Nr 10 f). 14 b) Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht der mit der Kostennote vom 12.10.2010 angesetzten Vergütungsforderung über insgesamt 499,80 Euro und übersteigt damit nicht 750 Euro. Bei einer Untätigkeitsklage ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abzustellen (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/
Nr 12). Da sie vorliegend auf Bescheidung des gegen den Bescheid vom 14.10.2010 erhobenen Widerspruchs gerichtet war, mit dem die Beklagte die Erstattung von Kosten über 499,80 Euro abgelehnt hatte, ist dieser Betrag maßgebend. Dass hinter dem Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens erkennbar das Interesse steht, eine Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens durch angenommenes Anerkenntnis (Nr 3106 Ziff 3 VV RVG) zu erzielen, ist ohne Belang. Die Kosten eines laufenden Verfahrens sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Nr 11; BSG Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - BSGE 42, 212, 213 = SozR 1500 § 144 Nr 5 S 13; jeweils mwN) und damit auch die Frage, ob am Ende eines Klageverfahrens überhaupt ein Vollstreckungstitel stehen kann, ist für die Anwendung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG unerheblich. 16 Ohne Bedeutung ist ferner, dass der Kläger mit seiner Kostennote vom 12.10.2010 nicht nur um Kostenfestsetzung, sondern auch um eine "Kostenentscheidung nach § 63 SGB X" gebeten hatte. Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung sind auf dasselbe wirtschaftliche Ziel, die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs aus § 63 Abs 1 S 1 SGB X, gerichtet (so auch BVerwG Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 - Juris RdNr 12). Die damit auch insoweit bestehende wirtschaftliche Identität steht wiederum einer Erhöhung des Gegenstandswerts entgegen. Dass im Rahmen einer Entscheidung über die Zulässigkeit der eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X betreffenden Berufung nicht abschließend über die Berechtigung der ins Auge gefassten Gebührenforderung zu befinden, sondern grundsätzlich von den Höchstgebühren auszugehen ist (vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 ff = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 11), führt zu keiner anderen Beurteilung. Legt der Kostenerstattungsberechtigte - wie hier - mit dem Antrag auf Kostengrundentscheidung bereits eine Kostennote vor, aus der sich die Gebührenforderung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts ergibt, werden die Kostenerstattungsforderung und damit der Berufungsstreitwert fixiert. Hat ein Rechtsanwalt bei der Berechnung von Rahmengebühren sein ihm eingeräumtes Ermessen ausgeübt, ist er daran gebunden (OLG Düsseldorf vom 24.6.2008 - I-24 U 204/07 - Juris RdNr 15; Onderka/Schneider in AnwK-RVG, 8. Aufl 2017, § 14 RdNr 93). Rahmengebühren sind auch in den der Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.10.2010 zugrundeliegenden Widerspruchsverfahren angefallen (§ 3 Abs 2 RVG) und mit der Kostennote gefordert worden. 17 c) Die nach alledem zulassungsbedürftige Berufung haben weder das SG noch das LSG zugelassen. Dass das SG den Kläger in seinem Gerichtsbescheid unzutreffend dahingehend belehrt hat, die Berufung sei statthaft, ist in Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte nicht als gleichsam konkludente Zulassung der Berufung zu werten (BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/
Nr 12 mwN). Ebenso wenig ist eine Zulassung der Berufung darin zu sehen, dass das LSG in der Sache über sie befunden hat. Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem LSG im Berufungsverfahren die Entscheidungsmacht (BSG Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 19/01 R - Juris RdNr 19). Das LSG darf über die Zulassung der Berufung nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin und durch Beschluss (§ 145 Abs 4 S 1 SGG) entscheiden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.