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BSG 2. Senat, B 2 U 1/26 B

KSRE132900215 ECLI:DE:BSG:2026:110626BB2U126B0 BSG 2. Senat 20260611 B 2 U 1/26 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2025 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1 I. Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Feststellung (weiterer) Gesundheitsstörungen als Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.4.2012 begehrt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 3 1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4 Soweit sich der Kläger ausschließlich auf einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruft, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden und dargelegt wird, dass und warum die angefochtene Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf diesem Mangel beruhen kann (BSG Beschluss vom 18.2.2026 - B 2 U 14/25 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 4). Daran fehlt es hier. 5

  1. a)Der Kläger rügt im Kern eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht im Berufungsverfahren aus § 106 Abs 1 SGG. Er macht geltend, das LSG hätte hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Antrags betreffend die Anerkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus dem Jahr 2017 auf das Erfordernis eines vorherigen Verwaltungs- und Vorverfahrens hinweisen müssen. Dieses Vorbringen zeigt keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Hinblick auf die gerügte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht auf. Nach § 106 Abs 1 SGG muss das Gericht bei unklaren Anträgen mit den Beteiligten klären, was gewollt ist; vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten hat es darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (BSG Beschluss vom 26.11.2024 - B 2 U 105/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 22 mwN) . 6 Der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger versäumt schon, sich mit dem materiellen Rechtsstandpunkt des LSG zu beschäftigen. Das LSG hat die Sachanträge des Klägers für zulässig erachtet und statt eines Prozessurteils (vgl für diesen Fall beispielhaft BSG Beschlüsse vom 3.12.2024 - B 2 U 9/22 R - juris RdNr 20 f und vom 24.9.2025 - B 2 U 11/25 BH - juris RdNr 7) über die Anträge des Klägers betreffend die rezidivierende Lungenembolie aus März 2017 und die Lungendysfunktion im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens in der Sache entschieden, sodass es aus seiner Sicht keiner Hinweise auf die Notwendigkeit eines Vorverfahrens bedurfte. Danach war das LSG auch nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus März 2017 zunächst ein Vorverfahren durchzuführen sei; gleichermaßen war es nicht verpflichtet, das Verfahren analog § 114 Abs 2 SGG auszusetzen. Das LSG hat seine Entscheidung vielmehr tragend darauf gestützt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 10.4.2012 und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen insgesamt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen ist. Diese Würdigung betrifft sowohl die primär streitigen Gesundheitsfolgen (Beinvenenthrombose, Lungenembolie, kardiale Dekompensation) als auch die später aufgetretenen Ereignisse. Insofern fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der selbständig tragenden Begründung des Berufungsurteils, wonach auch hinsichtlich der Ereignisse aus dem Jahr 2017 kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall besteht. 7 Auch im Übrigen bezeichnet die Beschwerdebegründung keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 106 Abs 1 SGG). Diese konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Der Kläger trägt nichts dazu vor, auf welche Gesichtspunkte das Urteil gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind und ob dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung genommen hat mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263 = juris RdNr 162 und Kammerbeschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris RdNr 26) . Erst recht legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger seinerseits alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen, juris RdNr 11). 8 Insofern zielt das klägerische Vorbringen darauf ab, die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Hinblick auf § 128 Abs 1 Satz 1 SGG im Gewand der Rüge einer Verletzung von § 106 SGG zu umgehen, was indes nicht möglich ist (BSG Beschluss vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 11 und BSG Beschluss vom 12.4.2022 - B 4 AS 326/21 B - juris RdNr 12). 9
  2. b)Soweit der Kläger zumindest sinngemäß den fehlerhaften Erlass eines Sachurteils statt eines Prozessurteils rügt, ist auch dieser Mangel nicht ausreichend bezeichnet. Allerdings ist ein Sachurteil anstelle eines Prozessurteils ein Verfahrensfehler, weil es jeweils eine qualitativ andere Entscheidung darstellt (stRspr; BSG Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19, RdNr 6; grundlegend BSG Urteil vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179). Unterbleibt das nötige Vorverfahren und gibt das Gericht keine Gelegenheit zur Nachholung (analog § 114 Abs 2 SGG), liegt darin ein Verstoß gegen § 78 SGG (BSG Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19, RdNr 6; BSG Beschluss vom 4.3.2014 - B 1 KR 43/13 B - juris RdNr 6). Die Beschwerdebegründung lässt indes nicht nachvollziehbar erkennen, dass die klägerische Berufung jedenfalls für den Antrag zu 2. unzulässig war und damit das angefochtene Urteil des LSG, soweit es die rezidivierende Lungenembolie aus März 2017 und die Lungendysfunktion als Folge des Arbeitsunfalls vom 10.4.2012 betrifft, unter Verstoß gegen § 78 SGG ergangen wäre. 10 Einen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügefähigen Verfahrensmangel kann es nur darstellen, wenn das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung durch fehlerhafte Anwendung von Prozessrecht gelangt ist. Soweit hierfür Fragen des materiellen Rechts ausschlaggebend sind, ist die materielle Rechtsauffassung des LSG zugrunde zu legen, selbst wenn diese fehlerhaft sein sollte. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, wenn bei der Anwendung des Prozess- bzw Verwaltungsverfahrensrechts lediglich Vorfragen des materiellen Rechts fehlerhaft beurteilt worden sind (vgl BSG Beschluss vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 10 mwN) . Ausgehend hiervon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das LSG die auf Feststellung von Gesundheitsschäden als Unfallfolgen und auf Bewilligung von Leistungen gerichteten Klageanträge verfahrensfehlerhaft als unbegründet abgewiesen hat. 11 Es ist eine Besonderheit der Gesetzlichen Unfallversicherung, dass Versicherte einen Anspruch auf Feststellung einzelner Elemente eines Leistungsanspruchs durch Verwaltungsakt haben (Elementenfeststellung), insbesondere des Versicherungsfalls, eines (weiteren) Gesundheitserstschadens und von Unfallfolgen. Sie können wahlweise deren gerichtliche Feststellung mit der Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1, 3 SGG) oder eine Verpflichtung der Behörde zur Feststellung mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGG) jeweils in Kombination mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 56 SGG) begehren (stRspr; vgl BSG vom 5.12.2023 - B 2 U 10/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 64 = juris RdNr 11 mwN) . Während das LSG in seinem Urteil noch § 102 SGB VII als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für eine Feststellung herangezogen hat (vgl BSG Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 22) , stellt das BSG seit geraumer Zeit nicht mehr hierauf ab, was allerdings keine Auswirkungen auf die Frage einer Zulässigkeit hat. Entscheidend ist vielmehr die Auslegung der Bescheide und Konkretisierung des Streitgegenstandes, um zu erfassen, wogegen sich der Rechtsschutz richtet (vgl Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, WzS 2024, 231, 234) . 12 Aus dem vom Kläger in der Beschwerdebegründung wiederholten Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids vom 14.9.2012 ergibt sich die Feststellung der Beklagten, der Unfall vom 10.4.2012 habe eine oberflächliche Schürfung mit leichter Schwellung des linken Unterschenkels verursacht. Das Ereignis sei nicht geeignet gewesen, internistische bzw kardiologische Gesundheitsschäden wie eine Thrombose, eine Lungenembolie oder eine Mitralklappeninsuffizienz zu verursachen, weshalb eine Entschädigungspflicht nicht bestehe. Über den 10.4.2012 hinaus sei keine unfallbedingte Behandlung erfolgt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Die nach dem 10.4.2012 festgestellten internistischen bzw kardiologischen Gesundheitsschäden seien nicht rechtlich wesentlich auf den Unfall vom 10.4.2012 zurückzuführen. Eine kardiologische Grunderkrankung habe zudem bereits vor dem Unfall bestanden, eine Mitralklappeninsuffizienz begünstige die Ausbildung eines Thrombus. Dies bildet den Streitgegenstand des Vorverfahrens. Mit der vom LSG vorgenommenen Auslegung des Streitgegenstandes iS von § 123 SGG lagen sowohl eine Verwaltungsentscheidung als auch ein Vorverfahren iS des § 78 SGG vor, weil der Verfügungssatz die Ablehnung jeglicher internistischer bzw kardiologischer Gesundheitsschäden wie einer Thrombose, einer Lungenembolie oder einer Mitralklappeninsuffizienz als Folge des Arbeitsunfalls umfasste. 13 Mit seiner Entscheidung hat das LSG bezogen auf den gestellten Antrag in der Sache entschieden und die Berufung zurückgewiesen. Klageantrag und Verfügungssatz des Verwaltungsaktes greifen ineinander und ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen § 78 SGG ist bereits deswegen nicht ersichtlich, weil die in der Regel zur Annahme des Feststellungsinteresses erforderliche materiell-rechtliche Entscheidung zum Unfall und eine versagende Feststellung über die Gesundheitsstörungen aus Sicht des LSG vorlagen (vgl BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 8; vgl bereits BSG Beschluss vom 27.6.2006 - B 2 U 77/06 B - SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 8) . Auf der Rechtsgrundlage des § 54 Abs 1, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG konnte der Kläger im Anwendungsbereich des § 55 Abs 1 Nr 3 SGG in Kombination mit seiner Anfechtungsklage zu 1. die unmittelbare gerichtliche Feststellung von Unfallfolgen mit seinem Klageantrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragen (vgl BSG Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 12) . Auf diesen Antrag hat sich die Beklagte mit ihrem Zurückweisungsantrag im Berufungsverfahren eingelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 1 und 2 SGG; vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 99, RdNr 9) . 14 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) . 15 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG) . 16 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132900215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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