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BSG B 11 AL 21/17 R

Obsah (6)§ 131§ 44§ 26§ 130§ 133§ 132

KSRE133410213 ECLI:DE:BSG:2018:231018UB11AL2117R0 BSG 11. Senat 20181023 B 11 AL 21/17 R Urteil vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 23. November 2015, Az: S 26 AL 766/14, Gerichtsbescheidvorgehe

§ 131Nr 8, Rd

Nr 17 ff). Für den BFD, der ergänzend zu den Diensten nach dem JFDG nach dem Wegfall des Zivildienstes zum 1.7.2011 eingeführt wurde und im Wesentlichen die gleichen Ziele verfolgt, gilt nichts anderes (so bereits BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R -

§ 44Nr 1 Rd

Nr 22 f). Der Gesetzgeber nennt die Dienste nach dem JFDG und dem BFDG in den anwendbaren Bestimmungen des SGB III stets nebeneinander. Im Übrigen finden auf den BFD die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem JFDG gelten, soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist (§ 13 Abs 2 Satz 1 BFDG). 16 Im weiteren Verlauf der Rahmenfrist vom 30.4.2013 bis 16.9.2014 war der Kläger gemäß § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III ebenfalls versicherungspflichtig, weil er im unmittelbaren Anschluss an die Versicherungspflicht durch den BFD Krankengeld bzw Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bezogen hat. 17 Doch steht dem Kläger kein höheres Alg zu als täglich 7,36 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagte, ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 15,70 Euro und einem Leistungsentgelt von 10,98 Euro, zutreffend ermittelt. Die Bemessung des Alg richtet sich nach § 149 Nr 1 SGB III, wonach das Alg für Arbeitslose, die - wie der Kläger - mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gemäß § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs 1 Satz 2 SGB III, § 137 Abs 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird ua dann auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III). 18 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu erweitern, denn der Kläger hat in dem einjährigen Bemessungsrahmen vom 17.9.2013 bis 16.9.2014 kein Arbeitsentgelt, sondern ausschließlich Lohnersatzleistungen wegen seiner Erkrankung bezogen. Im zweijährigen Bemessungsrahmen vom 17.9.2012 bis 16.9.2014 hat er dagegen in der Zeit vom 17.9.2012 bis 29.4.2013, also für mehr als 150 Tage, im Rahmen des BFD Geldleistungen des Trägers erhalten, die - ebenso wie Leistungen, die Rahmen eines FSJ erbracht werden (ausführlich dazu BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 1/16 R - BSGE 122, 271 =

§ 131Nr 8, Rd

Nr 27 ff) - als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers können die Zeiten des BFD nicht außer Betracht bleiben, was - mangels eines Bemessungszeitraums von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt - eine fiktive Bemessung nach § 152 Abs 1 Satz 1 SGB III zur Folge hätte. Nach § 150 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III bleiben Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des JFDG oder des BFDG nur außer Betracht, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs 2 SGB III bestimmt. § 344 Abs 2 Satz 1 SGB III sieht vor, dass für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des JFDG oder des BFDG leisten, als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße gilt. Dies gilt auch, wenn der JFD oder der BFD nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird (§ 344 Abs 2 Satz 2 SGB III). 20 Hier liegt kein Fall des § 344 Abs 2 SGB III vor, denn der Kläger hat den BFD nicht unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis geleistet. Der Senat hat den Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs 2 SGB III - der Regelung zur Versicherungspflicht bei Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen - schutzzweckorientiert, also nicht schematisch im Sinne einer bestimmten Zeitspanne ausgelegt (BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R - BSGE 122, 279 =

§ 26Nr 8, Rd

Nr 18 ff; BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 4/16 R - RdNr 19 ff). Auch unter Anwendung dieser Grundsätze auf § 344 Abs 2 SGB III ist es ausgeschlossen, hier noch von einem unmittelbaren Anschluss auszugehen. Denn es besteht eine Lücke von mehr als 18 Monaten zwischen dem letzten Versicherungspflichtverhältnis im Dezember 2010 nach § 28a SGB III und der Aufnahme des BFD am 15.7.2012. 21 Nach einer Unterbrechung von dieser Dauer ist jeder zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Anknüpfungspunkten, welcher allein eine Unmittelbarkeit zu begründen vermag, ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus § 344 Abs 2 Satz 2 SGB III. Nach den Gesetzesmaterialien soll durch diese Regelung "sichergestellt werden, dass nach Unterbrechungen des Jugendfreiwilligendienstes von jeweils bis zu sechs Monaten Dauer die Sonderregelung weiter zur Anwendung kommt. Bei längeren Unterbrechungen … verliert dagegen das vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes stehende Versicherungspflichtverhältnis an Bedeutung und die Situation ist der eines Freiwilligen vergleichbar, der vor Beginn seines Jugendfreiwilligendienstes nicht versicherungspflichtig war" (BT-Drucks 16/6519 S 17). Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber solche Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten nicht mehr als anschlusswahrend wertet. 22 In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass bei einer Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen von mehr als einem Jahr der frühere Zeitraum schon nicht mehr zur Begründung einer Anwartschaftszeit als Voraussetzung des Alg-Anspruchs dem Grunde nach führen könnte. Wegen der Begrenzung der Rahmenfrist auf zwei Jahre, in der eine Anwartschaftszeit von einem Jahr erfüllt sein muss, führt eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr nämlich stets zum Verlust der früheren Anwartschaftszeit (vgl Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 143 RdNr 22, Stand April 2014). Es wäre nicht stimmig, wenn Unterbrechungen von mehr als einem Jahr dem Anspruch auf Alg dem Grunde nach entgegenstehen, aber einen Zusammenhang mit Vorteilen bei der Ermittlung der Leistungshöhe vermitteln könnten. Aus der dargestellten Ausgestaltung der Anwartschaftszeit als sogenannte "fließende Anwartschaft" ergibt sich im Übrigen, entgegen der Auffassung des Klägers, dass gerade nicht das gesamte Erwerbsleben bei der Begründung und Berechnung eines Anspruchs auf Alg Berücksichtigung findet, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl zuletzt BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 8/17 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 26). 23 Für die Bemessung des vom Kläger zu beanspruchenden Alg waren somit die im Bemessungszeitraum erzielten und vollständig abgerechneten tatsächlichen Leistungen für den BFD als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Auch insoweit gilt nichts anderes, als für Leistungen, die im Rahmen eines FSJ erbracht werden (vgl dazu BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 1/16 R - BSGE 122, 271 =

§ 131Nr 8, Rd

Nr 27 ff). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, sind nur die Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen, die vollständig im Bemessungsrahmen liegen (vgl BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R -

§ 130Nr 6 Rd

Nr 21; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 150 RdNr 52, Stand Januar 2014), hier also nur die Zeiträume vom 1.10.2012 bis 29.4.2013, nicht aber der September 2012. Ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Arbeitsbescheinigung hat der Kläger für Oktober und November 2012 jeweils 445 Euro, für Dezember 2012 595 Euro, für Januar 2013 wiederum 445 Euro, für Februar und März 2013 jeweils 466 Euro und für April 2013 450,47 Euro erhalten. Es ergibt sich danach ein Entgelt im Bemessungsrahmen von 3312,47 Euro, das an 211 Tagen erzielt worden ist, mithin ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 15,70 Euro. 24 Dieses tägliche Bemessungsentgelt ist nach § 153 Abs 1 Satz 1 SGB III um pauschalierte Abzüge zu vermindern. Abzüge sind gemäß § 153 Abs 1 Satz 2 SGB III eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts (Nr 1), die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs 4 Nr 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplans bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst a bis c EStG zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt (Nr 2) und der Solidaritätszuschlag (Nr 3). 25 Nach Abzug der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 3,30 Euro (21 % von 15,70 Euro) ergibt sich zunächst ein Betrag in Höhe von 12,40 Euro. Bei der Berechnung der Abzüge nach § 153 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 SGB III für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen (§ 153 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB III). Das nach dieser Maßgabe zu ermittelnde Leistungsentgelt ist damit kein dem individuellen Nettoentgelt entsprechender Betrag, sondern ein mittels einer pauschalierenden Berechnung gefundener Wert (vgl nur Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 153 RdNr 40 ff, Stand Januar 2017). Weitere als die enumerativ aufgeführten Abzüge vom Bemessungsentgelt sind - entgegen der Auffassung des Klägers - unzulässig. Insbesondere ist es deshalb unerheblich, ob Teile des im Bemessungszeitraum bezogenen Entgelts steuerfrei sind (hier etwa nach § 3 Nr 5 f EStG), denn diese Steuerfreiheit steht gerade nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zu. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehenen Pauschalierung bestehen nicht (vgl nur BVerfG vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 -

§ 133Nr 5 Rd

Nr 6, mwN). 26 Zutreffend hat die Beklagte danach - unter Anwendung ihres Berechnungsprogramms - einen weiteren Abzug für Lohnsteuer unter Berücksichtigung des als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Faktors nach §§ 39 f EStG in Höhe von 1,42 Euro vorgenommen. Dem lag die nach § 153 Abs 2 Satz 1 SGB III zu berücksichtigende zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, für den Kläger gebildete Lohnsteuerklasse V zugrunde. Ein weiterer Abzug für den Solidaritätszuschlag gemäß § 153 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III iVm § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (vorliegend 5,5 % von 1,42 Euro = 0,0781 Euro) erfolgte nicht, weil die Beklagte den sich ergebenden Betrag auf 0 abgerundet hat. Damit errechnet sich ein Leistungsentgelt von 10,98 Euro (12,40 Euro abzüglich 1,42 Euro). 27 Ob die Überprüfung des mathematischen Wegs zur Ermittlung des Abzugsbetrags für Lohnsteuer tatsächlich in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert (so BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 23/08 R -

§ 132Nr 3 Rd

Nr 16; BSG vom 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R - RdNr 19) kann dahinstehen. Denn die Prüfungspflicht bei einem Grundurteil im Höhenstreit ist in Bagatellfällen begrenzt, weil für die sich aus der mathematischen Umsetzung möglicherweise ergebenden geringfügig unterschiedlichen Beträge das positive Grundurteil nicht vorgesehen ist (so BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 23/08 R -

§ 132Nr 3 Rd

Nr 16). 28 Bei einem Leistungsentgelt von täglich 10,98 Euro errechnet sich unter Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden erhöhten Leistungssatzes (67 %) ein täglicher Leistungssatz von 7,36 Euro, den die Beklagte auch gezahlt hat. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133410213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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