Daneben hafte er auch aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. 4 Im Wege der Drittwiderklage wendet sich der Beklagte gegen die damalige stellvertretende Geschäftsführerin (Drittwiderbeklagte zu 1.) und den damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates des klagenden MDK (Drittwiderbeklagter zu 2.). Er ist der Auffassung, dass die Drittwiderbeklagten im Falle einer Haftung neben ihm für einen beim Kläger entstandenen Schaden mitverantwortlich sind. Insoweit begehrt er sinngemäß die Feststellung, dass die Drittwiderbeklagten und er in Bezug auf die Haftungsansprüche wegen der Gewährung der streitgegenständlichen Leistungsprämien und -zulagen Gesamtschuldner sind und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein verpflichtet sind. Das SG hat
Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen (Beschluss vom 10.2.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es liege keine Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranversicherung (GKV) vor. Der Kläger nehme den Beklagten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Anspruch. Hierfür sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Haftungsnorm des § 42 Abs 2 SGB IV finde auf den MDK-Geschäftsführer keine Anwendung. Die dagegen von allen Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 5.5.2020). Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe des SG-Beschlusses verwiesen. 5 Dagegen haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu
Vm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG statthaft. Hierüber konnte der Senat ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 124 Abs 3, § 153 Abs 1, § 165, § 176 SGG; vgl zB BSG vom 10.12.2015 - B 12 SF 1/14 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 14 RdNr 8). Das LSG hat den Rechtsbehelf zugelassen, und die Entscheidung ist für das BSG bindend (§ 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 6 GVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben worden. Sie konnte in entsprechender Anwendung des § 173 SGG sowohl beim LSG als auch beim BSG eingelegt werden (vgl BSG vom 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 9 RdNr 6 unter Hinweis auf BSG vom 6.9.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 3; BSG vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 51 RdNr 61). Sie ist jeweils innerhalb der Monatsfrist beim LSG eingegangen. Dass der MDK zur Begründung der weiteren Beschwerde nur auf die Begründung seiner Beschwerde vor dem LSG verwiesen hat und die Drittwiderbeklagten die weitere Beschwerde nicht begründet haben, ist für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde unerheblich. Die in §§ 164 Abs 2 Satz 1, 160a Abs 2 Satz 1 SGG für die Begründung einer Revision bzw einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist ist im Falle der weiteren Beschwerde
R 4-1500 § 51 Nr 2 RdNr 5; BSG vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr 24 = juris RdNr 14). 8 2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für das Klageverfahren zuständig. Es liegt eine Angelegenheit der GKV iS des § 51 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 SGG vor. Der MDK stützt sein Begehren auch auf die Vorschrift zur Organhaftung des Geschäftsführers einer Selbstverwaltungskörperschaft. Ob diese Anspruchsgrundlage hier einschlägig ist, ist bislang ungeklärt, aber nicht offensichtlich haltlos und daher eine Frage der Begründetheit der Klage und nicht des Rechtswegs. 9 a)
F des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5.12.2012, BGBl I 2467) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Angelegenheiten der GKV (Abs 1 Nr 2). Dies gilt auch dann, wenn die Streitigkeiten privatrechtliche Angelegenheiten der GKV betreffen (Abs 2 Satz 1), und jeweils auch insoweit, als durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 und Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2). Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den SGen ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der GKV handelt; nicht von Bedeutung ist
der Bestimmung des § 51 SGG - mit Ausnahme der
Abs 3 SGG ausgenommenen Streitigkeiten in Verfahren
dem GWB -, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (vgl BSG vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 12, RdNr 19; BSG vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 16 RdNr 8; BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 17; BGH vom 17.8.2011 - I ZB 7/11 - juris RdNr 8). Eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der GKV liegt vor, wenn sie ihre materiell-rechtliche Grundlage im Recht der GKV hat (vgl nur BSG vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 16). 10 Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Streitgegenstand, wie er sich auf der Grundlage des Klagebegehrens, also des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, und des Klagegrunds, also des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ergibt (stRspr; vgl zB BSG vom 10.12.2015 - B 12 SF 1/14 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 14 RdNr 11 mwN). Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei grundsätzlich nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab (vgl BVerwG vom 4.3.2015 - 6 B 58.14 - juris RdNr 19; OVG Lüneburg vom 24.3.2017 - 11 OB 78/17 - juris RdNr 7; Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.4.2018, § 51 Anm 2 f).
Abs 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der vom MDK beschrittene Rechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, dh
jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl BVerwG vom 4.3.2015 - 6 B 58.14 - juris RdNr 11). Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl zB BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris RdNr 8 f; BSG vom 29.9.1994 - 3 BS 2/93 - SozR 3-1500 § 51 Nr 15 - juris RdNr 13; BVerwG vom 4.3.2015 - 6 B 58.14 - juris RdNr 11 und 18; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - juris RdNr 18). 11 b) Danach ist der Sozialrechtsweg hier gegeben. Der MDK darf versuchen, seinen materiell-rechtlichen Standpunkt in der Sozialgerichtsbarkeit durchzusetzen, ohne dass die Klage gegen seinen Willen in die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen wird (vgl BSG vom 22.4.2009 - B 13 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 5 - RdNr 16-17). 12 Gegenstand des Klageverfahrens ist ein Anspruch des MDK gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als MDK-Geschäftsführer in den Jahren 2006 bis 2013. Diesen Anspruch leitet der MDK laut Klagebegründung auch aus einer Organhaftung
Maßgabe des § 42 Abs 2 SGB IV (idF des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.7.1984, BGBl I 1029) ab, auf den über § 279 Abs 6 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; ab 4.8.2011 idF des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.7.2011, BGBl I 1622) auch für den MDK verwiesen wird.
Abs 2 SGB IV der hier maßgeblichen Fassung haften die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. § 279 SGB V in der hier einschlägigen Fassung ist Bestandteil der Vorschriften über die rechtliche Regelung des MDK.
13 Bei § 42 Abs 2 SGB IV handelt es sich
der ganz herrschenden Auffassung um eine sozialrechtliche Haftungsnorm, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (vgl BGH vom 14.2.1985 - IX ZR 145/83 - BGHZ 94, 18 = juris RdNr 22 und 25; LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.3.2019 - L 16 KR 61/16 - juris RdNr 83; LAG Sachsen-Anhalt vom 10.3.1999 - 10
15 Ob die Haftungsnorm des § 42 Abs 2 SGB IV über § 279 Abs 6 SGB V auf den MDK-Geschäftsführer Anwendung findet, ist eine noch offene Fragestellung. Streitig ist insoweit, ob der MDK-Geschäftsführer in seiner Funktion einem Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans entspricht. Der Vortrag des MDK hierzu ist nicht offensichtlich haltlos. Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert bislang nicht. In der Literatur wird aber teilweise die Anwendbarkeit des § 42 Abs 2 SGB IV über § 279 Abs 6 SGB V auf den MDK-Geschäftsführer bejaht (vgl Cramer, Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, 1998, 122; Heberlein in BeckOK SozR, Stand 1.9.2019, § 279 SGB V RdNr 78; Seifert in Becker/Kingreen,
Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (vgl nur BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris RdNr 8 f; BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 5 RdNr 9 f). 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.