Post-Universaldienstleistungsverordnung) so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Absender sich trotzdem unbesehen auf den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks verlassen durfte und ihm bei einer Verspätung deshalb kein Verschuldensvorwurf trifft (
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 6a mwN). Befördert ein nur regional tätiger privater Postdienstleister das Schreiben in seinem regionalen Auslieferungsgebiet, kann dies ein Vertrauen auf normale Postlaufzeiten rechtfertigen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte für längere Postlaufzeiten sprechen (
BGH Beschluss vom 23.1.2008 - XII ZB 155/07 - NJW-RR 2008, 930). Übergibt der private Dienstleister dagegen Postsendungen, die außerhalb seines Verbreitungsgebietes zugehen sollen, der Deutschen Post AG oder anderen Kooperationspartnern zur Weiterbeförderung, kommt es darauf an, ob diese eine zeitnahe Zustellung zusichern (BFH Beschluss vom 4.9.2008 - I R 41/08 - BeckRS 2008, 25014042;
auch LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2016 - 6 Sa 35/16 - Juris RdNr 37 ff). 11 Zu diesen verschuldensrelevanten Umständen des Einzelfalls hat die Bevollmächtigte der Beigeladenen in ihrer Versicherung an Eides statt keine Angaben gemacht. Sie hat weder mitgeteilt, ob K. im Verbreitungsgebiet des in F. ansässigen Dienstleisters A. liegt, den sie mit der Beförderung der Beschwerdeschrift beauftragt hatte, noch, ob sie sich im Fall einer Weiterleitung zur Beförderung an Dritte nach den Postlaufzeiten erkundigt hatte und deswegen oder aus anderen Gründen auf normale Laufzeiten vertrauen durfte (
BFH aaO). 12 Die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit der Fristversäumnis kann indes dahinstehen, weil die Beschwerde jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig ist (dazu 2.). 13 2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (
14 Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (
zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn sie- höchstrichterlich bisher weder tragend entschieden noch präjudiziert ist- die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder so gut wie unbestritten ist- diese sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 15 Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher mit dem fraglichen Gesetz, also zuerst mit dem Wortlaut der Norm, mit ihrem gesetzlichen Kontext und den Gesetzesmaterialien, der vorinstanzlichen Entscheidung sowie der übrigen Rechtsprechung, der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (
Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, § 160a RdNr 50 mwN). 16 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise gerecht. Sie formuliert keine klar erkennbare Rechtsfrage zu eindeutig bezeichneten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen und setzt sich auch nicht nachvollziehbar mit dem Wortlaut einschlägiger Normen auseinander. Soweit die Beschwerde - ohne Angabe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale - danach fragt, wie im Fall einer Überschreitung der Therapie-Höchstgrenze zu verfahren sei, fehlt es unabhängig davon vor allem an der Darlegung, warum diese Frage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein sollte. Das Berufungsgericht hat die Klage des Klägers bereits als unzulässig angesehen, weil diesem ein einfacherer Weg zu seinem Rechtsschutzziel offenstehe: Der Kläger könne der Beklagten im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden gesetzlichen Auftragsverhältnisses Weisungen erteilen. Seine Ausführungen zur Begründetheit hat das LSG selber ausdrücklich als nicht tragend bezeichnet. Die Beigeladene führt nicht aus, weshalb es trotzdem auf die von ihr aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit der Höchstgrenze für psychotherapeutische Leistungen ankommen könnte, obwohl sie die vom LSG nicht tragend entschiedene Begründetheit der Klage betrifft. 17 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 18 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. § 197a SGG greift nicht ein, wenn - wie hier - ein ursprünglich beigeladener Leistungsempfänger in einem kostenpflichtigen Verfahren Rechtsmittel einlegt (
BSG SozR 4-1500 § 193 Nr 3). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132561212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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