Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Alg. 10 Gegenstand des Revisionserfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der ablehnende Bescheid vom 23.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.
auch BSG vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr 1 RdNr 9). 15 Systematisch korrespondiert dies mit der Einbeziehung der "sonstigen Beschäftigten" der öffentlichen Hand in den Anwendungsbereich der Vorschrift, denn deren Rechtsbeziehungen sind regelmäßig nicht öffentlich-rechtlich bzw beamtenrechtlich ausgestaltet, erfordern also keinen beamtenrechtlichen Status. Würde eine Versorgung im Krankheitsfall auf arbeits- oder tarifrechtlicher Grundlage der Versicherungsfreiheit entgegenstehen, liefe die Einbeziehung der "sonstigen Beschäftigten" weitgehend leer (
Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 27 RdNr 56, Stand Dezember 2013; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 27 RdNr 10, Stand Mai 2012). Zudem erstreckt sich nach § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 SGB III die Versicherungsfreiheit ausdrücklich auch auf weitere Personengruppen - Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sowie Lehrerinnen oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen -, die statusrechtlich keine Beamten sind, wenn diese nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Für den Eintritt von Versicherungsfreiheit kann für diese außerhalb des öffentliche Dienstes stehenden Personengruppen ebenfalls nicht entscheidend sein, ob die Absicherung auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage besteht. 16 Hinzu kommt, dass das Bestehen eines Anspruchs nach beihilferechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen für sich genommen schon nicht der eigentliche sachliche Grund für die Beitrags- bzw Versicherungsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung ist. Darauf hat der 12. Senat des BSG in seiner Entscheidung zur Beitrags- bzw Versicherungspflicht von Notarassessoren hingewiesen, der sich der Senat anschließt (
BSG vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr 7 S 10 f). Denn der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit deckt ersichtlich nicht den bei Arbeitslosigkeit entstehenden spezifischen Bedarf der Arbeitslosen ab. Vielmehr hat der Gesetzgeber unter Anknüpfung an die Versicherungsfreiheit im Krankenversicherungsrecht in § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V Personengruppen von der Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen, bei denen typischerweise kein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der Arbeitslosigkeit auftritt. Auch eine Absicherung gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit hält er danach für entbehrlich. Durch Verweis auf den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge knüpft der Gesetzgeber also typisierend an eine rechtliche Gesamtsituation an (so BSG vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr 7 S 10 f). Einer solchen Typisierung steht nicht entgegen, dass ein Risiko arbeitslos zu werden im Einzelfall - wie hier - durchaus bestehen kann. 17 Ein beachtliches Sicherungsbedürfnis liegt erst dann (wieder) vor, wenn die beamtenrechtliche Sicherung hinter der Sicherung der versicherungspflichtig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr als unwesentlich zurückbleibt (
BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 91/92 - BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr 3 S 10), zB weil ein Anspruch auf Beihilfe aktuell nicht besteht (
BSG vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr 1 RdNr 9; Peters in Kasseler Komm zum Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB V RdNr 34, Stand Mai 2014; Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 6 SGB V RdNr 10). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn die Absicherung des Klägers im Krankheitsfall entspricht jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Kündigung vollständig der Absicherung der Beamten des Landes Niedersachsen. 18 Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung der Vorschrift. Die zunächst bis zum 31.12.1988 in §§ 169 ff AFG iVm den Regelungen der RVO zur Krankenversicherung bestimmte Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung war abhängig von den Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, die die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der in den "Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Landes, eines sonstigen Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der Reichsversicherung tätigen Beamten und sonstigen Beschäftigten" (§ 169 Nr 1 AFG iVm § 169 Abs 1 Satz 1 RVO) verlangte. Zu diesen "sonstigen Beschäftigten" zählten solche dem Beamtendienstverhältnis versorgungsrechtlich gleichgestellte Beschäftigungsverhältnisse (
BSG vom 10.9.1975 - 3/12 RK 6/74 - BSGE 40, 208, 209 = SozR 2200 § 169 Nr 1 S 2). Beschäftigte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften konnten demgegenüber nur nach Maßgabe eines behördlichen Gleichstellungsbeschlusses von der Versicherung freigestellt werden (
Vm § 174 Nr 1 RVO; hierzu Heinze in Bley ua, SGB-SozVers-GesKomm, Band 3, § 174 RVO, S 56/10-5, Stand Juli 1986). 19 Mit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) knüpfte der Gesetzgeber ab dem 1.1.1989 die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung für Beamte und ähnliche Personen nicht mehr an eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung, sondern stellte ausschließlich auf deren Absicherung im Krankheitsfall durch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ab (
BT-Drucks 11/2237 S 160 <zu § 6> sowie BT-Drucks 11/2493 S 6). Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bezweckte er damit "im Ergebnis" zwar keine Änderung zum geltenden Recht der RVO (
die Stellungnahme des Bundesrates zur Versicherungsfreiheit für Geistliche, BT-Drucks 11/2493 S 8 <zu Art 1 § 6 Abs 1 Nr 4>). Tatsächlich wich der Gesetzgeber aber von der Voraussetzung der Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung - an die noch die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI anknüpft - ab (
BSG vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr 7 S 11). Darüber hinaus änderte sich durch den Wegfall der Regelung zum behördlichen Gleichstellungsbeschluss auch der Begriff der "sonstigen Beschäftigten". Dieser umfasst nun nicht mehr Personen, die in einem dem Beamtendienstverhältnis versorgungsrechtlich gleichgestellten Beschäftigungsverhältnis arbeiten, sondern die ehemals vom Erfordernis des behördlichen Gleichstellungsbeschlusses betroffenen "Beschäftigten", dh auch Beschäftigte wie den Kläger. 20 Nachfolgend hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes die Regelungen zur Versicherungsfreiheit in § 169 AFG in § 27 Abs 1 SGB III zusammengefasst und zur Rechtsklarheit die Regelungen des § 6 Abs 1 Nr 2, 4, 5 und 7 SGB V in die Vorschrift übernommen sowie den Anwendungsbereich um eine "Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften" ergänzt (BT-Drucks 13/4941 S 158 <zu Art 1 § 27>; 13/8994 S 7 <4b>). Mit Inkrafttreten des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes zum 1.1.1998 und sprachlicher Anpassung zum 1.4.2012 besteht § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III seitdem unverändert. 21 Anders als der Kläger meint, ergibt sich deshalb auch aus den Regelungen zur Versicherungsfreiheit der "sonstigen Beschäftigten" in der Rentenversicherung nichts Gegenteiliges für das Verständnis von § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI - Gewährleistung und Erfüllung der Gewährleistung - zwar zwischenzeitlich um einen Satz 2 erweitert, der der Regelung der krankenversicherungsrechtlichen Versicherungsfreiheit entspricht (
Abs 1 Satz 2 Nr 1, 2 SGB VI in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl I 2933). Ausweislich der Gesetzesbegründung "orientieren" sich diese Voraussetzungen an jenen der gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung (
BT-Drucks 16/10488 S 17 f <zu Art 4, Nr 3 Buchst b>). Allerdings ist aus dem teilweisen Anschluss des SGB VI an die Versicherungsfreiheit im SGB V nicht zu schließen, dass nunmehr in umgekehrter Richtung die Voraussetzungen des SGB III und SGB V an jene des SGB VI - also auch an die in § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI genannte Gewährleistung und Erfüllung dieser Gewährleistung - anschließen. § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III ist deshalb nicht im Lichte der Regelung des § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB VI auszulegen. 22 Der Versicherungsfreiheit des Klägers bis zum Zeitpunkt der Kündigung seines Dienstverhältnisses steht schließlich nicht entgegen, dass die dienstvertraglich gewährleistete Absicherung ab Zugang einer Kündigung nach Teil I § 4 Satz 2 Sozialordnung-Alt entfallen ist. Diese Regelung schlägt nicht auf die Versicherungsfreiheit ab Beginn der Beschäftigung bei der NORD/LB durch, denn die Möglichkeit des Wegfalls des Beihilfeanspruchs mit Zugang einer Kündigung verleiht dem im DV über § 11 vereinbarten Bezüge- und Beihilfesystem für den Zeitraum vor Zugang der Kündigung kein anderes Gepräge. In Auslegung des DV als Ergebnis aufeinander bezogener Willenserklärungen des Klägers und seiner Arbeitgeberin (
ff BGB) hat das LSG die dafür maßgeblichen Umstände - insbesondere unter Einbeziehung der dienstvertraglichen Regelungen in §§ 4, 7 und 11 - vollständig berücksichtigt und die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet (
Nr 3b mwN). Einer weitergehenden Überprüfung im Revisionsverfahren ist diese durch das LSG vorgenommene Auslegung im Hinblick auf § 162 SGG, wonach eine Revision nur auf die Verletzung von "Vorschriften" gestützt werden kann, nicht zugänglich. 23 Dass hier mit Zugang der Kündigung vom 18.10.2011 der Anspruch auf Beihilfe entfallen ist, führt zwar dazu, dass sich das von § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III typisierte Sicherungsbedürfnis ab diesem Zeitpunkt veränderte und Versicherungspflicht bestanden haben dürfte. Mit Blick auf die vom 1.7.2010 bis 30.6.2012 verlaufende Rahmenfrist wäre aber selbst bei einer Versicherungspflicht des Klägers nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2012 ein für die Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderliches Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten nicht erreicht. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133640213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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