Nr 11) und BSG (BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 =
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten. 1 Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. 2 Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -
In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011). 3 Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012). 4 Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 =
Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe. 5 Der Kläger beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.). 10 1. Nach § 237 S 1 SGB V (in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG
Nr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN). 11 Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt (stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG
Nr 24; BSG
Nr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen (ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (
B BSG
Nr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest. 12 Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 =
Nr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in
13 Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz (<VAG>; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <
Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG
Nr 17; ausführlich insbesondere BSG
Nr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG) wie auch des BVerfG (zB BVerfG
Nr 13, 16-18; BVerfG
Nr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG
Nr 12). 19 3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis. 20 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG
Nr 15) gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e). 21 a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (
Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 =
Nr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG
Nr 15 f; BSGE 108, 63 =
Nr 29). 22 b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen. 23 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG
Nr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69). 24 Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). 25 c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution. 26 aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG
Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG
Nr 14; BSG
Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG
Nr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist. 27 Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG
Nr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter
Nr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG
Nr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG
P 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG
An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG
Nr 23; BSGE 108, 63 =
Nr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG
Nr 30 f mwN). 30 d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG
Nr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (
31
Nr 22; BSG
Nr 18 ff mwN; BSG
Nr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet. 33
Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel. 37 Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG
Nr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.