Dies gilt für zivilrechtlich organisierte Vereinigungen und öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen gleichermaßen. Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7;
Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber einer Bilderserie für eine Informationsbroschüre und dem Fotografen ist es ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber mit der Broschüre Geld verdienen will oder seinem öffentlich-rechtlich oder satzungsmäßig begründeten Auftrag zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nachkommt. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der KSA nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an (BT-Drucks 11/2964 S 13). Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7;
Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (
20 bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der erkennende Senat hat es stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7;
Nr 15 S 97 f;
Zivilrechtlich organisierte Vereine finanzieren sich in erster Linie durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Auch die Finanzausstattung des Klägers besteht aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Soweit eine Einrichtung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten bedient, besteht auch - in einem weiteren Verständnis - die Absicht zur Erzielung von Einnahmen. 21 cc) Der Kläger kann seine Auffassung, kein Unternehmen iS des § 24 Abs 1 KSVG zu betreiben, weil er keine Gewinnerzielungsabsicht habe, nicht auf § 24 Abs 2 KSVG stützen, wonach "ferner" Unternehmen zur KSA verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Denn hiermit sollten nur weitere Unternehmen - im Sinne eines Auffangtatbestandes - in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht unter den Katalog der typischen Verwerter des § 24 Abs 1 KSVG fallen, aber in vergleichbarer Weise immer wieder künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen. Gedacht war hierbei zB an Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden (vgl BT-Drucks 11/2979 S 7 Nr 6). Das zusätzliche Merkmal der Einnahmenerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde als erforderlich angesehen, um zB das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken nicht abgabepflichtig werden zu lassen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 200). Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs 2 KSVG zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt (
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R 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 und BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39), sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39). Dass der Kläger keine Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt betreibt, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren (Absatzwerbung), ist insoweit ohne Bedeutung (
24 bb) Die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers erfolgt in erster Linie für seine Mitgliedsverlage und damit für "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Anzeigenblattverlagen, die - über ihre Eigentümer bzw Betreiber - Mitglieder des Klägers geworden sind und in ihrer Gesamtheit 70 % der Gesamtauflage der Anzeigenblätter in Deutschland repräsentieren, um "Dritte", weil es sich bei dem Bundesverband um einen eingetragenen Verein (eV) und damit um eine juristische Person des Zivilrechts (§§ 21 ff BGB) handelt, die im Interesse ihrer Mitglieder tätig wird, die ihrerseits jeweils über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit als natürliche Person (zB Einzelkaufmann) oder juristische Person (zB AG, GmbH) bzw einer diesen gleichgestellten Rechtsform (OHG, KG) verfügen. Nur wenn die Mitglieder des Klägers zur gemeinsamen Interessenvertretung eine Vereinigung ohne den Rechtsstatus als eigenständige juristische Person gegründet hätten, wie es zB bei einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR nach §§ 705 ff BGB) der Fall gewesen wäre, könnte man davon ausgehen, dass die Mitglieder (Gesellschafter) keine "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG sind. Es gilt insoweit eine an den Rechtsformen der Beteiligten orientierte Betrachtungsweise, um sachgerecht unterscheiden zu können, ob jemand Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für eine andere - natürliche oder juristische - Person, dh für einen Dritten (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG) oder für sich selbst, dh für das eigene Unternehmen betreibt (§ 24 Abs 1 Satz 2 sowie Abs 2 Satz 1 KSVG). 25 Die strikte Trennung nach den Personen im Rechtssinne bei den beteiligten Akteuren findet nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch in anderen Bereichen des KSVG statt. Engagiert ein an sich nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen einen selbstständigen Künstler für einen Auftritt in einer Veranstaltung über eine von diesem gegründete GmbH oder eine andere Gesellschaft in Form einer juristischen Person, entfällt auf das vom Veranstalter in die Gesellschaft zu zahlende Auftrittshonorar keine KSA, weil nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgabepflichtig sind, die im Laufe eines Kalenderjahres "an selbstständige Künstler oder Publizisten", also an natürliche Personen, gezahlt werden (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12;
26 Gleiches gilt bei Honorarzahlungen an eine vom Künstler eingeschaltete OHG oder KG, weil diese Personengesellschaften zwar nicht den Status einer juristischen Person besitzen, einer solchen aber rechtlich gleichzustellen sind. Auf der anderen Seite kann eine solche als "Zwischenverwerter" eingeschaltete Gesellschaft für die an den Künstler wegen seiner künstlerischen Leistung gezahlten Entgelte selbst nach § 24 KSVG abgabepflichtig werden, weil rechtlich gesehen dieser Zwischenverwerter im Verhältnis zu dem Künstler die Rolle des kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmers übernimmt (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 zur GmbH; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7 zur KG; BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5425 § 25 Nr 10 vorgesehen, zur OHG). Die Pflicht zur Abführung der KSA ist nach § 25 KSVG grundsätzlich auf das direkte Verwertungsverhältnis zwischen dem Künstler und dem ersten Verwertungsunternehmen und das dort gezahlte Entgelt beschränkt, und diese erste Verwertungsstufe kann eben auch unmittelbar zwischen dem Künstler und einer als Zwischenverwerter fungierenden, vom Künstler selbst gegründeten Gesellschaft bestehen. Die Selbstvermarktung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten ist nur dann abgabefrei, wenn er die Selbstvermarktung als Einzelperson oder als Mitglied einer GbR vornimmt, weil in solchen Fällen die Personenidentität gewahrt ist (
R 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14, jeweils mwN). Wählt ein Künstler aus steuerlichen oder sonstigen Gründen die Selbstvermarktung durch eine von ihm gegründete GmbH, KG oder OHG, muss er künstlersozialversicherungsrechtlich den Nachteil der Abgabepflicht der Gesellschaft nach § 24 KSVG in Kauf nehmen (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8 zur Differenzierung zwischen Honorarzahlungen und Gewinnzuweisungen einer KG hinsichtlich der Abgabepflicht). Die Trennung zwischen den Personen im Rechtssinne entspricht demnach einem durchgängigen Prinzip im Künstlersozialversicherungsrecht. Durchbrechungen dieses Prinzips sind denkbar, können aber nur vom Gesetzgeber durch eine Neufassung der entsprechenden Vorschriften des KSVG vorgenommen werden. 27 Die Anzeigenblattverlage haben durch ihren Beitritt zum Bundesverband diesen damit "beauftragt", satzungsgemäß bundesweite Öffentlichkeitsarbeit für sie und damit für den größten Teil der Anzeigenblattbranche durchzuführen, die sie sonst hätten selbst und jeder für sich leisten müssen. Der Beitritt hat zugleich den Zweck, von der Werbung des Klägers für die Nutzung der angeschlossenen Anzeigenblätter als Werbemittel zu profitieren. Damit erfolgt die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers in erster Linie im Fremdinteresse, nämlich durch eine juristische Person, den eingetragenen Verein, für eine Vielzahl anderer - natürliche oder juristische - Personen, den Eigentümern und Betreibern der Anzeigenblattverlage. 28 Unerheblich ist, dass durch die Aktivitäten des Klägers zur Förderung der Anzeigenblätter indirekt auch jene Anzeigenblattverlage profitieren, die ihm nicht beigetreten sind. Es handelt sich insoweit um eine im Grunde ungewollte, aber praktisch nicht vermeidbare Folge der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die Mitgliedsverlage. Die Begünstigung Dritter durch Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit müssen nach Sinn und Zweck des § 24 KSVG auf einer Rechtsgrundlage (zB Vertrag, Satzung, Gesetz) beruhen oder auf sonstige Weise im Interesse des Unternehmens liegen; denn die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit muss "für" diese Dritten erfolgen, also interessengeleitet sein. Unbeabsichtigte Nebenfolgen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, die indirekt sonstigen Personen oder Unternehmen zugutekommen können, fallen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, weil diese nicht zum Kreis der begünstigten "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift zählen. 29 cc) Auch soweit der Kläger die BVDA-Akademie auf seiner Internetseite vorstellt und auf deren Programm hinweist, ist der Tatbestand der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte erfüllt, weil Träger der Einrichtung nicht der Kläger selbst, sondern eine eigenständige Gesellschaft, die SGA mbH, und damit eine andere juristische Person ist, die im Übrigen auch für den Vertrieb der Broschüren des Klägers zuständig ist. Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang der Kläger und/oder seine Mitgliedsverlage an der GmbH beteiligt sind, weil bereits der Umstand, dass die Öffentlichkeitsarbeit für eine andere juristische Person erfolgt, dazu führt, dass die Aktivitäten im Fremdinteresse liegen. Eines konkreten Auftrages der SGA mbH an den Kläger bedarf es insoweit nicht; es reicht aus, dass die Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die SGA mbH aus rechtlichen (zB der Satzung des Klägers oder einem Beschluss seiner Mitgliederversammlung) oder vertraglichen Vorgaben (zB dem Gesellschaftsvertrag der GmbH) hervorgeht (BSG Urteil vom 21.6.2012 - B 3 KS 2/11 R - BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 41). 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.