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BSG B 10 ÜG 2/17 R

KSRE133560209 ECLI:DE:BSG:2018:020718BB10UEG217R0 BSG 10. Senat 20180702 B 10 ÜG 2/17 R Beschluss § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 69 Nr 1 SGG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 GVG, § 198 A

§ 198Nr 16 Rd

Nr 45 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Entschädigungsgericht die dem SG als Ausgangsgericht nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG grundsätzlich zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten auf den Anfangszeitraum der von ihm festgestellten Inaktivitätszeiten des SG gelegt hat und setzt sich demzufolge nicht damit auseinander, ob und inwieweit diese Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des BSG zur Positionierung der Inaktivitätszeiten innerhalb des Ausgangsverfahrens vereinbar ist (vgl hierzu Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R -

§ 198Nr 14 Rd

Nr 22). 15 Soweit der Kläger meint, dass auch für Verzögerungsmonate zu Lebzeiten der ursprünglichen Klägerin und den ihr bzw ihm dadurch zugefügten Nachteil nicht vermögenswerter Art nur die Zahlung einer Geldentschädigung nach § 198 Abs 2 GVG in Betracht komme und entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts hier nicht lediglich eine "Wiedergutmachung auf andere Weise" gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG als Kompensation des Nichtvermögensschadens genüge, unterzieht er sich wiederum nicht der notwendigen Mühe der Auseinandersetzung mit den einschlägigen tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Entschädigungsgericht im Rahmen der schon nach dem Gesetzestext gebotenen Einzelfallabwägung maßgeblich auf die unterschiedliche Interessenlage des Klägers an dem Ausgangsverfahren vor und nach dem Tod von F. abgestellt. Erst nach deren Tod habe für den Kläger als Rechtsnachfolger (Miterbe) und das Ausgangsverfahren selbst fortführender Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 69 Nr 1 SGG) am Fortgang des Ausgangsverfahrens ein unmittelbar eigenes Interesse bestanden. Mit dieser entscheidungserheblichen Begründung des Entschädigungsgerichts anknüpfend an den verschiedenartigen (objektiven) Bedeutungsgehalt des Ausgangsverfahrens für den Kläger als Entschädigungskläger vor und nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin setzt er sich in keiner Weise auseinander. Anlass hierzu hätte aber bereits deshalb bestanden, weil das BSG anknüpfend an die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den jeweiligen Kläger bereits darauf hingewiesen hat, dass bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens die Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs 4 S 1 GVG, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen, dann (ausnahmsweise) in Betracht kommen kann, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger in der gebotenen Einzelfallbetrachtung keine besondere Bedeutung hatte (vgl Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 =

§ 198Nr 7, Rd

Nr 41; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R -

§ 198Nr 6 Rd

Nr 50; Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =

§ 198Nr 1, Rd

Nr 45). Hierauf hat auch das Entschädigungsgericht tragend abgestellt. Aus welchem Grund das Ausgangsverfahren für den Kläger in seiner Eigenschaft als (späterer) Entschädigungskläger dennoch bei objektivierter Betrachtung vor dem Tod der F. als ursprünglicher Klägerin insoweit von besonderer Bedeutung gewesen sei, dass auch für die bis dahin bereits verzögerten Zeiten des Ausgangsverfahrens nur eine Kompensation in geldwerter Entschädigung nach § 198 Abs 2 GVG in Betracht komme, legt der Kläger in der Revisionsbegründung in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise dar. Allein sein schlichter Hinweis auf die Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs 1 S 1 GVG (vgl hierzu BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1 RdNr 41 f) genügt insoweit ersichtlich nicht. 16 Auch der Vortrag des Klägers, das Urteil des Entschädigungsgerichts enthalte keine Feststellung, dass die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens zwischen Klageerhebung und Tod der F. unangemessen gewesen sei, lässt eine hinreichende Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Insoweit führt das Entschädigungsgericht in den Entscheidungsgründen nämlich aus, dass hier eine über die zu Gunsten des Klägers ausgesprochene Entschädigung hinausgehende Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht notwendig sei, weil diese Feststellung "bereits als notwendiges Minus" in der Zuerkennung der Entschädigung für verzögerte Zeiten nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin und der Fortführung des Ausgangsverfahrens durch den Kläger als Verfahrensbeteiligten enthalten sei (vgl zum Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs 4 GVG, der als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" ein Minus im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung ist: Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R -

§ 198Nr 13 Rd

Nr 17; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 =

§ 198Nr 3, Rd

Nr 57). Auch auf diese tragende Argumentation des Entschädigungsgerichts geht der Kläger nicht ein. 17 Insgesamt erschöpft sich die Revisionsbegründung des Klägers im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Vortrags vor dem Entschädigungsgericht und in dem Aufstellen pauschaler Thesen ohne substanzielle Auseinandersetzung mit dessen tragenden Entscheidungsgründen. Dies reicht - wie ausgeführt - zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG jedoch nicht aus. 18 Die nach alledem nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG). 19 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 20 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133560209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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