So fehlt es bereits an einer Darstellung der maßgeblichen Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sowie an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Höhe des Elterngelds nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210). Insbesondere ist der Kläger nicht auf die vom LSG benannte Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit eingegangen (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14; Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 27 ff mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Daran fehlt es hier, die bloße Darstellung der Entscheidung des Senats vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31) reicht hierfür nicht aus. Nachdem die Beschwerde zudem anführt, Hinweise auf § 180 AO fänden sich nicht einmal im Tatbestand des angegriffenen Urteils, hätte sie sich überdies damit beschäftigen müssen, wieso die zu
GE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). 11 Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden. Mit der angebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit den Argumenten der Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist eine Verletzung des § 62 SGG schon im Ansatz nicht dargestellt. Dies gilt auch für den Vortrag, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich in seiner angefochtenen Entscheidung auf eine Entscheidung des BSG vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31) bezogen habe, welche erst neun Tage alt gewesen sei, sodass eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit diesem neuen Urteil des BSG nicht möglich gewesen sei. Diesbezüglich hat der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger schon keine Ausführungen dazu gemacht, welches Vorbringen durch die behauptete Überraschungsentscheidung des LSG verhindert worden sein sollte. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (
N). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen. Dass er insbesondere nach der Verwaltungsentscheidung des Beklagten unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können, trägt der Kläger selbst nicht vor und legt nicht dar, inwiefern er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R. 12 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 13 4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 14 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133520612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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