Nr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 7 Die Beschwerde hat es bereits versäumt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu bezeichnen. Zwar hat der Kläger mit der Beschwerde ua vorgetragen, im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt zu haben, Dr. Ha. mündlich anzuhören. Hierzu habe er bereits mit Schriftsatz vom 7.9.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dr. Ha. zu einem wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Verabreichung von aluminiumhydroxidhaltigen Impfstoffen und Thiomersal einerseits und dem Auftreten einer epileptischen Erkrankung andererseits Stellung nehmen möge, wobei insbesondere die Erläuterung der Frage von Bedeutung sei, ob und ggf auf welche Weise diese Stoffe geeignet seien, eine Hirnschädigung hervorzurufen. In diesem Zusammenhang sei auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. Ha. vom 15.8.2016 hinzuweisen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger indes keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dargelegt. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl
Nr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - BeckRS 2010, 65789 = Juris RdNr 12). 8 Das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz zudem nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG <Teil II>, SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat der Kläger versäumt. Die bloße Darlegung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Vielmehr weist er selbst auf die Stellungnahme von Dr. Ha. vom 15.8.2016 hin, in der dieser zum Problemkreis bereits Ausführungen gemacht habe. Im Übrigen fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könnte, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (
Nr 5 mwN). Die Ausführungen des Klägers enthalten jedoch keine ausreichenden Angaben, denn die Angaben der zu begutachtenden Punkte iS von § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag ist grundsätzlich nicht entbehrlich (BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B;
Nr 6). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). 9 2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) durch das LSG darin sieht, dass es dieses unterlassen hat, den Gutachter Dr. Ha. in der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung seines schriftlich erstatteten Gutachtens anzuhören und sich mit der Stellungnahme des Dr. Ho. vom 26.6.2012 auseinanderzusetzen, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). 10 Der Kläger hat es in seiner Beschwerdebegründung zunächst versäumt darzulegen, welcher sachgerechte Vortrag zum Prozessstoff durch die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme von Dr. Ho. keine Beachtung gefunden haben soll und welches Ergebnis bei dessen Beachtung zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es zudem, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Hieran fehlt es ebenfalls. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 = NJW 2000, 3590, 3591; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). 11 Der Kläger führt zudem nicht aus, welches Vorbringen des Dr. Ha. im Rahmen einer mündlichen Anhörung als neuer Vortrag zu erwarten gewesen wäre und welches Ergebnis nach der Rechtsauffassung des LSG hieraus resultieren könnte. Vielmehr weist er selbst unter Benennung eines Schriftsatzes vom 7.9.2016 sowie seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. Ha. vom 15.8.2016 hin. Damit gibt der Kläger aber zu erkennen, dass es ihm lediglich um eine Wiederholung der Ausführungen des Dr. Ha. geht, ohne dass grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche oder unzutreffende sachliche Voraussetzungen im Rahmen der Beweiserhebung durch das LSG aufgezeigt werden. Tatsächlich weist der Kläger selbst auf die Darstellung des LSG zu den Ausführungen in dem Gutachten von Prof. Dr. H. und die daran geübte Kritik des Dr. Ha. hin. Beides hat das LSG somit zur Kenntnis genommen. Der Kläger musste vielmehr bereits nach der Entscheidung des SG davon ausgehen, dass im Rahmen einer Beweiswürdigung der umfangreich vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch zu seinen Ungunsten entschieden werden könnte. 12 Da der Kläger mit seiner Gehörsrüge ebenfalls eine Verletzung des § 103 SGG geltend macht, so vermag diese Rüge nur dann durchzudringen, wenn eine Sachaufklärungsrüge ordnungsgemäß dargetan worden ist. Ansonsten würden die Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG umgangen. Einen Verstoß gegen § 103 SGG hat der Kläger aber aus den bereits oben genannten Gründen nicht ausreichend vorgetragen. Darüber hinaus kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 10 mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5;
Nr 7). Mit der Darstellung, dass das LSG unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. H. einen den Versuch von Dr. Ha."aushebelt", eine toxische Wirkung von Thiomersal nachzuweisen, weil dieses keine erwiesene toxische Wirkung habe, hat die Beschwerde keine weiteren erläuterungsbedürftigen Punkte bezeichnet. Soweit der Kläger umfangreich zu vermeintlichen Widersprüchen des vom LSG herangezogenen Gutachtens und zu angeblichen Schwächen der Argumentation des LSG vorträgt, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG - wie ebenfalls oben ausgeführt - der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN). 13 3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 14 4. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG). 15 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133611612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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