R 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 3 mwN). Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS von Art 101 Abs 1 S 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 6). Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs - was hier nicht der Fall ist - auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht (
BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 mwN) oder, wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkennt (
BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 26; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Letzteres ist hier der Fall. 10 Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am LSG G. hat vor Verkündung des Urteils am 17.5.2017 an dem in der öffentlichen Sitzung verkündeten Beschluss mitgewirkt, der das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch nicht nur hinsichtlich der gerügten Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, sondern auch im Übrigen als unzulässig verworfen und diesbezüglich zur Begründung ausgeführt hat: Der Verweis auf die voraussichtliche Ablehnung der Beweisanträge sei nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen, weil der Senat über die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge erst in der Sitzung vom 17.5.2017 entschieden habe, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter diese hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellt habe. Ein Ablehnungsgrund sei daher nicht gegeben. Außerdem stelle sich das Ablehnungsgesuch letztlich als rechtsmissbräuchlich dar, weil es mit dem Ziel der Terminverlegung gestellt worden sei. Weitere Gründe, die eine Richterablehnung rechtfertigen könnten, habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht vorgetragen. 11 Art 101 Abs 1 S 2 GG gewährleistet, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (
BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 25 mwN). Bei der Anwendung der Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern ist zu beachten, dass diese dem durch Art 101 Abs 1 S 2 GG verbürgten Ziel dienen, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung bestimmten Richter zu sichern. Deshalb ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters berufen (
Vm §§ 42 ff ZPO). Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme naheliegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (
BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 27 mwN). 12 Art 101 Abs 1 S 2 GG lässt daher lediglich in dem Fall eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst über das Gesuch zu (
BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 30 mwN; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 7). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (
BVerfGK 5, 269, 282; 11, 434, 442; 13, 72, 79). Völlige Ungeeignetheit ist daher nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus; eine gleichwohl erfolgende Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (
BVerfGK 7, 325, 340; 11, 434, 442; 13, 72, 79 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 30). 13 Zum Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Richterablehnung gehört die Verfolgung verfahrensfremder, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasster Ziele (BFH Beschluss vom 17.7.1974 - VIII B 29/74 - Juris RdNr 15). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige - materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche - Rechtsauffassungen zu schützen; insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung (BFH Beschluss vom 27.6.1996 - X B 84/96 - Juris RdNr 5). Durch das Institut der Richterablehnung soll ausschließlich eine unparteiische Rechtspflege gesichert, nicht aber die Möglichkeit der Überprüfung einzelner Verfahrensfehler eröffnet werden (BFH Beschluss vom 27.6.1996 - X B 84/96 - Juris RdNr 9 mwN). 14 Nach dem Vorbringen der Klägerin bezog sich das Ablehnungsgesuch vordergründig auf die Ablehnung der Terminverlegung, die ihrerseits der Erreichung der beantragten Zeugenvernehmung und der Anhörung des Sachverständigen dienen sollte. Mit dem Ablehnungsgesuch wollte die Klägerin daher letztlich die Durchführung der aus ihrer Sicht notwendigen weiteren Beweisaufnahme bewirken. Hierbei handelt es sich aber - ebenso wie bei einem Ablehnungsgesuch zwecks Erreichung einer Terminverlegung - um die Verfolgung eines Ziels, das vom Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuchs, der Sicherung einer unparteiischen Rechtspflege, offensichtlich nicht erfasst wird (
BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 15). Das Ablehnungsgesuch der Klägerin erweist sich insoweit als rechtsmissbräuchlich. 15 Allerdings hat das LSG seine Entscheidung in dem Beschluss vom 17.5.2017 nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Vielmehr hat es ausgeführt, der Verweis auf die voraussichtliche Ablehnung der Beweisanträge sei nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen, weil der Senat über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge erst in der Sitzung vom 17.5.2017 entschieden habe, nachdem sie hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellt worden seien. Mit diesen Erwägungen, die eine Kenntnis der Akten, nämlich das Wissen um die hilfsweise Stellung der Beweisanträge erfordert, ist aber das LSG über eine bloße formale Prüfung hinausgegangen. Der Berufungssenat einschließlich der abgelehnten Richterin setzt sich insoweit im Sinne einer Begründetheitsprüfung mit dem Vorbringen im Ablehnungsgesuch auseinander (
auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 32), was sich auch in der Formulierung zeigt, dass ein Ablehnungsgrund nicht vorliege. 16 Die weitere Aussage im Beschluss vom 17.5.2017, sonstige Gründe, die eine Richterablehnung rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen worden, bezieht sich offensichtlich auf die von der Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandete Bearbeitung des Verfahrens durch die abgelehnte Richterin vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, wie etwa die Nichtübersendung des Schriftsatzes vom 21.3.2017 an den Sachverständigen Prof. Dr. S. zwecks Einholung einer Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen gegen das von ihm erstattete Gutachten und die Rüge, die abgelehnte Richterin habe sich mit dem Vortrag der Klägerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Anlass der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit waren insoweit nicht formale Gesichtspunkte wie etwa die Frage, welche Aufgaben einem Vorsitzenden oder Berichterstatter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegen (
Vm § 155 Abs 1 SGG), sondern vielmehr die sachlich ordnungsgemäße Bearbeitung des Verfahrens. 17 Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden zwar grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anders verhält es sich aber, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (BFH Beschlüsse vom 27.3.1997 - XI B 190/96 - Juris RdNr 24, vom 11.1.1995 - IV B 104/93 - Juris RdNr 27 und vom 29.8.2001 - IX B 3/01 - Juris RdNr 8). Verfahrensverstöße und andere Verhaltensweisen können in ihrer Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (BFH Beschlüsse vom 21.11.1991 - VII B 53-54/91 ua - Juris RdNr 5 und vom 29.8.2001 - IX B 3/01 - Juris RdNr 8). 18 In dem Ablehnungsgesuch sind mehrere Verhaltensweisen konkret benannt, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin aus Sicht der Klägerin begründen. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Verfahrensverstöße und andere Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit einen Befangenheitsgrund darstellen können, sowie der Umstände, dass die Prüfung des beanstandeten Verhaltens eine Akteneinsicht erfordert und das BVerfG eine enge Auslegung der Voraussetzungen für eine bloße formale Entscheidung verlangt, steht die Erwägung des LSG, weitere Ablehnungsgründe seien nicht vorgetragen, ebenfalls einer Bewertung des Beschlusses vom 17.5.2017 als echte Formalentscheidung entgegen. 19 Die vorliegende nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG), bei dem unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht. 20 Angesichts dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen. 21 Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen hat der Senat gemäß § 160a Abs 5 SGG das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. 22 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132320209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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