Nr 14, 20; BSG vom 26.4.2001 - B 3 P 11/00 R - SozR 3-1100 Art 3 Nr 169, juris RdNr 14 ff; Rasch in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl 2018, § 43a RdNr 1, 16 f; vgl auch Kruse in LPK-SGB XI, 5. Aufl 2018, § 13 RdNr 30: Ergänzung durch eine Mischfinanzierung). 17
Nr 14 f). Im Sinne dessen geht ersichtlich schon das SGB XI in den Verfahrensvorschriften zum Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe von der Erstattungsberechtigung des im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten allein leistenden Trägers aus. Soweit nämlich nach § 13 Abs 4 SGB XI für ein solches Zusammentreffen im Vertragswege eine Leistung aus einer Hand und eine entsprechende Erstattung zugunsten des im Außenverhältnis zuständigen Trägers vereinbart werden soll bzw nunmehr eine Leistungsübernahme durch den für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger und eine entsprechende Erstattung zu dessen Gunsten durch die Pflegekasse zu vereinbaren ist (§ 13 Abs 4 SGB XI idF des PflegeVG und nunmehr § 13 Abs 4 Satz 1 SGB XI idF des PSG III), lässt sich das nur verstehen als Auftrag zur vertraglichen Ausgestaltung eines Erstattungsanspruchs, der nach der gesetzlichen Konzeption immer dann gegeben ist, wenn der leistende Träger - nunmehr zwingend die Eingliederungshilfe (§ 13 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB XI idF des PSG III) - im Außenverhältnis zugleich für den anderen Träger Leistungen erbringt, die dieser im Verhältnis zum Leistungsberechtigten ausschließlich selbst zu erbringen hat. 23 b) Nach dem aufgezeigten Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Rahmen des § 43a SGB XI wird der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger mit der Erbringung von Pflegeleistungen kraft Gesetzes insoweit nach § 104 SGB X erstattungsberechtigt gegenüber der Pflegekasse (dazu sogleich 7.) und damit nach der Rechtslage bis Ende 2019 zugleich antragsberechtigt nach § 95 SGB XII (zum Zusammenhang von Erstattungsberechtigung und gesetzlicher Prozessstandschaft bereits BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = SozR 3-5910 § 91a Nr 4, juris RdNr 23). Ihm ist damit ein Mittel in die Hand gegeben, die zu seinen Gunsten bestimmte finanzielle Beteiligung der Pflegeversicherung an den Kosten der Eingliederungshilfe unabhängig von einer Verfahrensführung des Leistungsberechtigten zu realisieren (zu dieser Interessenlage Schweigler, SGb 2014, 307). 24 Ob sich mit der Erstattungsberechtigung seit Einordnung der Eingliederungshilfe mit Wirkung vom 1.1.2020 in das SGB IX (zu dieser Rechtsänderung und dem damit verbundenen Systemwechsel BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 19), das eine dem § 95 SGB XII vergleichbare Regelung nicht kennt (vgl Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl, § 95 RdNr 17, Stand 9.3.2020), eine ungeschriebene Antragsbefugnis zugunsten des Trägers der Eingliederungshilfe verbindet, kann für den streitigen Zeitraum hier offenbleiben (zur Frage vgl nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K Vor §§ 102 - 114 RdNr 87 ff, Stand Juni 2019). 25 7. Hat eine Pflegekasse bei Pflegebedürftigkeit eines Versicherten ihre vorrangige Leistungsverpflichtung nach § 43a SGB XI zeitgerecht erfüllt, nämlich durch Zahlung gegenüber dem Einrichtungsträger ihren Anteil an der zwischen diesem und dem Träger der Eingliederungshilfe vereinbarten Vergütung "übernommen" (§ 43a Satz 1 SGB XI; zur Zahlung unmittelbar an den Einrichtungsträger vgl BSG vom 13.3.2001 - B 3 P 17/
Nr 15; BSG vom 20.4.2016 - B 3 P 1/15 R - SozR 4-3300 § 45b Nr 2 RdNr 23, 25), ist der Eingliederungshilfeträger insoweit "selbst nicht zur Leistung verpflichtet" iS von § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X und daher nach der Wertung von § 104 SGB X in diesem Rahmen nur nachrangig verpflichtet. 26 Das ist in dem systematischen Verhältnis der Leistungsansprüche nach § 43a SGB XI einerseits und § 55 SGB XII bzw nunmehr § 103 Abs 1 SGB IX andererseits kein Ausdruck eines - insofern für die Pflegeversicherung durch § 13 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI ohnehin aufgehobenen - institutionellen Nachrangs der Eingliederungshilfe ("Systemsubsidiarität"), sondern dem in § 43a SGB XI ausgestalteten Vorrang-Nachrang-Verhältnis und dem damit verfolgten finanziellen Entlastungszweck zugunsten der Eingliederungshilfe im Sinne einer "Einzelfallsubsidiarität" zu entnehmen (vgl letztens etwa BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 2/15 R - BSGE 122, 239 = SozR 4-3300 § 40 Nr 14, RdNr 18; zum Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bei konkreter fallbezogener Nachrangigkeit des Anspruchs des Leistungsberechtigten vgl näher nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 104 RdNr 6 f, 24 ff, 47, 49, Stand Juli 2021; Kater in Kasseler Komm, § 104 SGB X RdNr 2, 4, 10, 13, 36, 73 f, Stand Mai 2021). 27 Hieran knüpft § 13 Abs 4 SGB XI an, der Vereinbarungen zwischen Pflegekasse und für die Eingliederungshilfe zuständigem Träger ua über zu erstattende Kosten vorsieht. Eine hierauf gestützte Vereinbarung zur Durchführung des § 43a SGB XI mit Regelungen zur Feststellung, Zahlung und Abrechnung der von der Pflegekasse zu erstattenden Beträge haben vorliegend auch die Beteiligten miteinander geschlossen. 28 Insoweit bleibt der erkennende Senat bei seiner schon früher ausgesprochenen Rechtsauffassung zu § 104 SGB X als möglicher Rechtsgrundlage für einen eigenen Erstattungsanspruch des Eingliederungshilfeträgers (BSG vom 13.3.2001 - B 3 P 17/
Nr 12; BSG vom 28.6.2001 - B 3 P 7/
Nr 13, 15). Hierfür sprechen im Übrigen auch der im Gesetzgebungsverfahren zum PSG III vom Bundesrat eingebrachte - wenn auch nicht weiter verfolgte - Vorschlag und die ihn tragenden Erwägungen, die Geltung von § 104 SGB X insoweit ausdrücklich anzuordnen (vgl BT-Drucks 18/9959 S 7 f zu
Nr 14). Hieran ändern entgegen der Auffassung des LSG einzelne Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Überleitungsvorschrift des § 140 SGB XI in seiner Klagebegründung nichts, weil ungeachtet dessen das Begehren des Klägers von Beginn an ersichtlich darauf gerichtet war, den Anspruch der nach seiner Auffassung im streitigen Zeitraum pflegebedürftigen Versicherten aus § 43a SGB XI zu seinen Gunsten zu realisieren. 32 9. Auf die nach alledem zulässige Klage ist deren Begründetheit, dh die Anspruchsberechtigung des Klägers als Prozessstandschafter der Versicherten und aus eigenem Recht zu prüfen. Jeweils kommt es hierfür ua darauf an, ob die Versicherte in der streitigen Zeit pflegebedürftig iS des § 43a SGB XI war. Eigene tatsächliche Feststellungen hierzu haben die Vorinstanzen ausgehend von ihrer Rechtsauffassung der Unzulässigkeit der Klage nicht getroffen. Die Feststellungen sind auch nicht entbehrlich, etwa weil die Pflegebedürftigkeit der Versicherten oder ihr Fehlen unstreitig wären; vielmehr lag Pflegebedürftigkeit nach den ablehnenden Bescheiden der Beklagten nicht vor, die mit der Klage angegriffen sind. Ohne diese Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Zur Nachholung der für ein Sachurteil erforderlichen Feststellungen bedarf es der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. 33 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren ist die Versicherte nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG beizuladen. Zutreffend hat der Kläger den auch von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel der unterlassenen echten notwendigen Beiladung gerügt. Denn die Entscheidung darüber, ob der Kläger im Wege der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII die Gewährung von Leistungen an die Versicherte begehren kann, greift unmittelbar in deren Rechtsposition ein, weil deren Leistungsanspruch betroffen ist (vgl BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr 36, RdNr 13 f; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - juris RdNr 12). 34 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132300201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.