← Deutschland

BSG B 1 KR 22/21 R

KSRE132510201 ECLI:DE:BSG:2021:101121UB1KR2221R0 BSG 1. Senat 20211110 B 1 KR 22/21 R Urteil § 17c Abs 2 S 1 KHG, § 17c Abs 2 S 2 KHG, § 6 Abs 3 S 3 PrüfvVbg vom 18.07.2014, § 6 Abs 3 S 4 PrüfvVbg vom

§ 301Nr 8 Rd

Nr 39; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - BSGE 122, 87 = SozR 4-2500 § 301 Nr 7, RdNr 37, alle mwN). Dabei ist nicht allein auf die schriftliche, insbesondere formularmäßige Bezeichnung bestimmter Unterlagen (zB "Aufnahmebefund", "Anamnese" oder "Assessment") abzustellen, insbesondere ist hierbei nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen (§ 133 BGB). Namentlich sind auch ergänzende Umstände zu berücksichtigen, etwa eine rechtmäßige allgemeine Übung, mündliche Hinweise der Beteiligten oder vor der Unterlagenanforderung beim Krankenhaus einvernehmlich getroffene Absprachen. Zu berücksichtigen ist auch die Interessenlage, insbesondere das Informationsgefälle zwischen Krankenhaus und MDK. Erst daraus folgt, wie das Krankenhaus die Unterlagenanforderung verstehen musste. Für die Frage, was Inhalt der Bezeichnung der konkreten Unterlagen ihrer Art nach ist, kommt es bei alledem auf den Empfängerhorizont des Krankenhauses an, nicht eines Dritten. Im Hinblick auf die einschneidenden Folgen einer unterlassenen Unterlagenübersendung muss die Bezeichnung der Unterlagen aber präzise und klar sein; Unklarheiten oder Zweifel gehen zulasten des Verwenders der Bezeichnung, dh des MDK und letztlich der KK (vgl hierzu bereits oben RdNr 16). 18 4. Nach diesen Maßstäben gehörte das Schreiben des einweisenden Psychiaters B vom 12.1.2016 nicht zu den angeforderten Unterlagen. Nach den Feststellungen des LSG zählte es insbesondere nicht zu dem vom MDK angeforderten "Untersuchungsbefund bei Aufnahme", zur "Anamnese" oder zu "Assessments". Allerdings hat das LSG die für diese Auslegung wesentlichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen nicht näher dargelegt. Die KK rügt, das LSG hätte (wegen der herausragenden Bedeutung der Befunde aus der vorangegangenen ambulanten Behandlung für die Beurteilung der Notwendigkeit der stationären psychiatrischen Behandlung) begründen müssen, warum der Bericht des einweisenden und vorbehandelnden Arztes nicht unter die Begriffe des Assessments, des Aufnahmebefunds sowie der Anamnese falle. Ob die KK mit dieser Rüge in der Sache durchdringt (vgl hierzu etwa BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/

§ 109Nr 59 Rd

Nr 19), muss hier aber nicht entschieden werden. Denn auch bei unterstellter Begründetheit der Rüge vermag dies der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Jedenfalls teilt der erkennende Senat die Auslegung des LSG im Ergebnis (dazu a). Er ist unter der vorgenannten Prämisse auch berechtigt, die Unterlagenanforderung des MDK selbst auszulegen (dazu b). 19

  1. a)Fordert der MDK beim Krankenhaus Untersuchungsbefunde, Anamnesen oder Assessments an, muss dieses davon ausgehen, dass damit zunächst einmal die vom Krankenhaus selbst erhobenen Befunde, Anamnesen und Assessments gemeint sind. Denn vor jeder stationären Behandlung muss deren Notwendigkeit durch das Krankenhaus selbst - unabhängig vom Vorliegen einer Einweisung - geprüft werden (vgl hierzu zB BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 26/17 R - BSGE 126, 79 = SozR 4-2500 § 39 Nr 30, RdNr 13). Überprüft der MDK die Notwendigkeit der stationären Behandlung, bezieht sich dies zunächst einmal auf die Einschätzung des aufnehmenden Krankenhausarztes. Fordert der MDK in diesem Kontext etwa den "Befund bei Aufnahme" an, bezieht sich dies nach dem Empfängerhorizont des Krankenhauses ohne Weiteres auf die Einschätzung des aufnehmenden Krankenhausarztes, dh den von ihm erhobenen Aufnahmebefund. Hält der MDK darüber hinaus für seine Beurteilung auch einen Fremdbefund (etwa des einweisenden Arztes) für notwendig, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen; aus der allgemeinen Bezeichnung "Befund bei Aufnahme" lässt sich dies jedenfalls nicht zweifelsfrei ableiten. Im Zweifel geht - wie oben dargelegt (vgl RdNr 16) eine nicht eindeutige Bezeichnung zulasten des Verwenders, dh des MDK und letztlich der KK. Gleiches gilt für die Bezeichnungen "Anamnese" und "Assessment". Auch hier muss der MDK, will er sich auf von Dritten erhobene Anamnesen oder durchgeführte Assessments beziehen, dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. 20
  2. b)Der erkennende Senat ist an der Auslegung der Unterlagenbezeichnung durch den MDK revisionsrechtlich nicht gehindert. Das Revisionsgericht darf öffentlich-rechtliche Erklärungen - und um eine solche handelt es sich bei der Unterlagenanforderung des MDK - jedenfalls dann selbst auslegen, wenn das Vordergericht diese nicht in das Revisionsgericht bindender Weise ausgelegt hat und sich aus den Feststellungen des Vordergerichts keine Hinweise auf einen besonderen Erklärungswillen im konkreten Einzelfall ergeben, so dass weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen; maßgeblich ist dann ein allgemeiner Empfängerhorizont, den das Revisionsgericht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung selbst bestimmen kann (vgl auch BSG vom 8.10.2019 - B 1 A 1/19 R - BSGE 129, 135 = SozR 4-2400 § 89 Nr 9, RdNr 14 mwN; BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 = juris RdNr 31; vgl auch zu typischen Verträgen und <formularmäßigen> Erklärungen: BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/

§ 109Nr 59 Rd

Nr 20; BSG vom 17.5.1988 - 10 RKg 3/87 - BSGE 63, 167 = SozR 1500 § 54 Nr 85 - juris RdNr 25, 27 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R - SozR 4-2600 § 236a Nr 2 - juris RdNr 23; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,

  1. Aufl 2020, § 162 RdNr 3a f mwN). So verhält es sich hier, wenn man eine begründete Rüge unterstellt. 21
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132510201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.