Nr 1) gefolgt, indem es zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags das von der Klägerin zuletzt bezogene Alg ins Verhältnis zum Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft (hier Klägerin und ihr Ehemann) gesetzt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken vermochte das LSG nicht zu erkennen. Es hat auch die Revision im Hinblick auf die höchstrichterliche Entscheidung vom 31.10.2007 nicht zugelassen. 3 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es stelle sich (sinngemäß) die Rechtsfrage, ob die unterschiedlichen Berechnungen der Höhe des Zuschlags für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einerseits und für einen Mitbewohner einer Wohngemeinschaft andererseits mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Trotz der Entscheidung des BSG vom 31.10.2007 und des Auslaufens der Regelung des § 24 SGB II aF am 31.12.2010 sei diese Frage klärungsbedürftig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sei vom BSG bereits bejaht worden, denn es habe der Entscheidung vom 31.10.2007 eine aus diesem Grunde zugelassene Sprungrevision zugrunde gelegen. Klärungsbedarf bestehe zudem immer dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer Norm oder deren Auslegung geltend gemacht werde. Die Beantwortung der Frage habe auch Breitenwirkung, denn es lägen bereits zahlreiche Entscheidungen zu der Frage vor und es gehe um die gesellschaftliche Grundsatzfrage, wie Familien und insbesondere Eheleute im Vergleich zu Alleinstehenden sozialrechtlich zu behandeln seien. Die grundsätzliche Bedeutung habe sich trotz des Auslaufens der Regelung auch nicht erledigt, denn es sei immer noch ein nicht überschaubarer Personenkreis von der Leistungsgewährung und damit auch der fehlerhaften Berechnungsweise betroffen. Zudem liege eine große Zahl von Altfällen vor und die alte Regelung habe erhebliche indirekte Wirkungen für die Zukunft. Die Entscheidung des BSG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. 5 Die Klägerin hat dargelegt, dass es nach ihrer Auffassung Gründe gibt, die durch die Entscheidung des BSG vom 31.10.2007 (B 14/11b AS 5/07 R - BSGE 99, 170 =
F bei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, nochmals einer höchstrichterlichen Überprüfung zu unterziehen. Da die Klägerin insoweit ihrer Darlegungslast genügt hat, setzt sich der Senat über seine Bedenken hinweg, ob tatsächlich noch eine relevante Zahl von Fällen zur Entscheidung anstehen, obwohl sich die Rechtslage durch das Entfallen des § 24 SGB II zum 1.1.2011 geändert hat. Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (BSG Beschluss vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B). Dass noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind bzw die zu klärenden Fragen nachwirken und deshalb ausnahmsweise weiterhin Klärungsbedürftigkeit besteht, hat die Klägerin jedoch behauptet. 6 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berechnung der Höhe des befristeten Zuschlags, indem das vom einzelnen Leistungsberechtigten zuletzt bezogene Alg (§ 24 Abs 2 Nr 1 SGB II aF) den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der gesamten Bedarfsgemeinschaft (§ 24 Abs 2 Nr 2 SGB II aF) gegenüber gestellt wird. Der erkennende Senat folgt insoweit dem 14. Senat des BSG, der diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 31.10.2007 (B 14/11b AS 5/07 R - BSGE 99, 170 =
Senats des BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - und 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R). Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente, die die zuvor benannte Entscheidung des BSG wieder in Zweifel ziehen könnten. 7 Die Reglung des § 24 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB II aF verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 GG wegen einer Benachteiligung von Eheleuten gegenüber Alleinstehenden oder Bewohnern einer Wohngemeinschaft. 8 Wie der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.