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BSG B 2 U 103/25 B

KSRE132681215 ECLI:DE:BSG:2026:300326BB2U10325B0 BSG 2. Senat 20260330 B 2 U 103/25 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem B

§ 52Nr 18 Rd

Nr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff). 15 Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: "Ist ein Sozialgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verpflichtet, bei einem behaupteten Arbeitsunfall die Auswertung technischer Datenspeicher (insbesondere Fahrzeugsteuergeräte mit Event Data Recorder) anzuordnen, wenn:

  1. a)die gespeicherten Daten objektiv geeignet sind, das behauptete Unfallereignis und die dabei wirkenden biomechanischen Kräfte nachzuweisen,
  2. b)der Kläger ohne richterliche Anordnung keinen Zugriff auf diese Daten hat (strukturelle Beweisnot),
  3. c)medizinische Sachverständige eine Unfallkausalität für möglich halten, aber mangels objektiver Daten zum Unfallhergang keine abschließende Bewertung vornehmen können?" (Bl 15 der Beschwerdebegründung) 16 Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es fehlt an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik. Der Kläger lässt insofern unbeachtet, dass eine Rechtsfrage auch dann höchstrichterlich geklärt ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/

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Nr 8, jeweils mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 5, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/

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Nr 8, jeweils mwN). Dazu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag. Sie geht insbesondere weder auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu § 103 SGG (vgl zB Müller in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, SGG, Stand 1.2.2026, § 103 RdNr 6 ff; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 4 ff) noch auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ein, wonach grundsätzlich alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit auszuschöpfen sind (BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R - BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 14 sowie Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 208/09 B - juris RdNr 9; BVerwG Urteil vom 26.8.1983 - 8 C 76/80 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 147 S 9 und Beschluss vom 18.2.2015 - 1 B 2/15 - juris RdNr 4; vgl auch BVerfG Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 = juris RdNr 67). Einen Beweisantrag darf das Tatsachengericht nur ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG Beschlüsse vom 6.8.2025 - B 2 U 30/24 B - juris RdNr 8, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9, vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 und grundlegend vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10). Dass sich die aufgeworfene Frage mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen nicht beantworten lässt und inwiefern sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen (BSG Beschlüsse vom 18.6.2025 - B 2 U 123/24 B - juris RdNr 6 und vom 12.5.2022 - B 2 U 170/21 B - juris RdNr 6), zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. 17 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132681215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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