Nr 22 ff mwN). Danach war die beklagte Verwaltungs-BG bei Erlass des Zuständigkeitsbescheids ua zuständig für überwiegend büromäßig betriebene Unternehmen und für Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist. 15 Ausgehend hiervon war die Verwaltungs-BG zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/
Nr 31 ff). Zwar sind solche Unternehmen in den zuvor genannten Zuständigkeitsbestimmungen des vorkonstitutionellen Rechts nicht ausdrücklich erwähnt; dies entsprach dem damaligen Stand des Erwerbslebens (vgl dazu BVerfG Urteil vom 4.4.1967 - 1 BvR 84/65 - BVerfGE 21, 261, 265 und 270 f = SozR Nr 9 zu Art 12 GG). Ist aber ein Gewerbezweig in diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht ausdrücklich genannt, sind die ihm zugehörigen Unternehmen derjenigen BG zuzuweisen, der sie nach Art und Gegenstand am nächsten stehen. Geeigneter Maßstab dafür ist, welche BG für die betreffenden Unternehmen die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet (BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 34/
Nr 31, vom 4.8.1992 - 2 RU 5/91 - BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr 1 und vom 30.1.1975 - 2 RU 119/74 - BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr 1). Nach diesen Maßstäben kommt für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung keine bestimmte BG in Betracht, was zur Auffangzuständigkeit der Beklagten führt. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung sind eine besondere Art von Unternehmen mit einem besonderen Gegenstand, weil mit den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern nicht sie selbst, sondern andere Unternehmen Waren herstellen oder vertreiben oder Dienstleistungen erbringen (BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 17). Da die verliehenen Arbeitnehmer in den verschiedensten Gewerbezweigen zum Einsatz kommen, ist eine Zuordnung der Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten BG ausgeschlossen. Die Leiharbeitnehmer sind in ihrer Tätigkeit unterschiedlichsten Gewerbegefahren ausgesetzt, die keiner BG allumfassend zugeordnet werden können. Eine sachgerechte Prävention kann nur durch die Anwendung der im jeweiligen Entleihbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften - neben denen des für den Verleiher zuständigen Unfallversicherungsträgers - gewährleistet werden, was § 708 Abs 3 iVm § 648 RVO im Jahr der Unternehmensgründung folgerichtig anordnete (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/
Nr 32). 16 Da sich den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) entnehmen lässt, dass das Unternehmen der Klägerin jedenfalls bei seiner Gründung im Jahr 1992 Arbeitnehmer in verschiedene Gewerbezweige im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher BGen verlieh, konnte nur die Auffangzuständigkeit der Beklagten greifen. Schon aus diesem Grunde war deren Zuständigkeitsfeststellung nicht von Anfang an unrichtig iS des § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII ankäme (dazu BSG Urteile vom 8.5.2007- B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 24 und vom 4.5.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr 2 S 7 f mwN). 17 2. Eine Überweisung hat auch nicht wegen nachträglicher Zuständigkeitsänderung iS des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VII zu erfolgen. Zwar ist seit Erlass des ursprünglichen Zuständigkeitsbescheids insoweit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als die Klägerin inzwischen ausschließlich Arbeitnehmer an Unternehmen der Luftfahrtindustrie überlässt, die dem Zuständigkeitsbereich der beigeladenen BG zugeordnet sind. Diese Änderung ist jedoch nicht wesentlich iS des § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil sie weder zu einer grundlegenden Umgestaltung ihres Unternehmens geführt hat (dazu
Nr 31 ff) - für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gilt. 23 Soweit sich der Senat zur Zuständigkeit bei monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung bisher nicht abschließend geäußert hat (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/
Nr 32), präzisiert er seine Rechtsprechung nunmehr dahin, dass auch für Unternehmen, die Arbeitnehmer nicht in verschiedene Gewerbezweige, sondern nur in einen bestimmten verleihen, die beklagte Verwaltungs-BG der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Eine Unterscheidung würde in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und weitere Zuständigkeitsstreitigkeiten befördern. Bereits eine Quote oder ein Prozentsatz, ab welcher oder welchem ein Leiharbeitsunternehmen als monostrukturell zu qualifizieren ist, dürfte in der Praxis kaum rechtssicher festzulegen sein. Ferner will der Grundsatz der Katasterstetigkeit und des Katasterfriedens Zuständigkeitsstreitigkeiten gerade verhindern. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung bilden einen eigenen Gewerbezweig (BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 16). Dies gilt auch für monostrukturelle Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie lassen sich einem bestimmten anderen Gewerbezweig nicht sinnvoll zuordnen. Ihr wirtschaftlicher Zweck besteht immer in der Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiherunternehmen. Auf den Einsatzort der verliehenen Arbeitnehmer kommt es bei ihnen nicht an. Aufgrund der strukturellen und funktionalen Eigenart ihrer Tätigkeit, die auch bei ihnen wesentlich durch die kurzfristige und flexible Reaktion auf Veränderungen am Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist, können sie insgesamt keiner bestimmten gewerblichen BG zugeordnet werden. Leiharbeitsunternehmen unterfallen daher auch bei einer monostrukturellen Arbeitnehmerüberlassung der Auffangzuständigkeit der Beklagten. Eine umfassende und sachgerechte Prävention für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist auch dort gewährleistet. Der Gesetzgeber berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten der Arbeitnehmerüberlassung in den §§ 16, 17 SGB VII. Für den Schutz der Leiharbeitnehmer besteht bei ihrer Tätigkeit im Unternehmen des Entleihers rechtlich derselbe gewerbespezifische Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren wie für die Stammarbeitnehmer des Entleihers. 24 3. Auch Verfassungs- und Unionsrecht gebieten keine Überweisung des Unternehmens der Klägerin an eine andere BG. 25 Die Regelungen über die Zuständigkeit der gewerblichen BGen und insbesondere der Verwaltungs-BG in § 114 Abs 1 Satz 1 Nr 1 (iVm Anlage 1) und § 122 Abs 1 und 2 SGB VII sind verfassungsgemäß. Sie genügen den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgenden Bestimmtheitsgebots (BVerfG Kammerbeschluss vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3 RdNr 17 ff) und verletzen weder für sich allein noch in Zusammenhang mit der nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII begründeten Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten und den Regelungen zum Überweisungsverfahren in § 136 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 SGB VII Grundrechte der Klägerin. Die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten berührt schon nicht den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG), ist, soweit sie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) eingreift, durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt (näher dazu BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17/20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 25 ff) und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), weil sie auf sachlichen Gründen beruht (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/
Nr 29). 26 Die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten verletzt schließlich auch nicht die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art 56, 57 AEUV). Selbst wenn die Versagung der Überweisung eines inländischen Unternehmens an die von ihm gewünschte BG den freien Dienstleistungsverkehr in der EU behinderte, wäre dies gerechtfertigt. Denn die Pflichtmitgliedschaft und der erschwerte Wechsel zwischen BGen entsprechen nicht nur zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, sondern sind auch geeignet, die mit ihnen verfolgten Ziele zu gewährleisten, und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (näher dazu BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17/20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 29). 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.