KSRE133000115 ECLI:DE:BSG:2026:230426BB2U10525B0 BSG 2. Senat 20260423 B 2 U 105/25 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T, K, beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1 I. Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 10.1.2024) zurückgewiesen und es damit ebenfalls abgelehnt, sein Rückenleiden als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung - (BK 2108) festzustellen. 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. 3 II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin T wird abgelehnt. 4 Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, können auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) . Daran fehlt es. Die durch die beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte des Klägers eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu 2.) . 5 Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) . 6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . 7 Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3) . Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . Hieran fehlt es vorliegend. 8
- a)Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) sowie die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5, vom 25.8.2025 - B 2 U 90/24 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN) . Die Darstellung nur einzelner Aspekte im Kontext der geltend gemachten Zulassungsgründe lässt hier vor allem offen, welche Feststellungen das LSG zu den arbeitstechnischen sowie den arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 im Fall des Klägers getroffen hat und was Inhalt und Feststellung der Expositionserhebungen sowie der medizinischen Berichte und Gutachten gewesen ist, die im Verfahren eingeholt wurden. 9 Maßgeblich ist die Wiedergabe der Feststellungen des LSG, weil der Senat bei seiner Zulassungsentscheidung an diese gebunden ist (§ 163 SGG) . Nicht maßgeblich ist, von welchem Sachverhalt ein Beteiligter ausgeht und ob er die Feststellungen des LSG für falsch hält. Denn das Ergebnis der Beweiswürdigung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht als Verfahrensmangel die Zulassung der Revision begründen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) . Im Beschwerdeverfahren erfolgt auch keine Überprüfung, ob das Berufungsgericht den Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 10, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 9 und vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 20, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). 10 Mangels ausreichenden Vortrags kann der Senat daher zB nicht die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Aspekte im Sinne der Klärungsfähigkeit (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Beruhens (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 Halbsatz 1 SGG) oder die Voraussetzungen einzelner Verfahrensmängel prüfen. Die Beschwerde des Klägers ist bereits aus diesem Grund unzulässig. Sie erfüllt überdies für keinen der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe die Begründungsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . 11
- b)Die Beschwerdebegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24) . 12 Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, "ob Gerichte Berechnungen gefährdender Tätigkeiten von Unfallversicherungsträgern allein zur Grundlage ihrer Entscheidung machen dürfen, und zwar auch dann, wenn deren Richtigkeit aufgrund eines massiven vom Unfallversicherungsträger verschuldeten Beweisnotstandes in Form einer Urkundenunterdrückung nicht mehr überprüft werden kann." 13 Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargetan, weil sich die Frage wegen ihres angelegten Einzelfallbezugs nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet lässt, wie dies indes regelmäßig erforderlich ist. Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert jedoch eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt oder eine kommentar- bzw lehrbuchartige Aufbereitung durch das Revisionsgericht verlangen würde (BSG Beschlüsse vom 3.11.2025 - B 2 U 4/25 B - juris RdNr 5, vom 29.10.2025 - B 2 U 104/24 B - juris RdNr 5 und vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, jeweils mwN) . 14 Soweit die Frage im Kern auf eine Antwort zur Verteilung der Feststellungslast (materielle Beweislast) und dem anzuwendenden Beweismaßstab in Fällen eines von dem Versicherungsträger verschuldeten Beweisnotstandes abzielt, zeigt sie auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 68/23 B - juris RdNr 10 , vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn sie sich darauf bezieht, dass zwar zu der Frage verschuldeter Beweisnotstände bereits einige Urteile des BSG ergangen sind, jedoch nicht konkret im Rahmen einer Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) . Damit fehlt es an jeglicher Analyse der bereits vorhandenen Rechtsprechung des BSG zur Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) , zum Beweismaßstab sowie zur Verteilung der Feststellungslast. 15 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen einer BK die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkung" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen; dagegen genügt für die Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit . Die allgemeinen Grundsätze der Feststellungslast gelten auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl zum Ganzen BSG Beschlüsse vom 18.8.2025 - B 2 U 34/24 B - juris RdNr 8, vom 18.6.2025 - B 2 U 123/24 B - juris RdNr 6 und vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5) . Die einfache Beweislosigkeit (non liquet) führt nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstandes verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen, sodass der Tatrichter schon auf Basis weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von dem Vorliegen bestimmter Tatsachen oder einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (Beweiserleichterung, zB BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 31 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 29) . Beruht die Beweisnot gar auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Dieser für den Zivilprozess in § 444 ZPO normierte Grundsatz gilt auch im Sozialgerichtsprozess (BSG Urteil vom 10.8.1993 - 9/9a RV 10/92 - SozR 3-1750 § 444 Nr 1 S 2 = juris RdNr 14) . Andererseits führt der Beweisnotstand - auch wenn er auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht - keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (BSG Urteile vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 S 18 f = juris RdNr 23 und vom 29.9.1965 - 2 RU 61/60 - BSGE 24, 25, 28 = SozR Nr 75 zu § 128 SGG = juris RdNr 40 sowie Beschluss vom 4.2.1998 - B 2 U 304/97 B - juris RdNr 4) . 16 Mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und zeigt daher auch nicht auf, inwiefern noch Klärungsbedarf auch für eine mögliche Ausnahmekonstellation einer Beweislastumkehr bestehen könnte (vgl BSG Urteil vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - BSGE 134, 172 = SozR 4-2500 § 275 Nr 39, RdNr 37 mwN) . Die bloße Behauptung eines Klärungsbedarfs für die konkrete Fallgestaltung genügt dem wie dargelegt nicht. 17 Der Beschwerdebegründung fehlt es auch an der Darlegung der konkreten Klärungsfähigkeit, wenn sie nicht aufzeigt, dass das LSG in seiner Entscheidung die von der Frage umfassten Tatsachen für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat ("Beweisnotstand", "verschuldet", "Urkundenunterdrückung", "fehlende Überprüfbarkeit"; vgl dazu 2.a; BSG Beschlüsse vom 26.3.2024 - B 2 U 8/24 B - juris RdNr 10 mwN und vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7 mwN) . 18
- c)Soweit die Beschwerdebegründung in der Entscheidung des LSG eine revisionstaugliche Divergenz erkennt (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) , wenn diese unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 27.5.1997 (2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11) eine Beweislastumkehr ablehne und die Ausführungen des BK-Beraters nicht anzweifele, versäumt sie bereits die Gegenüberstellung eines entscheidungserheblichen Rechtssatzes zum Bundesrecht des LSG mit einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand. Für eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist es hingegen nicht ausreichend, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 11 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN) . Denn wie dargestellt (vgl dazu 2.
- a)begründet die bloße Rüge einer sachlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall keine Revisionszulassung. Die Beschwerdebegründung lässt hierzu auch offen, aus welchen Gründen die zitierte Entscheidung des BSG vom 15.6.2016 (B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14) , die zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kontext einer Aufhebung und Erstattung von Leistungen (§§ 45 bzw 48 und § 50 SGB X) erging, einen zumindest vergleichbaren Sachverhalt betroffen haben könnte, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind. Dies ist für eine schlüssige Divergenzrüge indes unerlässlich (zB BSG Beschlüsse vom 26.1.2026 - B 2 U 102/25 B - juris RdNr 10 mwN und vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 5 mwN) . 19
- d)Die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erfüllt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 20 Sie rügt fehlende Urteilsgründe in der Entscheidung des LSG, weil dieses sich mit den Hinweisen und dem substantiierten Vortrag des Klägers zur streitentscheidenden Frage des Vorliegens des 2. und des 3. Zusatzkriteriums einer Befundkonstellation B2 in keinster Weise auseinandergesetzt habe. Den Verfahrensmangel fehlender Urteilsgründe (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO) zeigt die Beschwerdebegründung damit indes nicht auf. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) . Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Die Begründungspflicht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln. Es braucht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 19, vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 9 und vom 21.6.2022 - B 5 R 71/22 B - juris RdNr 12, jeweils mwN) . 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass das LSG gegen die Begründungspflicht verstoßen hat. Der Senat ist bereits wegen der unzureichenden Schilderung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens einschließlich der Wiedergabe der vom LSG für entscheidungserheblich bewerteten Aspekte an einer Beurteilung des gerügten Mangels gehindert. Gerade bei der Rüge eines Begründungsmangels muss eine Beschwerde die Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den vom LSG festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergeben, damit ihre Rüge aus sich heraus und nicht erst mithilfe einer ergänzenden Lektüre des Urteils verständlich wird (BSG Beschlüsse vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 17 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 11) . 22 Die Beschwerdebegründung hat daher auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Gründe, auf die sich das LSG gestützt habe, unklar geblieben seien. Dass sie die Begründung des Berufungsgerichts für inhaltlich unzureichend oder falsch hält, reicht nicht aus. Soweit sie sich eine umfangreichere Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen erwartet hätte, genügt dies nicht. Hierzu lässt die Beschwerdebegründung bereits offen, welcher Vortrag des Klägers über die bloße Behauptung hinausging, dass nach seiner Auffassung das 2. oder 3. Zusatzkriterium der Konstellation B2 vorliege. Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr gegen die nicht als Verfahrensmangel rügefähige Beweiswürdigung des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und die ebenfalls nicht beschwerdetaugliche sachliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG (vgl dazu bereits 2.
- a). 23 Mit ihren Einwendungen zeigt die Beschwerdebegründung auch keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers auf (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) . Denn auch hierfür hätte es der vollständigen Darstellung der maßgeblichen Prozessgeschichte samt der für das BSG bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG bedurft. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung ergibt sich allein, dass das LSG den Ausführungen der Beklagten gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet indes nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (dazu insgesamt zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 12.9.2025 - B 2 U 94/24 B - juris RdNr 4, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 5 und vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, jeweils mwN) . 24 Dem Senat ist es mangels Darlegung der festgestellten Tatsachen und der maßgeblichen Verfahrensgeschichte auch nicht möglich, ein potentielles Beruhen der Entscheidung des LSG auf dem vorgetragenen Mangel zu beurteilen (vgl dazu 2.a). 25 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 26 4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG) . 27 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133000115&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public