, sondern im O. Weg in S. angeboten und erbracht werden. Diesen Ausführungen ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er sie als grundlegend falsch beanstandet hat; er hat aber keine Verfahrensrügen erhoben, indem er zB die Nichtbeachtung gestellter Beweisanträge oÄ gerügt hat. Mithin sind die Feststellungen des LSG über die durchgreifende Umwandlung der Praxisstrukturen für den Senat als Revisionsgericht bindend (vgl § 163 SGG). 29 Aus dieser Umstrukturierung ergibt sich zugleich, dass für die vom Kläger erstrebte Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis kein geeignetes Praxissubstrat mehr vorhanden ist (zu diesem Erfordernis vgl oben RdNr 19 mit BSG-Angaben). 30 b) Daraus, dass die seit der Zulassung des Beigeladenen zu 10. verstrichene Zeit und die Umstrukturierung der betroffenen Praxis dem Anspruch des Klägers auf Neuausschreibung entgegengehalten werden, kann eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nicht hergeleitet werden. 31 Diesen beiden Gesichtspunkten kommt hier schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil das Zulassungsbegehren schon daran scheitert, dass die Beigeladene zu 1. und der Beklagte - zu Recht - vom Bestehen einer Gemeinschaftspraxis ausgingen und deshalb die Auswahl des Beigeladenen zu 10. nicht zu beanstanden ist (hierzu oben RdNr 16 f iVm 23). 32 Im Übrigen hätte der Kläger - wie schon das LSG hervorgehoben hat - versuchen können, die Vollziehbarkeit der Nachfolgezulassung zu verhindern. Er hätte gegen die Anordnung von deren sofortiger Vollziehung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen und dadurch schon damals eine jedenfalls summarische Sachprüfung erreichen können (ebenso der Vorhalt in BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 32 f). 33 An der Obliegenheit des im Konkurrentenstreit unterlegenen Bewerbers, die Begünstigung des erfolgreichen Konkurrenten (auch) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, hat sich durch die Neuausrichtung der Rechtsprechung des BVerwG zur beamtenrechtlichen Bewerberkonkurrenz nichts geändert. Das BVerwG lässt die Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität nur zu, wenn der Dienstherr die Chancen des unterlegenen Mitbewerbers, effektiven einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, vereitelt hat (vgl BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695, RdNr 40 ff). Ein solcher Fall hat hier - übertragen auf den vorliegenden Bewerberstreit nach § 103 Abs 4 SGB V - nicht vorgelegen. Selbst wenn es dem Kläger schließlich, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren anzustrengen, wäre er nicht vollständig ohne Rechtsschutz. Ihm bliebe in jedem Fall noch die Möglichkeit, wegen der aus seiner Sicht erlittenen Rechtswidrigkeiten Schadenersatzansprüche, evtl auch Amtshaftungsansprüche, im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung reicht es aus, wenn jedenfalls ein Sekundärrechtsschutz besteht (vgl die BVerfG-Angabe in BSGE 99, 218 =

§ 103Nr 3, Rd

Nr 31; vgl auch BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 =

§ 115bNr 3, Rd

Nr 42). 34 B. Schließlich hat das LSG zu Recht auch die Möglichkeit einer Aufhebung nur der auf § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V gegründeten Auswahl des Beigeladenen zu 10. verneint. Ein Rechtsschutzinteresse daran, nur die Zulassung des Konkurrenten zu Fall zu bringen, ohne selbst die Zulassung zu erstreben, besteht nicht; denn Rechtsschutz wird nach den Grundprinzipien des deutschen Rechtsschutzsystems nur zum Schutz eigener Rechte bzw zur Verfolgung eigener Rechte gewährt. Für nur-fremdschädliche, aber nicht eigennützige Ziele ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht eröffnet. 35 Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsrechtsprechung zur sog defensiven Konkurrentenanfechtung (vgl dazu BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10, RdNr 19 ff, und stRspr; zuletzt BSG vom 17.8.2011 - B 6 KA 26/10 R - RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auch hierbei geht es um die Verfolgung bzw den Schutz eigener Rechte: Die Möglichkeit der Abwehr von Begünstigungen eines Konkurrenten ist davon abhängig, dass der Anfechtende eine Rechtsposition innehat, die gegenüber der dem Konkurrenten eingeräumten vorrangig ist und die er gegen konkurrierende Betätigungen des nur nachrangig Berechtigten verteidigt (zB Klage eines zugelassenen Vertragsarztes gegen die Erteilung einer Ermächtigung an einen Krankenhausarzt, vgl dazu zB BSGE 99, 145 =

§ 116Nr 4, Rd

Nr 17 ff). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Zulassung des Beigeladenen zu

  1. ist nicht nachrangig gegenüber dem Zulassungsstatus des Klägers. 36 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von §§ 154 ff VwGO. Der Kläger ist zur Kostentragung verpflichtet, weil er mit seiner Revision erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs 2 VwGO). Dies umfasst auch die Kosten der Beigeladenen zu 1.,
  2. und 11., die im Revisionsverfahren Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu
  3. bis
  4. und
  5. ist mangels Antragstellung im Revisionsverfahren nicht veranlasst. 37 Für die vom Kläger begehrte Freistellung von Kosten besteht keine Rechtsgrundlage. Zwar können die Gerichte Kosten, die durch das Verschulden eines anderen Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegen und insoweit denjenigen, der im Prozess unterlegen ist, von Kosten freistellen (so die Regelung in § 155 Abs 4 VwGO, deren Anwendung hier aufgrund der Verweisung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG auf §§ 154 ff VwGO grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist). Diese Regelung betrifft jedoch typischerweise Konstellationen, in denen Fehler im Verfahren selbst zu Mehrkosten geführt haben, zB unzureichende Mitwirkung, Terminsversäumnisse, Verzögerungen bei Verfahrenserklärungen, oder im unmittelbaren Verfahrensvorfeld eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung oder fehlerhafte Beratung oder Auskunft (vgl die Beispiele bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  6. Aufl 2008, § 197a RdNr 18; vgl auch Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 155 RdNr 26 und 29 <Stand Einzelkommentierung: Oktober 2005>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132121518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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