Abs 2, 6 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AGSGB XII> vom 22.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 571) ist im vorliegenden Verfahren mangels Beiladung des Landes (
Abs 5 SGG), die im Revisionsverfahren nicht gerügt war (zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), nicht zu befinden. 13 Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zum einen die Erstattung der für P erbrachten Aufwendungen in der Zeit vom 19.10.2009 bis 30.6.2010, die der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend macht; an der in der Revisionsbegründungsschrift zunächst erklärten Erweiterung des Zahlungsantrages um die danach angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 75 167,06 Euro hat er nicht festgehalten. Zum anderen ist zulässigerweise Gegenstand die prozessuale Feststellung der ab dem 1.7.2010 fortbestehenden Erstattungspflicht der wegen der Maßnahme im Kloster E entstandenen Aufwendungen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses). Jedenfalls nach der Konkretisierung des Feststellungsantrags, dass (lediglich) die Feststellung der Erstattungspflicht für die fortdauernde Maßnahme im Kloster E begehrt werde, und der Teilrücknahme der Klage insoweit (§ 102 Abs 1 SGG) ist die Feststellungsklage zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dem Kläger für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Er kann - davon ausgehend - nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (
BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 12). Zulässig wäre auch die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht erst nach dem Senatsurteil entstehender (künftiger) Kosten bei Fortführung der Maßnahme (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
zuletzt Urteil des Senats vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris RdNr 10 mwN). Eine echte notwendige Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz als überörtlichen Träger war ebenfalls nicht erforderlich, weil es an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. 15 Alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen - § 106 Abs 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (Erstattung für den Fall der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt), § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX (Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Träger der Rehabilitation), bzw die allgemeinen Vorschriften der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X> - durch den Beklagten scheiden vorliegend aus, weil der Kläger über eine Heranziehung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land, bzw ab 1.1.2013 selbst die Grundsicherungsleistungen zu erbringen hatte. 16 In Rheinland-Pfalz haben für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund einer Heranziehung des Landes als dem überörtlichen Sozialhilfeträger (
Vm § 3 Abs 3 SGB XII), der für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 SGB XII iVm § 2 Abs 2 Nr 2 AGSGB XII), die Wahrnehmungszuständigkeit; sie erbringen diese Leistungen insoweit in eigenem Namen (§ 4 AGSGB XII). Das Land Rheinland-Pfalz hat nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1 AGSGB XII) nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII zur Aufgabenwahrnehmung ua für Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen herangezogen (
Erste Landesverordnung zur Durchführung des AGSGB XII vom 26.4.1967; zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 28.9.2010 - GVBl 298); dies muss bis 31.12.2012 uneingeschränkt auch die Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erfassen (
Vm § 2 der Landesverordnung vom 26.4.1967). Für die Zuständigkeit bei Grundsicherungsleistungen gilt jedoch seit 1.1.2013 § 46b SGB XII, der die Anwendung des § 97 Abs 4 SGB XII ausschließt; insoweit ergibt sich gemäß § 2 Abs 1 und 3 AGSGB XII iVm § 46b Abs 1 SGB XII eine unmittelbare sachliche Leistungszuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger, also der Landkreise und kreisfreien Städte. Das LSG hat die landesrechtlichen Vorschriften unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften seiner Entscheidung zugrundezulegen. 17 Die streitigen stationären Leistungen im Kloster E, die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherungsleistungen hatte bzw hat auf der Grundlage dieser Regelungen in jedem Fall der Kläger selbst zu erbringen. Dabei richtet sich gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - und ab 1.1.2013 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 - BGBl I 2783) die örtliche Zuständigkeit für die stationäre Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung bzw dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt bestand. § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII bestimmt abweichend davon, dass bei Einrichtungswechseln der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, für unmittelbar daran anschließende Aufenthalte in stationären Einrichtungen im Rahmen einer sog Einrichtungskette entscheidend bleibt. Zuletzt vor der (erneuten) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Juni 2009 (in die Jugendwohngruppe D) hatte P in G seinen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser ist auch für die Zuständigkeit wegen der am 19.10.2009 unmittelbar anschließenden stationären Unterbringung im Kloster E der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Ein bereits davor seit dem 8.8.2001 durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen (zum fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung
SGB XII), der - wie der Kläger meint - die Zuständigkeit des Beklagten - ausgehend von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Eltern - nach sich ziehen würde, liegt nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht vor. Trotz einer Betreuung durch die Jugendwohngruppe D auch in G handelte es sich dort nicht um eine stationäre Einrichtung. 18 Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies traf für P in G zu; er hat sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort ist unschädlich, dass er nur weniger als ein Jahr in dem Haus gelebt hat und bereits kurze Zeit nach dem Einzug (im Oktober 2008) im Dezember 2008 sowie im ersten Halbjahr des Jahres 2009 drei weitere Male kurzfristig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden musste; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in dem Haus in G auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (
nur BVerwGE 145, 257 ff RdNr 23 mwN; BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R -, RdNr 16; Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, RdNr 13). Auch § 109 SGB XII steht dem nicht entgegen. Danach gilt (Fiktion) als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, SGB XII (Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen zwischen den Sozialhilfeträgern) ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS von § 98 Abs 2 SGB XII. 19 Nach den Feststellungen des LSG hat es sich bei der Wohnung in G jedoch nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (
R 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Zwar können betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein; eine dezentrale Unterkunft gehört in diesem Sinne allerdings nur dann zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff). Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist also wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers". Hierin kommt die räumliche Bindung an die Einrichtung zum Ausdruck, die auch dann bestehen muss, wenn sich die Einrichtung nicht "unter einem Dach" befindet. Das war hier nicht der Fall. 20 Insoweit handelt es sich nicht nur um eine Formalie, wie der Kläger meint. Auch wenn der Abschluss des Mietvertrages zwischen P und dem Vermieter auf Vermittlung des Jugendhilfezentrums Ve zustande gekommen ist, genügt dies für die vollständige organisatorische Einordnung im Sinne einer "Außenwohnstelle" nicht. Soweit der Träger der Einrichtung - und sei es nur, wie der Kläger vorträgt, um "die Finanzierung abzusichern" - nicht die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernimmt, sondern der Fortbestand der Wohnmöglichkeit vom Bestand des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hilfebedürftigen abhängt, fehlt es an diesem Merkmal. Es ist dem Träger, der die Betreuungsleistungen erbringt, dann rechtlich nicht möglich, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe der Unterkunft an andere Personen hängt nämlich sowohl vom Einverständnis des Vermieters im Einzelfall als auch vom Einverständnis des Hilfebedürftigen mit der Auflösung seines Mietvertrages ab. Schließlich bestand nach den Feststellungen des LSG nicht schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Vermieter die Absicht, andere Jugendliche in dem Haus unterzubringen und also eine "Außenwohnstelle" für einen wechselnden Personenkreis einzurichten. 21 Daraus, dass die Fähigkeit des P, außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben, von vornherein angezweifelt worden war, ist nicht zu schließen, es habe sich um eine stationäre Wohnform gehandelt. Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BSGE 106, 264 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2). 22 § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII, wonach als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt, wenn jemand (zwar) außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, greift nicht ein; deshalb ergibt sich über diese Norm iVm § 109 SGB XII kein Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts. § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII erweitert den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - neben den Fällen der Beurlaubung aus dieser Einrichtung - um die Fälle, in denen der Aufenthalt in der stationären Einrichtung zwar beendet ist, wegen der Fortdauer der Betreuung durch diese Einrichtung die anschließende Unterbringung diesem Aufenthalt aber gleichsteht. 23 Von § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII werden zwar gerade auch Wohnmöglichkeiten erfasst, die nicht unmittelbar zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers gehören, etwa eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Ausbildungsstätte. Für die Anwendung des § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII ist aber nicht jede Art der Betreuung durch die bisherige Einrichtung ausreichend; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz des Ortes, der stationäre Leistungen bzw gleichstehende Leistungen anbietet) eine ständige Überwachung durch die Einrichtung (ggf unter Einschaltung dritter Stellen) erforderlich, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss bleiben muss. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss im Ergebnis qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (
: W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII,
dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 15) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 7.8.2001) im Landkreis B abzustellen. Ob eine solche Analogie gerechtfertigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen (BSG, aaO, RdNr 16). Einer Entscheidung hierüber bedarf es auch jetzt nicht; denn mit Rücksicht auf § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII, wonach vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Zuständigkeiten unberührt bleiben, wäre der Kläger ebenfalls zuständig, weil bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten würden (
BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Da das BSHG andererseits eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Norm für das Ambulant-betreute-Wohnen nicht kannte, verbliebe es auch unter Anwendung des § 97 BSHG dabei, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt (nur) bei Beginn der (eigentlichen) Einrichtungskette - ohne das Ambulant-betreute-Wohnen - abzustellen wäre (
BSG, aaO, RdNr 16), vorliegend mithin auf die Zeit in G 26 Die Zuständigkeit für die stationären Leistungen hat andererseits die sachliche Zuständigkeit für andere Leistungen gemäß § 97 Abs 4 SGB XII zur Folge. Ob mit Rücksicht auf den Sinn des § 97 Abs 4 SGB XII, wegen des Wegfalls von § 27 Abs 3 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") die Zuständigkeit zweier Leistungsträger zu vermeiden (BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 92), eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (oder des § 98 Abs 2 SGB XII) für Leistungen des Lebensunterhalts während stationärer Maßnahmen bei Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls müssen die landesrechtlichen Vorschriften über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte (dazu siehe oben) im Lichte des § 97 Abs 4 SGB XII so ausgelegt werden, dass nicht gerade aus der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers eine unterschiedliche Leistungs-/Wahrnehmungszuständigkeit resultiert. Welche Leistungen im Einzelnen neben der stationären Leistung erbracht worden sind bzw erbracht werden, ist vom LSG nicht festgestellt. Allerdings bedürfen die in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt, die lediglich einen Rechenposten im Rahmen der Erbringung der besonderen Sozialhilfeleistung darstellen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - RdNr 18), weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich insoweit um Geldleistungen, die neben der stationären Leistung erbracht werden (
dazu: BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13; Blüggel in jurisPK SGB XII,
BT-Drucks 17/13662, S 1 und S 6 zu Nr 2). 28 Ob diese Regelung mit Rücksicht auf § 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII auch für gemischte Einrichtungsketten (Wechsel zwischen stationären Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) gilt, kann ebenso wie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII offen bleiben (dazu oben). Finden für die stationären Leistungen selbst, damit auch für die in der Einrichtung erbrachten Grundsicherungsleistungen, wegen des einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfalls eines Betreuten-Wohnens, der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weiterhin Anwendung, so kann im Rahmen des § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII nichts anderes gelten. § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII müsste für diese Fälle normerweiternd dahin ausgelegt werden, dass § 97 Abs 2 Satz 1 bis 3 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Nur dies würde der Intention des Gesetzgebers gerecht, der bei Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII anordnet (§ 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII). 29 Ein Erstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Vereinbarungen zwischen Landkreistag Rheinland-Pfalz und Städtetag Rheinland-Pfalz über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens aus den Jahren 1997 und 2005. Um eine Normsetzung durch vertragliche Vereinbarung auch mit Wirkung für am Vertragsschluss Nichtbeteiligte (sog Normvertrag;
BSGE 94, 50 ff RdNr 65 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 mwN) handelt es sich jedenfalls nicht; denn es fehlt an jeglicher gesetzlichen Ermächtigung dafür. 30 Ob sich die Beteiligten selbst mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 vertraglich gebunden haben und ob diese Vereinbarung fortgalt, nachdem die Beteiligten dem diese Vereinbarung ersetzenden Vertrag aus dem Jahr 2005 nicht beigetreten sind, ist vom LSG nicht festgestellt; dies konnte aber letztlich offenbleiben. Die in der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 getroffene Regelung, wonach sich die Vereinbarungspartner darin einig sind, "dass durch den Aufenthalt in einer solchen Einrichtung (des Betreuten-Wohnens) kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des BSHG/Kinder-und Jugendhilfegesetz begründet wird" und deshalb wegen der insoweit von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I abweichenden Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsregelung nicht zur Anwendung komme, wäre ohnedies nichtig (§ 53 Abs 1, § 58 Abs 1 SGB X). 31 Koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge - wie hier - iS von § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X (
näher Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 4) sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Dabei können qualifizierte Rechtsverstöße gegen eine Norm nach § 134 BGB die Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages zur Folge haben, wenn sich die Norm von ihrer Ausrichtung her gegen eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung richtet (
: Engelmann, aaO, § 58 RdNr 6a; Hissnauer in jurisPK SGB X, § 58 SGB X RdNr 9; jeweils mwN). Durch den Vertrag aus dem Jahr 1997 konnte - wegen der Sperre des § 53 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X ("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"; zu diesem Gedanken bereits BSGE 86, 78 ff = SozR 3-1300 § 111 Nr 8) - die Vorschrift des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I weder ausgeschlossen noch umgangen werden. Bei den in § 30 Abs 3 SGB I enthaltenen Legaldefinitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich um zwingende Rechtsnormen. Mit ihnen kommt zum Ausdruck, dass "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich als einheitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung aller Rechtsmaterien des SGB dienen sollen und abweichende Regelungen (
SGB I) dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (
Schlegel in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 25 mwN). 32 Ob und welche vertraglichen Regelungen auf dem Gebiet eines Landes § 112 SGB XII zulässt, die von den Kostenerstattungsregelungen des Zweiten Abschnitts im Dreizehnten Kapitel des SGB XII abweichen, kann offen bleiben. Um eine abweichende Vereinbarung der Kostenerstattung handelt es sich nicht; denn die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 trifft inhaltliche Regelungen lediglich über den gewöhnlichen Aufenthalt, an die eine (abweichende) Kostenerstattungsregelung nur als vertragliche Folge geknüpft ist. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die Streitwerte der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem Betrag der mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz geltend gemachten Hauptforderung (§§ 40, 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs 2 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132521508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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