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BSG B 11 AL 17/16 R

KSRE132250213 ECLI:DE:BSG:2017:121017UB11AL1716R0 BSG 11. Senat 20171012 B 11 AL 17/16 R Urteil § 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB 3 vorgehend SG Speyer, 13. Mai 2015, Az: S

§ 144Nr 18, Rd

Nr 16 ff). Er hat seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach ständiger Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R -

§ 144Nr 10 Rd

Nr 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 =

§ 144Nr 23, Rd

Nr 15). Solche konkreten Aussichten bestanden nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht. 16 Ob sich der Kläger für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen konnte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R -

§ 144Nr 21 Rd

Nr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 =

§ 144Nr 23, Rd

Nr 17; Voelzke, NZS 2005, 281, 285; Eicher, SGb 2005, 553, 555). Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr 12, RdNr 19; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R -

§ 144Nr 10, Rd

Nr 17). 17 Für die Fallgestaltung der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG diese Rechtsprechung mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 =

§ 144Nr 18) konkretisiert.

Ein Arbeitnehmer könne sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtige, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt sei. Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers sei dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation sowie davon, ob bzw wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt habe. Dieser Rechtsauffassung, die in der Literatur einhellige Zustimmung erfahren hat (vgl zB Gagel, jurisPR-SozR 26/2009 Anm 2; Rolfs/Heikel, SGb 2010, 307, 307 f; Schlegel in Küttner, Personalbuch,

  1. Aufl 2017, Stichwort "Altersteilzeit" RdNr 42; Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
  2. Aufl 2015, § 84 RdNr 2), ist der erkennende Senat mit Urteil vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) beigetreten. 18 Für sie spricht - wie der
  3. Senat in dem vorbezeichneten Urteil eingehend dargetan hat - der Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (hier in der bis zum 28.12.2007 gültigen Fassung vom 23.12.2003, BGBl I 2848). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue, sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Insoweit war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, der Frühverrentungspraxis unter Nutzung des damals rechtlich möglichen vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und die Sozialversicherung - insbesondere die Bundesagentur für Arbeit (BA) - durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten (vgl BR-Drucks 208/96, S 1, 22 f). Vor diesem Hintergrund kann einem Arbeitnehmer, der sich - wie hier der Kläger - dieser Gesetzesintention entsprechend verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht vorgeworfen werden, wenn prognostisch, gestützt auch auf objektive Umstände, von einem solchen Willen zum direkten Übergang auszugehen war (vgl bereits BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 19 Zu diesen Voraussetzungen fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Zwar nimmt das LSG in gleicher Weise wie das SG eine subjektive Absicht des Klägers zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente an; es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen zu den objektiven Begleitumständen. Das Berufungsgericht bezieht sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung allein auf den Klägervortrag, indem es darauf hinweist, dass dem Vortrag zwar seine rein subjektive Vorstellung, nicht jedoch objektive Anhaltspunkte für ein prognostisches Ausscheiden nach Beendigung der Altersteilzeit zu entnehmen seien. Das LSG hat jedoch keine eigenen Feststellungen zum Vorhandensein bzw Nichtvorliegen von (möglichen) objektiven Begleitumständen (zB Abklärung der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen, vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von dem Kläger eingeholte Informationen, insbesondere sachkundiger Stellen) getroffen (vgl auch Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nicht ausreichend ist, dass einem ohne gerichtliche Sachaufklärungsanfragen erfolgten Vortrag des Klägers keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes entnommen werden können. § 159 Abs 1 Satz 3 SGB III, wonach eine Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen hat, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen, entbindet weder die BA noch die Gerichte von den sie treffenden Amtsermittlungspflichten (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Auf nähere Ermittlungen zu nicht dargelegten, aber erkennbaren Umständen darf - auch unter Berücksichtigung des § 159 Abs 1 Satz 3 SGB III - nicht verzichtet werden (vgl Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 500, Stand August 2016). Erst wenn feststeht, dass weitere Ermittlungen nicht mehr möglich bzw unzumutbar sind und auch im Rahmen der Beweiswürdigung keine Entscheidung (positiv wie negativ) getroffen werden kann, kommt eine solche nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (BSG vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr 5, RdNr 15). Allerdings hat das LSG hier keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat - unter Berücksichtigung eines nach seiner Rechtsauffassung vorhandenen weiteren Gesichtspunkts für das Fehlen eines wichtigen Grundes (dazu sogleich) - es im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung eines wichtigen Grundes vorliegen. 20 Die weiteren Feststellungen sind auch nicht deshalb aus Rechtsgründen entbehrlich, weil der Kläger - wie das LSG meint - entgegen seiner ursprünglichen Absicht keine Altersrente mit Abschlägen beantragt hat, obwohl ihm dies nach den Feststellungen des LSG möglich gewesen wäre. Für die Annahme, die Änderung der Absicht des Klägers bedürfe ihrerseits eines wichtigen Grundes, um den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Ein Nachverhalten wäre nur dann von Bedeutung, wenn sich mit ihm ein - hier nicht vorliegendes - versicherungswidriges Verhalten verbinden würde (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 186c, Stand August 2016; Karmanski in Brand, SGB III,
  4. Aufl 2015, § 159 RdNr 8 und 139 Stichwort "Altersteilzeit"). 21 Ggf wird das LSG - nach weiteren Feststellungen zu möglichen objektiven Begleitumständen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung - auch über das Vorliegen einer besonderen Härte und die weiter mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Regelungen zu entscheiden haben. 22 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132250213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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