KSRE132901713 ECLI:DE:BSG:2018:260418BB11AL7517B0 BSG 11. Senat 20180426 B 11 AL 75/17 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 157 Abs 1 SGB 3, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 162 Nr 1 SGB 6
§ 181
Nr 2) ab und formuliert abstrakte Rechtssätze des LSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen kein bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar") und des
- Senats des BSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar"). Sie benennt jedoch keine konkrete Passage der Entscheidung des
- Senats, aus der sich der behauptete Rechtssatz ergibt und legt zudem nicht dar, dass es sich um eine tragende Rechtsansicht handelt. Insofern genügt es nicht, wenn ein Beteiligter einen im Wege der Interpretation selbst gedeuteten oder fortgeschriebenen Rechtssatz anführt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl 2017, § 160a RdNr 15b). 7 Die Beklagte trägt lediglich vor, es begründe keinen rechtserheblichen Unterschied, dass das BSG den von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz im Zusammenhang mit der Frage aufgestellt habe, ob das Arbeitsentgelt bei der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sei, weil sowohl für die Anwendung des § 162 Nr 1 SGB VI (Nachversicherung) als auch für diejenige des § 157 Abs 1 SGB III die Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts iS von § 14 SGB IV und insbesondere dessen zeitliche Zuordnung entscheidend sei. Insofern hätte sie sich - zur Darlegung eines die Entscheidung des BSG tragenden Rechtssatzes - aber näher mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei der Nachversicherung befassen müssen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, dass als tatbestandliche Voraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei Nachversicherung gemäß § 181 Abs 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum, der die Zeit bis Ausscheiden des Nachversicherten aus der versicherungsfreien Beschäftigung umfasst, vorausgesetzt werden (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/
§ 181Nr 2 Rd
Nr 13). Zu einer Berücksichtigung der Anwärterbezüge, die nach Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt kommt der 13. Senat nur mit der Begründung, dass sich diese Bezüge dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/
§ 181Nr 2 Rd
Nr 22). Inwieweit sich aus diesen Grundsätzen zu den Voraussetzungen einer Nachversicherung auf die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 157 Abs 1 SGB III und eine Divergenz von abstrakten Rechtssätzen geschlossen werden kann, wird nicht näher dargelegt. 8 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sich schon nicht mit der Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132901713&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public