KSRE133161214 ECLI:DE:BSG:2015:100315BB1KR115R0 BSG 1. Senat 20150310 B 1 KR 1/15 R Beschluss § 41 Abs 3 S 1 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 202 SGG, § 307 S 1 ZPO, § 119 BGB, §§ 119ff B
§ 307Nr 1; <1.
Senat>
§ 307Nr 2; <12. Senat> BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 38/85 - Juris; <4. Senat> BSG Soz
R 6580 Art 5 Nr 4; <
- Senat> BSG SozR 3-1500 § 193 Nr 4; <
- Senat> BSG Beschluss vom 12.9.2001 - B 6 KA 13/01 B - Juris; <
- Senat> BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 10 EG 2/06 R - Juris; <
- Senat> BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/06 R - Juris; <
- Senat> BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19; <
- Senat> BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 5 R 34/11 B - Juris; <
- Senat> BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 17/11 R - Juris; aA <
- Senat> BSG Beschluss vom 6.10.1961 - 10 RV 539/61 - Juris, in der Sache sinngemäß aufgegeben durch BSG Urteil vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris). Die Regelung des § 307 S 1 ZPO lautet: "Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen." Diese Regelung ergänzt jene des § 101 Abs 2 SGG: "Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache." 10 Der Ausgangspunkt des § 307 ZPO, der zur Qualifizierung des Anerkenntnisses als Prozesserklärung führt, spiegelt sich in der zitierten Rechtsprechung der BSG-Senate wider (vgl zB zusammenfassend BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 21): "Ein Anerkenntnis ist gegenüber dem Gericht abzugeben; dies kann in einem Schriftsatz - wie vorliegend -, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO) erfolgen. Nach § 101 Abs 2 SGG erledigt zwar nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich ohne unmittelbare prozessuale Wirkung, dh es erledigt als solches den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht." Dennoch bleibt auch ohne eine Annahme der Beteiligte, der die Erklärung abgegeben hat, an - so der
- Senat - ihren "materiell-rechtlichen" Inhalt gebunden, weil es sich bei dem Anerkenntnis um eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Erklärung handelt (vgl BSG SozR Nr 3 zu § 101 SGG; BSG Urteil vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris RdNr 21). Diese Bindung führt - so der
- Senat - dazu, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 SGG iVm § 307 ZPO) zu ergehen hat (stRspr, zB
§ 307
Nr 1 S 2;
§ 307Nr 2 S 5; BSG Soz
R 1500 § 101 Nr 6 S 6; BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - Juris RdNr 18). 11 Nach dem ausdrücklichen Regelungsgehalt des inzwischen geänderten § 307 S 1 ZPO bedarf es demgegenüber keiner Bindung an einen "materiell-rechtlichen" Inhalt; es genügt die Bindung an den prozessualen Inhalt des Anerkenntnisses, welche bereits allein den Erlass des Anerkenntnisurteils rechtfertigt. 12 Wesentliche, im beim
- Senat anhängigen Rechtsstreit sich zeigende Auswirkungen hat die vom BGH abgelehnte, in der Rechtsprechung der angerufenen BSG-Senate aber ausdrücklich befürwortete Annahme einer Doppelnatur des Anerkenntnisses für die Möglichkeiten der Beseitigung der Erklärung. Die genannten BSG-Senate halten die Regeln der Anfechtung (§§ 119 ff BGB) auf die Erklärung des Anerkenntnisses für anwendbar. Ausgehend hiervon hätte die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit bei sinngemäßer Auslegung ihres Schreibens vom 13.10.2008 ihre Annahmeerklärung unverzüglich und wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Rückgriff auf die Regeln der Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff BGB) müsste wegen der unterschiedlichen Auslegung des § 307 ZPO eine Anfrage an den 4b-BGH-Senat zur Vorbereitung einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach sich ziehen. Nach dessen Rechtsprechung kann ein prozessuales Anerkenntnis nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden. Das Anerkenntnis kann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Der Widerruf kann mit der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (vgl BGH <IVb Senat> BGHZ 80, 389, 391 ff). Der BGH hat sich mit der vorangegangenen abweichenden Rechtsprechung des
- und
- BSG-Senats nicht auseinandergesetzt. 13 Der
- BSG-Senat hat unter Hinweis auf Literatur in einer Entscheidung aus dem Jahr 1978 die Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis übertragen (vgl BSG
- Senat Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris RdNr 13 ff). Dem haben sich der
- Senat des BSG (BSG Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 43/80 - Juris RdNr 30) und - in einem obiter dictum - der
- Senat des BSG angeschlossen (vgl
§ 307Nr 2).
Diese Entscheidungen konnten sich noch nicht mit der hiervon abweichenden, erst später ergangenen Rechtsprechung des BGH auseinandersetzen (vgl BGH Urteil vom 27.5.1981 - IVb ZR 589/80 - BGHZ 80, 389), dies hätte vielmehr dem BGH oblegen. 14
- Die Übertragung der Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis überzeugt nicht. Rechtsdogmatisch erscheint die Zuordnung des Anerkenntnisses nach § 307 ZPO zum Prozessrecht als konsequent. Wortlaut, Regelungsort, -system sowie -zweck sprechen für ein prozessuales Verständnis. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen über Prozesshandlungen, von ihrer Widerruflichkeit nur beim Vorliegen von Restitutionsgründen auszugehen. Das prozessuale Anerkenntnis bezieht sich nur auf den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch, dem sich der Anerkennende unterwirft. Eine materiell-rechtliche Komponente enthält das prozessrechtliche Anerkenntnis als solches nicht. Es hat vielmehr zur Folge, dass der anerkennende Beteiligte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (§ 307 S 1 ZPO; vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391; BGHZ 10, 333, 335). Billigkeitsgründe stehen diesem aus Systematik und Sinn der verfahrensrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Ergebnis nicht entgegen. Der anerkennende Beteiligte übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389). 15 Das früher von der Rechtsprechung des BSG verwendete Bild zweier kongruenter, gegenüber dem Gericht abgegebener Prozesserklärungen beider Beteiligter, der erst zum Erfolg iS von § 101 Abs 2 SGG führe und nicht einseitig kraft hoheitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt rückgängig gemacht werden könne (vgl BSG Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris RdNr 13 mit Hinweis auf BSGE 7, 279, 280 zum Prozessvergleich; siehe auch BSG Urteil vom 6.5.2004 - B 4 RA 52/03 R - Juris; BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 5), entfaltet gerade unter Einbeziehung der aktuellen Regelung des § 307 S 1 ZPO keine Überzeugungskraft. Schon die einseitige Erklärung des Beklagten, den Klageanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen, führt zum Anerkenntnisurteil (vgl in diesem Sinne zur ZPO bereits BGHZ 10, 333 ff). 16 Die Rechtsprechung des
- und
- Senats des BSG, die von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses entsprechend dem Prozessvergleich ausgeht, begnügt sich nicht mit der entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 119 ff BGB. Sie schränkt deren Anwendung mit der - für sich genommen zutreffenden - Überlegung ein, dass mittels Zulassung der Anfechtung nicht der Schutz unterlaufen werden darf, den etwa § 45 SGB X beim Erlass eines Verwaltungsakts bietet: Die Verwaltung kann die Wirkung eines angenommenen Anerkenntnisses danach nicht durch eine nachträgliche Erklärung beseitigen, wenn sie, hätte sie einen Verwaltungsakt mit dem entsprechenden Inhalt des Anerkenntnisses erlassen, diesen nach § 45 Abs 3 SGB X nicht hätte zurücknehmen können. In diesem Fall darf der Kläger aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses, das eine stärkere verfahrensrechtliche Stellung verschafft (§ 101 Abs 2, § 199 Abs 1 Nr 3 SGG), nicht ungünstiger gestellt werden (vgl BSG Urteil vom 25.1.1984 - 9a RV 12/83 - Juris RdNr 6). 17 Hinter der Zulassung der entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 119 ff BGB steht das Bedürfnis, Verwaltungsträger durch das Anerkenntnis nicht stärker zu binden als durch einen Verwaltungsakt. Dieses Bedürfnis steht der Übernahme der prozessualen Lösung entsprechend der Ansicht des BGH bei sachgerechter Auslegung nicht entgegen. Vielmehr ermöglicht es die Annahme eines getrennt zu beurteilenden prozessualen und materiell-rechtlichen Doppeltatbestands in geeigneten Fällen, systemgerechte, willkürliche Ungleichbehandlung vermeidende Ergebnisse zu erzielen. Nach Auffassung des BGH ist es möglich, dass mit dem prozessualen Anerkenntnis auch eine materiell-rechtlich bedeutsame Erklärung verbunden wird. Das Wesen des prozessualen Anerkenntnisses wird nach BGH-Auffassung davon jedoch nicht berührt. Dessen verfahrensrechtliche Wirkung und die materiell-rechtliche Wirkung der etwa mit dem Anerkenntnis verbundenen sachlich-rechtlichen Willenserklärung sind gegebenenfalls getrennt zu beurteilen (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl 2015, Einf 1 B vor §§ 306, 307 mwN). Das prozessuale Anerkenntnis hat nach dieser Rechtsprechung weder allgemein noch in einem solchen Fall eine materiell- und verfahrensrechtliche Doppelnatur, wie dies etwa beim Prozessvergleich angenommen wird (vgl zu letzterem BGH Urteil vom 25.1.1980 - I ZR 60/78 - NJW 1980, 1753, 1754 mwN). 18 Geht man - mit dem BGH - bei materiell-rechtlichem Gehalt der Erklärung eines Anerkenntnisses von einem Doppeltatbestand aus, kann man bei Subordinationsverhältnissen zwanglos einen Verwaltungsakt zugrunde legen, den der Anerkennende neben dem prozessualen Anerkenntnis erlässt. Der Anerkennende kann diesen Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Bestandskraft nach den Regelungen des SGB X ändern oder aufheben. Es harmoniert mit diesem Ansatz, dass nach der Rechtsprechung des
- Senats des BSG eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufgehoben werden kann (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19). 19 Soweit - wie vorliegend im Falle der Krankenhausvergütung - kein Subordinationsverhältnis besteht, sondern ein gesetzliches Behandlungsverhältnis mit Gleichordnung zugrunde liegt, besteht kein Anlass, zu einer vom BGH abweichenden Wertung zu gelangen. Auch hier übernimmt der anerkennende Beteiligte mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (vgl oben). Besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (so schon bei Auslegung der Erklärungen, siehe oben; ggf auch bei Erschleichen eines Titels/§ 826 BGB) und nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung getragen werden (vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391). Es fehlte aber auch ein sachlicher Grund, solche Fälle der Gleichordnung in Verfahren nach dem SGG abweichend von jenen zu behandeln, über die der BGH entschieden hat. 20 Das BSG geht zudem für die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs 2 SGG) von einer Prozesshandlung aus, die das Gericht und die Beteiligten bindet, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt wurde. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (vgl BSG Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - Juris RdNr 11). Es ist schwerlich zu erklären, warum dann die Erklärung eines Anerkenntnisses nach § 202 SGG iVm § 307 S 1 ZPO als potentiell erster Schritt zu einer Erledigung nach § 101 Abs 2 SGG eine andere Rechtsqualität haben sollte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133161214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public