← Deutschland

BSG B 4 AS 17/14 B

KSRE133071008 ECLI:DE:BSG:2014:020414BB4AS1714B0 BSG 4. Senat 20140402 B 4 AS 17/14 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vorgehend SG Duis

§ 22

Nr 70) ausgeführt: "Der Rechtsprechung des BSG folgend hat das LSG auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt." Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des 14. Senats vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R -

§ 22Nr 42 <Berlin> Rd

Nr 33 f). Zugleich grenzt er sich von seiner eigenen vom 22.9.2009 (B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30, Rd

Nr 23) zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis ab und führt zur Begründung für die Heranziehung der Bruttokaltvergleichsmiete aus, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleiste, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen seien. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum komme es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich sei, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet sei. Es gehe vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden. Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorlägen, hatte es das BSG daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Der erkennende Senat hat unter RdNr 43 der "München-Entscheidung" zudem ausdrücklich auf die Änderung der eigenen Rechtsprechung hingewiesen, indem er ausführt, dass er es noch 2009 offengelassen hatte, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30, Rd

Nr 23; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =

§ 22Nr 18, Rd

Nr 16 ff). Erst 2010 habe der 14. Senat dann eindeutig bestimmt, dass die Angemessenheitsgrenze durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren sei (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -

§ 22Nr 42 <Berlin> Rd

Nr 33 f; siehe auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -

§ 22Nr 64 Rd

Nr 27). Der erkennende Senat sei dem gefolgt und zwar bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.2011 (B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 =

§ 22Nr 51, Rd

Nr 34 <Duisburg>). 7 Da der Beklagte sich mit dieser Begründung des

  1. Senats nicht auseinandersetzt, gelingt es ihm in seiner sehr ausführlichen Beschwerdebegründung auch nicht, einen erneuten Klärungsbedarf der von ihm aufgeworfenen Frage zu begründen. 8
  2. Auch soweit der Beklagte Divergenz zwischen Entscheidungen des BSG und der des LSG rügt, vermag er mit der Beschwerde keine Zulassung der Revision zu bewirken. Der von dem Beklagten herausgearbeitete abstrakte Rechtssatz des LSG lautet, dass für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze nicht allein die Nettokaltmiete maßgeblich sei, sondern vielmehr das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zuzüglich der kalten Betriebskosten. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen zu den Entscheidungen vom
  3. und
  4. Senat des BSG bedarf es keiner weiterer Begründung, dass insoweit keine Abweichung des LSG vorliegt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133071008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.