4 1. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). 5 Die Klägerin wirft zwar die Frage auf, inwieweit die Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Nr 10.2.2 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 GG) vereinbar sind, insoweit sie anordnen, den GdB bei Zöliakie und Glutenunverträglichkeit von Kindern und Erwachsenen gleich zu behandeln. Die Beschwerdebegründung zeigt allerdings den Klärungsbedarf nicht auf. Dieser ist ua dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (
zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - Juris und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - Juris ). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. 6 Sie berücksichtigt schon nicht, dass der Normgeber der AnlVersMedV Differenzierungen im Kontext der Hilflosigkeit (Teil A Nr 5 Buchst d Doppelbuchst ss) - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - durchaus im Blickfeld hat. Hiervon ausgehend hätte sich die Beschwerdebegründung umso mehr damit beschäftigen müssen, dass die AnlVersMedV ua Grundsätze für die medizinische Bewertung des maßgeblich an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ausgerichteten (
Abs 1 S 4 SGB IX;
hierzu ua BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - mwN - Juris) GdB regeln (jetzt § 70 Abs 2 SGB IX). Hiervon ausgehend hätte sie schlüssig aufzeigen müssen, wieso die von ihr geltend gemachte Abhängigkeit eines (mindestens bis zum Abschluss der
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.