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BSG 2. Senat, B 2 U 126/25 B

KSRE132910215 ECLI:DE:BSG:2026:010726BB2U12625B0 BSG 2. Senat 20260701 B 2 U 126/25 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers, ihm für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1 I. Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, eine schizoaffektive Störung als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 5.5.2001 festzustellen und dem Kläger Verletztenrente zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt. In der Begründung des PKH-Antrags beruft er sich auf Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 2 II. 1. Das PKH-Gesuch ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO) . Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3) . Einen solchen Zulassungsgrund hat der Kläger weder im Schriftsatz vom 4.3.2026 aufgezeigt noch ist er nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. 3

  1. a)Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits durch das BSG bzw ein anderes oberstes Bundesgericht entschieden ist (BSG Beschlüsse vom 8.5.2025 - B 2 U 25/24 BH - juris RdNr 4, vom 13.2.2025 - B 2 U 29/24 BH - juris RdNr 3, vom 12.3.2010 - B 2 U 12/19 BH - juris RdNr 3 und grundlegend vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70) . Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. 4 Der Kläger formuliert folgende Frage: "Ist für die Begutachtung der Kausalität zwischen Verletzungen und ihren Folgen zwingend ein Sachverständigengutachten auf einem traumatologischen Fachgebiet einzuholen?" 5 Es steht indes von vornherein außer Zweifel, dass diese Frage zu verneinen ist. Denn in der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass das Ausmaß der Sachaufklärung (§ 103 Satz 1 SGG) und die Wahl der Beweismittel in das pflichtgemäße Ermessen der Tatsachengerichte gestellt sind (BSG <Großer Senat> Beschluss vom 11.12.1969 - GS 2/68 - BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO) . Beim Beweis durch Sachverständige erfolgt deren Auswahl und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404 Abs 1 Satz 1 und 2 ZPO; BSG Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 208/09 B - juris RdNr 9 mwN) . Es ist weder an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten (§ 103 Satz 2 SGG) noch an sonstige Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an das ärztliche Weiterbildungsrecht in Gestalt von Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern, aus denen sich ggf Fachgebietsgrenzen ableiten lassen. Zur Vermeidung unzulänglicher Gutachten hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 407a Abs 1 Satz 1 ZPO) . 6 Darüber hinaus hält der Kläger folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: "Ist für die Feststellung einer genetischen Disposition als Schadensanlage als konkurrierende Ursache zwingend ein molekulargenetisches Gutachten einzuholen?" 7 Auch diese Frage ist zu verneinen. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entscheidet das Tatsachengericht im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es zur Feststellung einer genetischen Disposition als Schadensanlage ein molekulargenetisches Gutachten benötigt oder bereits aufgrund anderer Beweisergebnisse vom Vorliegen bzw Nichtvorliegen einer Konkurrenzursache überzeugt ist. 8
  2. b)Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN) . Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 9
  3. c)Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren beantragt hat, von Amts wegen ein neurochirurgisches und ein molekulargenetisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist weder ersichtlich noch schlüssig aufgezeigt, dass das bereits vorliegende Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie B vom 22.9.2021 "ungenügend" ist (vgl § 412 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG) , deshalb als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung ausscheidet und damit die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines weiteren Gutachtens abhängt (vgl BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 143/23 B - juris RdNr 5 und vom 12.5.2022 - B 2 U 169/21 B - juris RdNr 6). Hierfür genügt es nicht, aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer B vom 16.6.2004 zu zitieren, die Beschreibung der Fachgebiete von "Neurochirurgie" und "Neurologie" gegenüberzustellen und zu behaupten, ein Neurochirurg hätte - als "Experte für Verletzungen des Gehirns" - auf der Grundlage der Dissertation von L (Die Schizophrenien nach Schädel-Hirn-Trauma und deren neuropathophysiologische Mechanismen, 2005) "mitsamt seiner Erfahrung bei Unfällen geprüft, ob der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, welches nach S3-Leitlinie Schizophrenie, AWMF-Register Nr. 038-009, Auslöser der psychischen Symptome sein kann". Dass sich das LSG bereits auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie B und des Verwaltungsgutachtens der Neurologin und Psychiaterin P vom 20.2.2018 von einer erheblichen genetischen Disposition des Klägers überzeugt (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und deshalb von einer molekulargenetischen Begutachtung abgesehen hat, wäre im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu beanstanden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) . Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit" (BSG Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 43 RdNr 28) , der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerwG Urteile vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen = juris RdNr 27, vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 = juris RdNr 20 und grundlegend vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, 181 sowie BGH Urteil vom 17.2.1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245, 256) . Schon deshalb muss das Gericht nicht immer den "sichersten" bzw wissenschaftlich genauesten Beweis erheben. Im Übrigen musste das LSG sich aber auch deshalb nicht gedrängt sehen, ein molekulargenetisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach dem von ihm ermittelten und zugrunde gelegten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand Traumata generell nicht geeignet sind, psychotische Störungen oder ein vorgelagertes Prodromalstadium der Schizophrenie (mit-) zu verursachen. 10 Auch ein Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG liegt ersichtlich nicht vor. Danach müssen den Beteiligten die vom Gericht eingeholten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt sein. Dass der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen B zur Schizophrenie seiner Mutter kannte und sich dazu äußern konnte, stellt er selbst nicht in Abrede. 11
  4. d)Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. 12 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG) . 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE132910215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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