Das Gericht ist auch nicht befugt, die unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags nachträglich zu genehmigen (vgl Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 118 RdNr 96). Der Sachverständige ist aber berechtigt, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrages anderer Personen zu bedienen (§
Abs 3 S 2 ZPO) und darf diesen lediglich nicht vollständig die prägende und regelmäßig in einem nicht verzichtbaren Kern vom Sachverständigen selbst zu erbringende Zentralaufgabe überlassen. Bei einem psychiatrischen Gutachten ist dies die persönliche Begegnung mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs, soweit nicht Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Sachverständige ausnahmsweise auf einen persönlichen Kontakt verzichten konnte (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 7). Mängel bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und Übertragung des Gutachtens auf Hilfspersonen sind indessen heilbar (§ 202 S 1 SGG iVm § 295 ZPO). Die Beschwerdebegründung trägt nicht vor, warum hinsichtlich der insoweit gerügten Verfahrensmängel keine Heilung eingetreten ist (vgl zB BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 118 Nr 3). 8 Auch mit ihren Ausführungen zur Befangenheit der Sachverständigen kann die Beschwerdebegründung nicht durchdringen. Gemäß §
ZPO kann zwar ein gerichtlich bestellter Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag eines Prozessbeteiligten abgelehnt werden. Dementsprechend kann die Verwertung eines Sachverständigengutachtens, ohne über die substantiiert begründete Ablehnung des Sachverständigen zu entscheiden, einen Verfahrensmangel begründen (BSG SozR 3-1500 § 170 Nr 5). Die Beschwerdebegründung behauptet aber nicht einmal, dass der Beklagte einen derartigen Antrag gestellt hätte. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.