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BSG B 1 KR 39/19 B

KSRE133540219 ECLI:DE:BSG:2019:201119BB1KR3919B0 BSG 1. Senat 20191120 B 1 KR 39/19 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 4 SGG vorgehend SG Regensburg,

§ 67Nr 18 S 42; BSG Soz

R 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht allerdings aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl BVerfGE 57, 250, 274 f; BVerfGE 60, 1, 6 f; BVerfGE 75, 183, 188 und 190) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl BVerfGE 38, 105, 111 ff; BVerfGE 40, 95, 98 f; BVerfGE 46, 202, 210; BVerfGE 78, 123, 126). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99, 114 f, dort zur Weiterleitung einer beim LG eingegangenen Berufung an das OLG; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN). Eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts besteht immer dann, wenn es darum geht, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BVerfGE 93, 99, 114 f; BSGE 38, 248, 261 f =

§ 67Nr 1 S 11 f; BSG Soz

R 3-1500 § 67 Nr 21 S 61). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte begründet jedoch keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang des Schriftsatzes. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen und den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSGE <GS> 38, 248, 261 =

§ 67Nr 1 S 10 f; BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris Rd

Nr 13; BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - juris RdNr 6). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl BVerfGK 7, 198, 200; BVerfG Beschluss vom 3.1.2001 - 1 BvR 2147/00 - juris RdNr 7 = NJW 2001, 1343). Hiernach hat das LSG seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Das LSG hat die erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerde im ordentlichen Geschäftsgang an das BSG weitergeleitet. Es fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers, dass seine bewusst an das LSG adressierte Beschwerde nach Weiterleitung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen ist. 7 c) Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO). 8

  1. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG). Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. 9
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133540219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.