Nr 6 f mwN). Gibt ein Beteiligter zu erkennen, dass er außer Stande ist, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt (BSG, aaO). Der bereits vor dem LSG vertretene Kläger legt jedoch im Rahmen seiner Beschwerde nicht dar, dass es im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im Anschluss an dessen schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 28.9.2014 zu seinem Gutachten vom 12.8.2011 zu der Mitteilung von Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten gekommen ist, die erstmals in das Verfahren eingeführt worden sind und dass er keinerlei Gelegenheit gehabt habe, noch offene Fragen im Hinblick auf das Gutachten und die ergänzenden Erläuterungen im direkten Gespräch mit dem Sachverständigen zu klären und seine sachdienlichen Fragen zu stellen. Damit hat der Kläger insoweit auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht dargelegt (s hierzu weiter unter 2.), welcher in einem Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG enthalten wäre (vgl hierzu: Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 128 RdNr 115 ff). 7 c) Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (
Nr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 8
Nr 8; BSG Beschluss vom 12.5.2015 - B 9 SB 93/14 B). 13 d) Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) durch das LSG darin sieht, dass dieses seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auch auf die Feststellungen im Reha-Entlassungsbericht der Klinik am H. vom 4.6.2002 gestützt und ihm keinen Schriftsatznachlass in der Sitzung vom 22.9.2016 gewährt habe nebst Unterlassung der dort beantragten weiteren Beweisaufnahme, sodass eine Überraschungsentscheidung vorliege, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zur einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). 14 Der Kläger hat es in seiner Beschwerdebegründung versäumt darzulegen, welcher sachgerechte Vortrag zum Prozessstoff keine Beachtung gefunden haben soll. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Hieran fehlt es ebenfalls. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 = NJW 2000, 3590, 3591; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). Der Kläger legt zum einen bereits nicht dar, dass ihm der Entlassungsbericht vom 4.6.2002 unbekannt gewesen ist und dessen Berücksichtigung deshalb für ihn überraschend gewesen sei. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen von ihm verhindert worden sein soll und inwieweit die Entscheidung des LSG darauf beruht. Dies gilt hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Tatsachenfeststellung sowie hinsichtlich der angeblichen Subsumtionsmängel im angefochtenen Urteil. Der Kläger musste bereits nach der Entscheidung des SG davon ausgehen, dass der von ihm begehrte Anspruch vor dem Hintergrund der vorliegenden Ermittlungen und teilweise widersprechenden Beweisergebnisse erfolglos bleiben könnte. 15 Darüber hinaus kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 10 mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht aus, die Erläuterung zu bedürftigen Punkten hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5;
Nr 7). Mit dem Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass das LSG seinen Anspruch auch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es seine 56 Fragen mit Schriftsatz vom 5.9.2016 im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im Termin vom 22.9.2016 nicht zugelassen habe und zudem seinem Antrag auf Gegenüberstellung des Sachverständigen Prof. Dr. D. mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E. nicht gefolgt sei, hat er die oben genannten Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Die bloße Forderung, den Sachverhalt weiter aufzuklären durch die 53 genannten Fragen, bezeichnet keine weiteren erläuterungsbedürftigen konkreten Punkte über die vom Kläger laut Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 4.4.2013 hinaus gestellten Fragen an den Sachverständigen hinaus. Weshalb über die ergänzende Stellungnahme durch Prof. Dr. D. vom 28.9.2014 hinaus zusätzliche Punkte klärungsbedürftig geblieben sein könnten, legt der Kläger nicht konkret dar, sondern wendet sich tatsächlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, welche sich - wie ausgeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN). 16 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 17 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133510612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.