Nr 20 mwN und B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 17 mwN). Anstatt der Vorschriften der ZPO gelten die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug entsprechend (§ 201 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG). Die Klage genügt in Form und Inhalt den Anforderungen der §§ 90, 92 Abs 1 S 1 SGG. 15
Nr 12; aA Frehse, aaO, S 1166 ff). Wegen dieses gewichtigen strukturellen Unterschieds zu Verjährungsfristen kann der bloße Antrag auf PKH weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 14 BGB den Ablauf der Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG hemmen. Insoweit gilt dasselbe wie für andere materiell-rechtliche Ausschlussfristen (vgl zu § 13 Abs 1 S 2 StrEG, BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108, 113 RdNr 12). Der am 1.6.2012 und damit vor Fristablauf eingegangene isolierte PKH-Antrag des Klägers hat daher keine Hemmung bewirkt. 23 c) Ebenso wenig ist der Ablauf der Klagefrist nach Art 3 Abs 1 GG iVm den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, obwohl der Kläger den isolierten PKH-Antrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt hat. Denn dafür hätte der Kläger nach der PKH-Entscheidung unverzüglich Klage erheben (lassen) müssen, was er versäumt hat. 24 Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes soweit wie möglich und erforderlich anzugleichen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 356). Wie der BGH daraus in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (BGH Urteil vom 8.2.1965 - II ZR 171/62 - BGHZ 43, 235; Urteil vom 19.1.1978 - II ZR 124/76 - BGHZ 70, 235; Urteil vom 1.10.1986 - IVa ZR 108/85 - BGHZ 98, 295; Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108; Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, S 441, 442), auf die auch die hiesige Gesetzesbegründung hinweist (vgl BT-Drucks 17/3802, S 22 f), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt. Ihre anschließende Klage muss sodann unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den PKH-Antrag zugestellt werden. Diese Wertung hat der BGH auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche übertragen (BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, S 441, 442), zu denen der Anspruch aus § 198 GVG zählt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ohne sie müsste ein Unbemittelter möglicherweise von einer Klageerhebung absehen, weil er den drohenden Fristablauf nur durch Klageerhebung und das damit zwingend verbundene Kostenrisiko abwenden könnte, ohne Gewissheit über die Gewährung von PKH zu haben. Das wäre mit dem verfassungsrechtlich fundierten Gebot der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar. 25 Andererseits folgt der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls der Weiterentwicklung der genannten BGH-Rechtsprechung. Danach bedarf es zur Begründung des genannten, verfassungsrechtlich vorgezeichneten Ergebnisses keiner analogen oder auch verfassungskonformen Anwendung der Vorschriften über die Verjährungshemmung mehr (vgl BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, S 441, 442; s auch oben II.3.b; anders früher BGH Urteil vom 19.1.1978 - II ZR 124/76 - BGHZ 70, 235). Allenfalls ergänzend können einzelne Rechtsgedanken dieser Normen iVm mit dem Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen werden (zu § 198 GVG vgl BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/
Nr 12). Wollte man dagegen weitergehend mit dem LSG § 204 Abs 1 Nr 14 BGB und damit auch Absatz 2 der Vorschrift in vollem Umfang analog anwenden, würde dies die Ausschlussfrist des Art 23 S 6 ÜGG und damit die Überlegungszeit für unbemittelte Beteiligte nach § 204 Abs 2 S 1 BGB um bis zu sechs Monate verlängern. Dies würde sie ohne sachliche Rechtfertigung erheblich besser stellen als bemittelte Beteiligte, die auf eigene Kosten prozessieren müssen. 26 Anders als das LSG annimmt, kann dem unbemittelten Beteiligten im Anschluss an die PKH-Entscheidung daher auch nicht stets analog § 67 Abs 2 SGG eine Frist von einem ganzen weiteren Monat für seine Klage eingeräumt werden. Unbemittelte genießen vielmehr in ausreichend vergleichbarem Umfang Rechtsschutz wie bemittelte Beteiligte, wenn sie zwar - wie jeder andere Beteiligte - die Klagefrist bzw Ausschlussfrist beachten müssen, zu deren Wahrung aber lediglich rechtzeitig und in genügender Form PKH zu beantragen brauchen. Um sie andererseits gegenüber bemittelten Klägern nicht zu bevorzugen, müssen sie, sobald die Entscheidung über die PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (vgl BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108, 113 ff zur Frist des § 13 Abs 1 S 2 StrEG: BGH Urteil vom 1.10.1986 - IVa ZR 108/85 - BGHZ 98, 295, 299 ff zu § 12 Abs 3 S 1 Versicherungsvertragsgesetz aF; vgl Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtverfahren, 2013, § 198 RdNr 258 mwN). Dadurch bleibt ihnen die Überlegungsfrist bis zum Ablauf der Klagefrist wie für bemittelte Beteiligte erhalten. Andererseits verlängert sich die Überlegungsfrist darüber hinaus nicht mehr als notwendig. 27 Unverzüglich nach der Entscheidung über seinen PKH-Antrag hat der Kläger seine Entschädigungsklage aber nicht erhoben. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl § 121 Abs 1 S 1 BGB). Dies verlangt ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt (vgl dazu BSG Urteil vom 18.12.1964 - 7 RAr 18/64 - BSGE 22, 187, 189 = SozR Nr 1 zu § 143e AVAVG Bl Ba 1 RS). "Unverzüglich" bedeutet damit nicht "sofort". Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will oder muss (vgl dazu allgemein BGH Urteil vom 17.1.1990 - XII ZR 23/89 - NJW 1990, 1853, 1854; BGH Urteil vom 23.6.1994 - VII ZR 163/93 - MDR 1994, 1119). Die Rechtsprechung des BGH hat bei materiellen Ausschlussfristen - nach dem Rechtsgedanken anderer zivilprozessualer Vorschriften wie §§ 91a, 269 ZPO - eine Frist von zwei Wochen noch als unschädlich angesehen. Es kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Denn der Kläger hat mit der Erhebung der Klage einen vollen Monat bis zum 23.10.2014 gewartet. Spätestens nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Gegenvorstellung des Beklagten am 23.9.2014 durfte er sich aber sicher sein, den Prozess mit PKH führen zu können. Von ihm sind keine Umstände vorgetragen oder sonst für den Senat ersichtlich, die danach trotzdem noch eine längere Bedenkzeit erfordert hätten. Der Kläger verfügte allgemein über reichhaltige Prozesserfahrung in Entschädigungssachen und im konkreten Fall über einen stattgebenden PKH-Beschluss. Hätte er sich gleichwohl eine Entscheidung für eine Klage nicht zugetraut, so hätte er sich zügig einen Rechtsanwalt beiordnen lassen können. Darauf hatte er im Rahmen der PKH einen Anspruch. Stattdessen hat er auf eigenes Risiko einen Monat abgewartet und dann gleichwohl - ohne anwaltliche Hilfe - Klage erhoben. 28 Wie der Kläger einräumt, hat das LSG ihn schließlich nicht fehlerhaft belehrt, dass eine Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gelte. Vielmehr hat das Entschädigungsgericht seine entsprechende Anfrage nicht beantwortet. Es kann dahin stehen, ob das LSG hierzu verpflichtet war. Denn das LSG hat dem Kläger die von ihm begehrte Monatsfrist eingeräumt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die zugrunde liegende Rechtsauffassung des Entschädigungsgerichts für das Revisionsgericht nicht verbindlich ist und der Kläger insoweit keinen Vertrauensschutz genießt. 29 d) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach den Regelungen der §§ 66, 67 SGG kann dem Kläger nicht gewährt werden. Dies folgt - wie der Senat ebenfalls bereits zur Frist des § 198 Abs 5 S 2 GVG entschieden hat - aus der materiell-rechtlichen Wirkung einer Ausschlussfrist (Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/
Nr 12). Eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 67 Abs 1 SGG nur für den Fall der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist, nicht einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist möglich. Eine Wiedereinsetzung durch entsprechende Anwendung des für das Sozialverwaltungsverfahren geltenden § 27 SGB X scheidet ebenfalls aus. Sie widerspräche dem Wesen sowie dem Ziel und Zweck der Fristenregelung (vgl zu diesen Kriterien BSG Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 6/07 R - SozR 4-7833 § 4 Nr 1 RdNr 13 mwN), die hier als materiell-rechtliche Ausschlussfrist auf den Anspruchswegfall gerichtet ist (Rechtsgedanke aus § 27 Abs 5 SGB X). 30 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 31 5. Die Streitwertentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133450212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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