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BSG B 1 KR 37/20 R

KSRE133600219 ECLI:DE:BSG:2021:180521UB1KR3720R0 BSG 1. Senat 20210518 B 1 KR 37/20 R Urteil § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5 vom 10.12.2015, § 301 Abs 1 SGB 5, § 17c Abs 2 KHG vom 10.12.2015

§ 109Nr 80 Rd

Nr 18; BSG vom 28.9.2006 - B 3 KR 23/05 R - SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 17; Hess in Kasseler Komm, § 275 SGB V RdNr 12, Stand 1.12.2020; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 275 SGB V RdNr 26). Das Prüfverfahren selbst wird dadurch aber nicht wieder eröffnet. Eine KK kann auch innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des hier noch anwendbaren § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V aF keinen erneuten Prüfauftrag erteilen, wenn er sich im Ergebnis nur gegen das Prüfungsergebnis des MDK richtet. Vielmehr ist die KK gehalten, das Gericht anzurufen. 36 § 7 Abs 5 Satz 3 und 4 PrüfvV 2016 steht einer solchen nachträglichen Korrektur des Datensatzes nicht entgegen. Danach ist eine Korrektur oder Ergänzung des Datensatzes zwar nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich; im Falle der Vorort-Prüfung nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort. Der Regelungszweck des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 gebietet jedoch eine teleologische Reduktion des zu weit gefassten Wortlauts des § 7 Abs 5 Satz 3 und 4 PrüfvV 2016; nichts anderes gilt im Übrigen für den Wortlaut des § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 PrüfvV 2016 (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der teleologischen Reduktion vgl BVerfG vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167 mwN). Die teleologische Reduktion eines zu weit gefassten Wortlautes ist dann geboten, wenn dieser Sachverhalte erfasst, die die Vorschrift nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl zB BSG vom 19.2.2002 - B 1 KR 32/00 R - BSGE 89, 167 = SozR 3-2500 § 40 Nr 4 = juris RdNr 11; BVerwG vom 9.2.2012 - 5 C 10/11 - BVerwGE 142, 10 RdNr 15). Dies ist hier der Fall. Ohne eine teleologische Reduktion würde die Regelung Sachverhalte - hier die Umsetzung des MDK-Prüfergebnisses - erfassen, die sie nach ihrem objektiven, erkennbaren Regelungszweck nicht erfassen soll. Die - durch den Regelungszweck des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 nicht getragene - Unzulässigkeit der Datenänderung - die zu erheblichen negativen finanziellen Konsequenzen für betroffene Krankenhäuser führen kann - wäre reiner Selbstzweck. Insoweit ist die Regelung auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. 37 Hiernach war das Krankenhaus berechtigt, die Hauptdiagnose zu korrigieren. Denn die Datenkorrektur erfolgte in vollständiger Umsetzung des durch den MDK ermittelten Prüfergebnisses. 38 d) Das Krankenhaus war auch nicht nach Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung oder des widersprüchlichen Verhaltens gehindert, seine Abrechnung zu ändern und eine weitere Vergütung geltend zu machen (zu dem innerhalb der Verjährungsfrist für Nachforderungen der Krankenhäuser geltenden Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB vgl BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/

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Nr 12 bis 19). 39 Es fehlt schon an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen "Zeitmoment". Selbst wenn an den (früheren) Zeitpunkt der vorbehaltlosen Erteilung der ersten Schlussrechnung angeknüpft wird, ist bis zur Erteilung der geänderten Schlussrechnung kein hinreichend langer Zeitraum vergangen. Es lag zwischen der ersten und der geänderten Schlussrechnung kein volles Haushaltsjahr der KK (vgl hierzu BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/

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Nr 13). 40 Das Krankenhaus verhielt sich auch nicht widersprüchlich (venire contra factum proprium), als es die Prüfergebnisse des MDK umsetzte. Bei einer sowohl auf Seiten der KK als auch auf Seiten des Krankenhauses bestehenden Massenverwaltung sind Korrekturen aufgrund von Abrechnungsfehlern zu erwarten. Es bedarf deshalb grundsätzlich einzelfallbezogener hinzutretender besonderer Umstände, um ein schützenswertes Vertrauen der KK zu begründen, dass keine Nachberechnung erfolgt (vgl BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R - BSGE 121, 101 = SozR 4-2500 § 109 Nr 57, RdNr 20). Die KK darf nicht darauf vertrauen, dass der MDK nur Abrechnungsfehler aufdeckt, die zu einer Abrechnungsminderung führen können. Denn die Gutachter des MDK sind auch berechtigt, die KKn und Krankenhäuser darüber zu informieren, dass die aus ihrer Sicht korrekte Kodierung der konkreten Krankenhausbehandlung zu einer höheren Vergütung führen müsste (zur Mitteilung eines offensichtlichen Korrekturbedarfs an die KKn vgl BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/

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Nr 18). Denn die Ärzte des MDK sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen (vgl § 275 Abs 5 Satz 1 SGB V). Eine Verpflichtung nur im Interesse der KKn tätig zu werden, besteht nicht (zur Weisungsfreiheit des MDK gegenüber den KKn vgl die Nachweise bei 2.c). Ebenso wenig kann die KK darauf vertrauen, dass das Krankenhaus die rechtmäßig erlangten fremden Erkenntnisse nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. 41

  1. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 291, 288 Abs 1 Satz 2 BGB und § 11 Abs 1 Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) iVm § 21 Nr 1 der im Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung geltenden "Vereinbarung für den Vereinbarungs- / Pflegesatzzeitraum 2017 nach § 11 Abs. 1 KHEntgG, § 11 Abs. 1 BPflV und § 17 Abs. 1 BPflV a.F." Danach ist die Rechnung des Krankenhauses durch Überweisung innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang zu zahlen. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen iH von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. 42
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133600219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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