Nr 26; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 30 mwN). Weiterhin sind auch solche landesrechtlichen Normen einer eigenständigen Auslegung durch das BSG zugänglich, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat (
Nr 19;
Nr 28 aE; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 31 mwN). Soweit indessen weder vom LSG nicht berücksichtigtes noch bezirksübergreifend einheitlich geltendes Landesrecht betroffen ist, sind dessen Feststellung und Auslegung durch das LSG grundsätzlich für das Revisionsgericht verbindlich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Auslegung willkürlich, dh schlechthin nicht nachvollziehbar ist (
Nr 6;
Nr 27;
Nr 28). Noch nicht abschließend geklärt ist, ob darüber hinausgehend eine Überprüfung daraufhin erfolgen kann, ob das Ergebnis der Auslegung auch ansonsten mit Bundesrecht vereinbar ist, insbesondere ob etwa generelle Auslegungsgrundsätze verkannt worden sind (dafür zB
Nr 21 und BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 50/09 B - RdNr 8 am Ende; - zurückhaltend
Nr 28). 12 Selbst wenn im Sinne der Ausführungen der Beklagten davon ausgegangen wird, in anderen KÄV-Bezirken bestünden Bestimmungen, die mit § 9 Abs 9 HVM inhaltlich identisch sind, und deshalb sei § 9 Abs 9 HVM in vollem Umfang bundesgerichtlich überprüfbar, kann ein bundesgerichtlicher Klärungsbedarf nicht festgestellt werden. Die Auslegung von SG und LSG, § 9 Abs 9 HVM begründe einen Anspruch auf Erhöhung des IB für den Fall einer Praxisschließung ohne Praxisnachfolge im Umfeld und entsprechender Patientenübernahme und diese Bestimmung enthalte keine weitere Voraussetzung - wie zB: deren Lage im selben KÄV-Bezirk -, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (unten RdNr 13 ff) und findet seine Bestätigung in einem jüngeren Urteil des BSG (unten RdNr 15): 13 Aus den gesetzlichen Regelungen über die freie Arztwahl, die nicht auf den KÄV-Bezirk begrenzt ist, in dem der Versicherte wohnt (§ 76 Abs 1 Satz 1 SGB V), in Verbindung mit den Bestimmungen über die Behandlungspflicht des Vertragsarztes, die gegenüber allen Versicherten ohne Differenzierung nach deren Wohnort besteht (§ 95 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB V iVm § 13 Bundesmantelvertrag Ärzte/§ 13 Ersatzkassenvertrag Ärzte), ergibt sich, dass untergesetzliche Rechtsnormen dem Versicherten nicht verwehren dürfen, Ärzte in einem anderen KÄV-Bezirk in Anspruch zu nehmen, und dass diese Ärzte - unabhängig davon, wie weit die Pflicht ihrer KÄV zur Sicherstellung der Versorgung reicht - zu deren Behandlung verpflichtet sind. Daraus folgt weiter, dass die Behandlung von Versicherten aus anderen KÄV-Bezirken nicht durch unzumutbare (Vergütungs-)Regelungen behindert werden darf. Dies schließt zwar nicht aus, dass das Honorar für deren Behandlung in seiner Höhe im Vergleich zum Honorar für Behandlungen der Versicherten des eigenen KÄV-Bezirks maßvoll geringer - oder auch höher - sein darf (zB dadurch, dass für die Honorierung der Behandlung von Versicherten aus anderen KÄV-Bezirken die Vergütungsmaßstäbe des sog Fremdkassenausgleichs zugrunde gelegt werden: vgl zu solchen Fällen
Nr 9 f, 12, und BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 71/03 R und B 6 KA 73/03 R -, jeweils unter II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.