Nr 11 ff). Dieses Modell hat der Senat weiterentwickelt und in mehreren Punkten modifiziert. Danach ist der im MDD vorgeschlagene Orientierungswert für die Gesamtbelastungsdosis bei Männern von 25 MNh auf 12,5 MNh zu halbieren (grundlegend BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 5, RdNr 25; zur Anwendung der hälftigen Orientierungswerte als Mindestbelastungswerte BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 26, dort zugleich zur Feststellung von Einwirkungen in Form von Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, und - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 17). Ausgehend hiervon wäre im Falle des Klägers bei der vom Präventionsdienst errechneten Gesamtbelastungsdosis von 19,5 MNh der untere Grenzwert von 12,5 MNh deutlich überschritten. Ob an der Halbierung des MDD-Orientierungswertes weiter festzuhalten ist (zweifelnd LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.3.2025 - L 14 U 222/20 - juris RdNr 54 - Revision anhängig unter B 2 U 4/25 R), bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn zum einen kann das Urteil des LSG aus anderen Gründen keinen Bestand haben (dazu unter 4.). Zum anderen sind die Ermittlungsergebnisse des Präventionsdienstes lückenhaft, weil dieser für die Tätigkeit des Klägers als Eisenflechter in der Zeit von Januar 1993 bis Dezember 2004 überhaupt keine Berechnung vorgenommen und dementsprechend in seiner Stellungnahme auch keine Belastungsdosis ausgewiesen hat. 13 Den Feststellungen des LSG lässt sich entnehmen, dass die Belastungen langjährig erfolgten, nämlich von September 1982 bis Ende 2011, und damit mehr als 29 Jahre. Denn langjährig bedeutet bei der BK 2108, dass zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (so das Merkblatt zur BK 2108, BArbBl 2006, Heft 10, S 30, Abschnitt IV; BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 16 und vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 14). 14 Der vom LSG in Bezug genommenen Stellungnahme des Präventionsdienstes lässt sich auch entnehmen, dass der Kläger die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mit der erforderlichen Regelmäßigkeit verrichtet hat. Die Regelmäßigkeit der Einwirkung ist kein geschriebenes Tatbestandsmerkmal der BK 2108, sondern lässt sich als Bestandteil der arbeitstechnischen Voraussetzungen dem Merkblatt zur BK 2108 (BArbBl 2006, Heft 10, S 30, Abschnitt IV) entnehmen. Es erfordert, dass der Betroffene mindestens 60 Schichten im Jahr mit relevanter Wirbelsäulenbelastung ausgesetzt war (BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 22 und vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 29). Dies war nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes in den von ihm beurteilten Zeiträumen der Fall. 15 4. Das Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 lässt sich anhand der Feststellungen des LSG wegen durchgreifender Verfahrensrügen des Klägers nicht abschließend beurteilen. Ähnlich wie die arbeitstechnischen Voraussetzungen betreffen auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht (BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 24). 16
Nr 69). Diese Grundsätze gelten auch für die Interpretation der Konsensempfehlungen (BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 28 und - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 22). Bei mehrdeutigen Textstellen in diesen darf das Tatsachengericht nicht eine eigene Interpretation ohne Bestätigung durch einen hinzugezogenen Sachverständigen vornehmen. Denn bei den Konsensempfehlungen handelt es sich nicht um einen normativen Text, der nach den Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen ist, sondern um einen medizinisch-naturwissenschaftlichen Text, dessen Interpretation sachkundigen Medizinern vorbehalten ist, wobei gerade für das Verständnis mehrdeutiger Textstellen eine besondere medizinische Fachkunde erforderlich ist (BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 33). 23 Das LSG hat sich zwar für seine Auslegung der Konsensempfehlungen auf das Gutachten von S vom 19.2.2019, seine wissenschaftliche Stellungnahme vom 7.4.2019, die gutachtliche Stellungnahme von G vom 19.3.2016 und Auszüge aus den Beratungsprotokollen der Arbeitsgruppe zu den Konsensempfehlungen berufen. Das LSG hat aber schon nicht dargelegt, wie es diese Äußerungen in das Gerichtsverfahren eingeführt hat - im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 416 ZPO) oder als Sachverständigengutachten (§ 118 Abs 1 Satz 1 iVm § 411a ZPO). Das LSG hat daher auch nicht erkennen lassen, dass es den geminderten Beweiswert berücksichtigt hat, der Gutachten, die lediglich als Urkunden verwertet werden, gegenüber Sachverständigengutachten zukommen kann. Denn bei einem Vorgehen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411a ZPO ist der jeweilige Sachverständige dem Gericht voll verantwortlich (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 404a, 407 ZPO), unterliegt der Strafandrohung der §§ 153 ff StGB, kann beeidigt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 410 ZPO), abgelehnt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 ZPO) und insbesondere von den Beteiligten befragt werden (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; vgl BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 32 und vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 =
Nr 14). 24 Die Stellungnahmen und Äußerungen, auf die sich das LSG beruft, bestätigen dessen Auslegung der Konsensempfehlungen nicht, wonach bei dem Merkmal "mehrere Bandscheiben" im 1. Zusatzkriterium der Befundkonstellation B2 hinsichtlich bisegmentaler Schäden ein versteckter Dissens bestanden habe, der einen Konsens hinsichtlich Schäden an drei Bandscheiben beinhaltet habe. G spricht in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 19.3.2016 davon, dass mit dem Begriff "mehrere" Bandscheiben immer "mindestens drei" gemeint gewesen seien, nicht aber damit gerechnet worden sei, dass die "semantische Unschärfe des Begriffs 'mehrere'" später zu Interpretationsschwierigkeiten führen würde. S hält dem in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme vom 7.4.2019 entgegen, dass bei der Beschlussfassung über die Befundkonstellation B2 der bisegmentale Schaden keine Rolle gespielt habe, und in seinem Gutachten vom 19.2.2019, dass "mehrere" schon nach den Gesetzen der Logik nur im Sinne von "mindestens zwei" interpretiert werden könne. Keiner der beiden an der Entstehung der Konsensempfehlungen beteiligten Mediziner bestätigt einen im Falle eines Dissenses bestehenden Minimalkonsens, stattdessen geben beide einen einzigen Konsens an, vertreten zu dessen Inhalt aber gegensätzliche Auffassungen. 25 Ohnehin ist eine entstehungsgeschichtliche Auslegung der Konsensempfehlungen, wie sie das LSG versucht hat, nicht zielführend. Bei den Konsensempfehlungen handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um einen normativen Text, der nach den Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen ist, zu denen die historische Interpretation gehört. Vielmehr sind die Konsensempfehlungen ein medizinischer Text, der einen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbildet. Die Gerichte haben ihrer Entscheidungsfindung aber nicht irgendeinen Stand der Wissenschaft zugrunde zu legen, sondern den jeweils aktuellen. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, wissenschaftlich fundierter Konsens besteht (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 21, vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R -
Nr 34 und vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 =
Nr 20). Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln, die aber nicht einhellige Meinung aller Fachwissenschaftler zu sein brauchen, weshalb es nicht schadet, wenn auch abweichende Auffassungen vertreten werden (vgl BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 28, vom 4.6.2002 - B 2 U 20/01 R - juris RdNr 22 und vom 23.3.1999 - B 2 U 12/98 R - BSGE 84, 30, 35 = SozR 3-2200 § 551 Nr 12 = juris RdNr 30). Ein bisher herangezogener wissenschaftlicher Erkenntnisstand ist stets auf seine Aktualität zu überprüfen, erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe. Einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ist Rechnung zu tragen (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 21, vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R -
Nr 34, vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R -
Nr 27, vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1, RdNr 18 und grundlegend vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
Nr 19). Dies gilt auch für die Konsensempfehlungen. Da diese Orientierungshilfe für die arbeitsmedizinische Klärung der haftungsbegründenden Kausalität nur insoweit sind, als sie dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen, ist auch nicht maßgeblich, wie darin enthaltene mehrdeutige Formulierungen ursprünglich verstanden wurden, sondern wie diese aktuell von der großen Mehrheit der Fachwissenschaftler verstanden werden. 26 Da die Verfahrensrüge des Klägers durchgreift, kann nicht abschließend entschieden werden, ob seine bandscheibenbedingte Erkrankung das 1. Zusatzkriterium der Befundkonstellation B2 erfüllt. Weil - wie bereits erwähnt - die vom LSG in Bezug genommenen Berechnungen des Präventionsdienstes zur Gesamtbelastungsdosis lückenhaft sind, lässt sich auch nicht abschließend beurteilen, ob das Zusatzkriterium 2 (besonders intensive Belastung) oder das Zusatzkriterium 3 (besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen) vorliegt (zu neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu diesen Zusatzkriterien vgl Seidler et al, Zbl Arbeitsmed 2023, 1 ff). 27
Nr 18; vgl Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 9 RdNr 129, Stand 6.8.2025; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, § 9 RdNr 124, Stand Februar 2023). Dies gilt auch für die Befundkonstellation B3, bei der daher zu prüfen ist, ob individuelle Umstände vorliegen, die im konkreten Einzelfall nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 26). 28 Die gegen diese Einzelfallprüfung vorgebrachten Einwände (Bayerisches LSG Urteil vom 26.6.2024 - L 2 U 461/15 - RdNr 139 ff) greifen nicht durch. Zwar hat die Beurteilung von Kausalzusammenhängen auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen (BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R -
Nr 27, vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 55 und vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
Nr 17). Doch bedeutet dies nicht, dass bei Fehlen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse der Nachweis der Kausalität ausnahmslos scheitern muss. Ein derart striktes Wissenschaftsgebot sieht das Gesetz für den einzelnen Versicherungsfall nicht vor; lediglich für die Bezeichnung als Berufskrankheit durch den Verordnungsgeber verlangt das Gesetz Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Verursachungszusammenhang zwischen Einwirkung und Krankheit (§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Im Einzelfall muss es daher genügen, wenn der Kausalzusammenhang nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt wird. Fehlen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, muss die Annahme eines Ursachenzusammenhangs auch auf eine nicht nur vereinzelt vertretene Auffassung gestützt werden können (Römer, jurisPR-SozR 17/2024 Anm 3). 29 Das LSG hat bei seiner knapp gehaltenen Einzelfallprüfung lediglich das Alter bei Erstmanifestation der bandscheibenbedingten Erkrankung und eine nicht altersuntypisch imponierende Höhenminderung des Zwischenwirbelraums L5/S1 erwähnt. Umfassend auf die Ausprägung der strukturellen Bandscheibenschäden und ihren Vergleich mit der Schwankungsbreite der altersentsprechenden Norm ist es aber nicht eingegangen. Mit der beruflichen Belastung des Klägers hat sich das LSG im Rahmen der Einzelfallprüfung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Andernfalls hätte es sich mit den Lücken in der Stellungnahme des Präventionsdienstes beschäftigen müssen, der für die zwölf Jahre von Januar 1993 bis Dezember 2004 die Belastung des Klägers durch seine berufliche Tätigkeit nicht berechnet hat, weswegen weder die Höhe der Gesamtbelastungsdosis noch das Vorliegen hoher Einzelbelastungen oder sehr hoher Dauerbelastungen feststehen. Auch ist das LSG nicht darauf eingegangen, dass der im Februar 1967 geborene Kläger im September 1982, mithin mit 15 Jahren, also einem sehr jungen Lebensalter, die bandscheibenbelastende berufliche Tätigkeit mit seiner Lehre als Betonbauer aufgenommen hat. Ebenso wenig hat das LSG gewürdigt, dass gerade die Tätigkeit als Eisenflechter in aller Regel mit Rumpfbeugenhaltung verbunden ist. Dies wird das LSG im Rahmen der bei der Befundkonstellation B3 gebotenen umfassenden Einzelfallprüfung nachzuholen haben. 30 5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132530215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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