Nr 70) ausgeführt: "Der Rechtsprechung des BSG folgend hat das LSG auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt." Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des 14. Senats vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R -
Nr 33 f). Zugleich grenzt er sich von seiner eigenen vom 22.9.2009 (B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
Nr 23) zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis ab und führt zur Begründung für die Heranziehung der Bruttokaltvergleichsmiete aus, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleiste, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen seien. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum komme es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich sei, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet sei. Es gehe vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden. Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorlägen, hatte es das BSG daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Der erkennende Senat hat in der "München-Entscheidung" unter RdNr 43 ausdrücklich auf die Änderung der Rechtsprechung hingewiesen, indem er ausführt, dass er es noch 2009 offengelassen hatte, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
Nr 23; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 16 ff). Erst 2010 habe der 14. Senat dann eindeutig bestimmt, dass die Angemessenheitsgrenze durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren sei (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 33 f; siehe auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -
Nr 27). Der erkennende Senat sei dem gefolgt und zwar bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.2011 (B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 =
Nr 34 <Duisburg>). 7 Da der Beklagte sich mit dieser Begründung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.