mündlicher Verhandlung vom 17.7.2019 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat - auch unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung - ua ausgeführt, ein Anspruch
Abs 1a SGB V scheitere schon daran, dass eine dem allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmöglichkeit noch zur Verfügung gestanden habe (Urteil vom 17.7.2019). 2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungs-grund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG; dazu 1.) noch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG; dazu 2.) in der gebotenen Weise bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
Vm § 169 Satz 3 SGG entscheiden. 4 1. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend dargetan. 5
den Grundsätzen der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts erfüllt gewesen seien. Welche von der Rechtsprechung des BVerfG oder BSG abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze das LSG aufgestellt haben soll, wird nicht deutlich. Im Kern rügt der Kläger nur eine - behauptete - fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG. Eine Divergenz liegt aber nicht vor, wenn das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt, sondern nur missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewandt hat (stRspr; vgl zB BSG vom 29.6.2020 - B 9 V 54/19 B - juris RdNr 5). 8 2. Der Kläger hat auch den von ihm behaupteten Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise dargetan. 9 a)
Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 8.10.2020 - B 1 KR 72/19 B - juris RdNr 9). Daran fehlt es. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 10 aa) Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. 11 Ein Antrag auf Terminsverlegung ist
ZPO zu beurteilen, der im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 SGG entsprechend anzuwenden ist.
Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
Abs 1 Satz 2 Nr 1 ZPO sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. 12 Diese Bestimmungen schränken das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume sind die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art 19 Abs 4 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) zu beachten. Dazu gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist. Bei der notwendigen Abwägung des allgemeinen Interesses an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung mit dem subjektiven Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz sind die betroffenen Belange angemessen zu gewichten. In Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtssuchenden ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 13
einer persönlichen Bearbeitung durch den sachbearbeitenden Sozius ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Unzumutbarkeit der Terminsbeibehaltung (so auch Brandenburgisches OLG vom 13.12.2018 - 13 WF 221/18 - juris RdNr 6). 16 cc) Einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann jedoch nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und
Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - juris RdNr 28). Die Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter Terminsverlegung erfordert deshalb auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm
den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen (vgl BSG vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 7). In der Beschwerdebegründung muss ua dargelegt werden, dass der Antrag auf Terminsverlegung hinreichend substantiiert geltend und ggf auch glaubhaft gemacht wurde (vgl BSG vom 18.4.2019 - B 5 R 342/18 B - juris RdNr 9 mwN). Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO sind nur dann hinreichend vorgebracht, wenn sie so genau angegeben sind, dass ihre Erheblichkeit allein aufgrund der Schilderung beurteilt werden kann (vgl zB BSG 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 13 mwN; BFH vom 8.9.2015 - XI B 33/15 - juris RdNr 12); erst auf Verlangen sind sie zusätzlich glaubhaft zu machen (§ 227 Abs 2 ZPO; vgl BFH vom 22.12.1997 - X B 23/96 - juris RdNr 5). Auch die Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden; ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (vgl BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 13; BFH vom 14.12.2017 - V B 57/17 - juris RdNr 5; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13). 17
dessen Kanzleiwechsel weiter habe vertreten lassen, obwohl in der vorherigen Kanzlei weitere Fachanwälte für Medizinrecht gewesen seien.
den aufgezeigten Maßstäben genügt dies nicht, um darzulegen, man habe die Unzumutbarkeit der anderweitigen Vertretung gegenüber dem LSG hinreichend begründet. Sachnähe des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und das Vertrauen des Mandanten in diesen Anwalt sind keine Umstände, die vom Regelfall derart abweichen, dass sie ohne weitere besondere Umstände allein die Unzumutbarkeit einer Vertretung zu begründen vermögen. 21
Eingang der Ladung beim Kläger stattfand, genügt - auch in Kombination mit den weiteren vorgetragenen Gründen - schließlich ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf eine Terminsverlegung. 23
dem Beschwerdevortrag des Klägers wurde die Ladungsfrist des § 110 Abs 1 Satz 1 SGG gerade eingehalten. Zudem enthält die Vorschrift auch keine zwingende Ladungsfrist, sondern bestimmt vielmehr, dass der Termin "den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher" mitzuteilen ist (vgl BSG vom 13.4.2017 - B 14 AS 363/16 B - juris RdNr 3). Auch der Umstand, dass Sommerferien sind, stellt für sich ebenfalls keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar. Die Regelung des § 227 Abs 3 Satz 1 ZPO -
der ein für die Zeit vom
Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen ist, gilt gemäß § 110 Abs 3 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren gerade nicht. Der Kläger hätte vielmehr Umstände darlegen müssen, welche die Terminswahrnehmung aufgrund der Ladungsfrist gerade als unzumutbar erscheinen lassen. 24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132861219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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