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BSG B 6 KA 74/10 B

Obsah (4)§ 69§ 127§ 85§ 109

KSRE133260218 ECLI:DE:BSG:2011:230311BB6KA7410B0 BSG 6. Senat 20110323 B 6 KA 74/10 B Beschluss § 76 Abs 1 S 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 SGB

§ 69Nr 7 Rd

Nr 26; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 30 mwN). Weiterhin sind auch solche landesrechtlichen Normen einer eigenständigen Auslegung durch das BSG zugänglich, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat (

§ 127Nr 2 Rd

Nr 19;

§ 69Nr 7 Rd

Nr 28 aE; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 31 mwN). Soweit indessen weder vom LSG nicht berücksichtigtes noch bezirksübergreifend einheitlich geltendes Landesrecht betroffen ist, sind dessen Feststellung und Auslegung durch das LSG grundsätzlich für das Revisionsgericht verbindlich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Auslegung willkürlich, dh schlechthin nicht nachvollziehbar ist (

§ 85Nr 19 Rd

Nr 6;

§ 85Nr 28 Rd

Nr 27;

§ 69Nr 7 Rd

Nr 28). Noch nicht abschließend geklärt ist, ob darüber hinausgehend eine Überprüfung daraufhin erfolgen kann, ob das Ergebnis der Auslegung auch ansonsten mit Bundesrecht vereinbar ist, insbesondere ob etwa generelle Auslegungsgrundsätze verkannt worden sind (dafür zB

§ 109Nr 7 Rd

Nr 21 und BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 50/09 B - RdNr 8 am Ende; - zurückhaltend

§ 69Nr 7 Rd

Nr 28). 12 Selbst wenn im Sinne der Ausführungen der Beklagten davon ausgegangen wird, in anderen KÄV-Bezirken bestünden Bestimmungen, die mit § 9 Abs 9 HVM inhaltlich identisch sind, und deshalb sei § 9 Abs 9 HVM in vollem Umfang bundesgerichtlich überprüfbar, kann ein bundesgerichtlicher Klärungsbedarf nicht festgestellt werden. Die Auslegung von SG und LSG, § 9 Abs 9 HVM begründe einen Anspruch auf Erhöhung des IB für den Fall einer Praxisschließung ohne Praxisnachfolge im Umfeld und entsprechender Patientenübernahme und diese Bestimmung enthalte keine weitere Voraussetzung - wie zB: deren Lage im selben KÄV-Bezirk -, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (unten RdNr 13 ff) und findet seine Bestätigung in einem jüngeren Urteil des BSG (unten RdNr 15): 13 Aus den gesetzlichen Regelungen über die freie Arztwahl, die nicht auf den KÄV-Bezirk begrenzt ist, in dem der Versicherte wohnt (§ 76 Abs 1 Satz 1 SGB V), in Verbindung mit den Bestimmungen über die Behandlungspflicht des Vertragsarztes, die gegenüber allen Versicherten ohne Differenzierung nach deren Wohnort besteht (§ 95 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB V iVm § 13 Bundesmantelvertrag Ärzte/§ 13 Ersatzkassenvertrag Ärzte), ergibt sich, dass untergesetzliche Rechtsnormen dem Versicherten nicht verwehren dürfen, Ärzte in einem anderen KÄV-Bezirk in Anspruch zu nehmen, und dass diese Ärzte - unabhängig davon, wie weit die Pflicht ihrer KÄV zur Sicherstellung der Versorgung reicht - zu deren Behandlung verpflichtet sind. Daraus folgt weiter, dass die Behandlung von Versicherten aus anderen KÄV-Bezirken nicht durch unzumutbare (Vergütungs-)Regelungen behindert werden darf. Dies schließt zwar nicht aus, dass das Honorar für deren Behandlung in seiner Höhe im Vergleich zum Honorar für Behandlungen der Versicherten des eigenen KÄV-Bezirks maßvoll geringer - oder auch höher - sein darf (zB dadurch, dass für die Honorierung der Behandlung von Versicherten aus anderen KÄV-Bezirken die Vergütungsmaßstäbe des sog Fremdkassenausgleichs zugrunde gelegt werden: vgl zu solchen Fällen

§ 85Nr 1 Rd

Nr 9 f, 12, und BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 71/03 R und B 6 KA 73/03 R -, jeweils unter II.

  1. e, letzter Absatz, sowie BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 83/03 R - unter II.
  2. e, letzter Absatz). Mit den genannten Regelungen über die freie Arztwahl und mit den Bestimmungen über die umfassende Behandlungspflicht des Vertragsarztes steht es aber nicht in Einklang, wenn in einer Honorarregelung über die Erhöhung des IB wegen Patientenzulaufs nach Schließung einer nahe gelegenen Praxis die Versicherten aus dem anderen KÄV-Bezirk im Gegensatz zu solchen aus dem eigenen nicht berücksichtigt werden. 14 Ist mithin eine solche Eingrenzung rechtswidrig, so ergibt sich zugleich, dass sie auch nicht in den Tatbestand des § 9 Abs 9 HVM hineininterpretiert werden kann. Die Auslegung von SG und LSG ist mithin zutreffend. 15 Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Zulassungsrecht. So ist nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte (BedarfsplRL-Ä) sowohl für das Bestehen einer Unterversorgung (§ 31 Abs 1 Nr 2 BedarfsplRL) als auch für das Vorliegen eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs (§ 34a Abs 6 Nr 2 BedarfsplRL, eingefügt durch Beschluss des GBA vom 13.3.2008, BAnz Nr 80 vom 3.6.2008 = DÄ 2008, A 1518) auf den "Ort der tatsächlichen Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen" abzustellen. Daran hat der Senat in seinem jüngsten Urteil zu einer Sonderbedarfszulassung im Zusammenhang mit der Berechnung eines besonderen Versorgungsbedarfs angeknüpft: In diesem Urteil ist unter Bezugnahme auf das Recht der Versicherten auf freie Arztwahl (§ 76 Abs 1 Satz 1 SGB V; vgl dazu BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 26 und 50 mwN) ausgeführt, dass für die Ermittlung und Quantifizierung des Versorgungsbedarfs kein Raum für ein Herausrechnen "einpendelnder" Patienten ist (BSG vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - RdNr 34 bis 36, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 16 Nach alledem ist die Auslegung von SG und LSG so eindeutig zutreffend, dass kein Bedarf für eine Klärung in einem Revisionsverfahren besteht. Für die Zulassung der Revision ist mithin kein Raum. 17
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). 18 Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Die Bemessung des Streitwerts erfolgt entsprechend der Festsetzung des LSG, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133260218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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