Nr 15). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 8;
Nr 6 Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger; BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3). 7 Hiervon ausgehend ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend. Diesen Anspruch leitet sie laut Klagebegründung aus Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ab. Die Klägerin geht ersichtlich davon aus, dass es sich insoweit um sie unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte des Beklagten handele, die ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben. 8 Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (stRspr seit BGHZ 114, 1). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 - NJW 2002, 2894; vgl dazu auch schon BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5). 9 Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Der Vortrag der Klägerin ist hier aber nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch nicht offensichtlich haltlos (vgl Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131). Es ist nicht abwegig, die "Kostenübernahmeerklärung" eines Leistungsträgers gegenüber einem Vermieter als (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu qualifizieren. 10 So hat das BSG etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer (vorbehaltlosen) Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Leistungserbringer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen, mit dem die Krankenkasse ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anerkenne (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Im Falle eines durch einen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einer an ihn gerichteten Erklärung des Sozialhilfeträgers hat das BVerwG die Richtigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht (BVerwGE 96, 71, 77). Die zivilrechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Anspruchs liegt jedenfalls nicht näher als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die "Kostenübernahme" hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5). 11 Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (
Nr 19, 20;
Vm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 12 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs auszugehen (vgl
Nr 85; BSG Beschluss vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R RdNr 18 - insoweit nicht in SozR 4-1500 § 51 Nr 13 abgedruckt). Dies ergibt einen Wert von 39 660 Euro. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132180209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.