Nr 12). Von einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 21 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1 RdNr 20; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/
Nr 13). Maßgeblich ist hierbei nicht die tatsächliche Behandlungsdauer im Krankenhaus, sondern die zur Zeit der Aufnahmeentscheidung auf Grundlage des hierbei getroffenen Behandlungsplans prognostizierte. Denn eine einmal auf Grundlage der Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen, etwa indem ein Versicherter gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt (vgl zur abgebrochenen stationären Behandlung BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/
Nr 13). Gleiches gilt für den Fall, dass die Prognose zur stationären Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der bei der Aufnahme erkennbaren Umstände objektiv zutreffend war (vgl BSG Großer Senat vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, Leitsatz 2 und RdNr 27 ff), sich jedoch aufgrund erst später erkennbarer Umstände rückblickend als unzutreffend erweist (vgl BSG vom 17.3.2005 - B 3 KR 11/04 R - SozR 4-2500 § 39 Nr 5 RdNr 10 f). 12 Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/
Nr 12 f; BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 5 RdNr 22). 13
Nr 13). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sich das erstangegangene Krankenhaus entschlossen hat, den Patienten an ein anderes Krankenhaus weiterzuverweisen, es zB jedoch zuvor noch Prozeduren anwendet, die der Notfallbehandlung ihr Gepräge geben (etwa eine Notoperation zur Herbeiführung der Transportfähigkeit), jedoch nicht einmal in ihrem Kern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) abgebildet sind (vgl zu einer rund zehnstündigen Aufnahme einer Versicherten auf eine Intensivstation BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R - SozR 4-2500 § 39 Nr 8 RdNr 18 f). Anderenfalls sind Maßnahmen der ambulanten Notfallbehandlung, wie sie in einem Schockraum typischerweise vorgenommen werden, wenn sich daran keine stationäre Behandlung im erstangegangenen Krankenhaus anschließt, der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen. Die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen sind aus der Gesamtvergütung zu vergüten (umfassend zur Vergütung der Notfallbehandlung gerade in den Fällen der Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 5; zur finanziellen Unterstützung von Krankenhäusern mit einem hohen Umfang an vorgehaltenen Notfallstrukturen vgl die hier noch nicht anwendbaren, ab 1.1.2016 geltenden Regelungen der § 9 Abs 1a Nr 5 KHEntgG und § 136c Abs 4 SGB V). 18 Abgesehen von den oben beispielhaft genannten besonderen Fallgestaltungen stellen Notfallbehandlungsmaßnahmen keine stationäre Behandlung dar, wenn sie im Anschluss an die Aufnahmeuntersuchung mit dem Ergebnis einer Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus lediglich dazu dienen, den Zustand des Patienten zu stabilisieren und seine Transportfähigkeit für einen Transport in zumutbarer Zeit aufrechtzuerhalten. Es handelt sich dann nur um eine fortgesetzte ambulante Notfallbehandlung. 19 d) Nach den vorstehenden Grundsätzen wurde die Versicherte im klägerischen Krankenhaus nicht stationär behandelt. Eine Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus - das K S - liegt hier vor, ohne dass es zur Aufnahme in das zunächst vom Rettungsdienst angefahrene klägerische Krankenhaus gekommen ist. 20 Entgegen der Auffassung des LSG tragen dessen den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) nicht die Annahme einer aus den objektiven Umständen der Behandlung abzuleitenden konkludenten Aufnahmeentscheidung. 21 Die unmittelbar nach Einlieferung der Versicherten durchgeführte labortechnische Untersuchung sowie die Computertomographie des Schädels sind nicht Folge einer Aufnahmeentscheidung, sondern dienten angesichts des zeitlichen Ablaufs dazu, im Rahmen einer Aufnahmeuntersuchung schnell das weitere therapeutische Vorgehen abzuklären. Auch Intubation und künstliche Beatmung der Versicherten im Schockraum des klägerischen Krankenhauses begründeten selbst dann keine vollstationäre Behandlung, wenn sie nicht bereits die Aufnahmeuntersuchung absicherten, sondern erst erfolgten, als der Entschluss gefasst war, die Versicherte zur stationären neurochirurgischen Behandlung an das K S weiterzuverweisen. Betrachtet man diese Behandlungsmaßnahmen, kann nicht von einer Inanspruchnahme spezifischer Krankenhausleistungen ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich bereits aus den EBM-Ä-Ziffern 01220 und 01221, dass künstliche Beatmung und endotracheale Intubation auch im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung erbracht und nach dem für das Vertragsarztrecht geltenden Vergütungssystem abgerechnet werden können. 22 Eine über Intubation und Beatmung hinausgehende organisatorische Eingliederung der Versicherten in die Infrastruktur des klägerischen Krankenhauses kann auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Behandlung in einem Schockraum erfolgte. Das Vorhandensein einer die Möglichkeit der Lebensgefahr einschließenden Indikation bei der Versicherten und die Verwendung einzelner technischer Apparaturen, die auch in der Intensivmedizin zum Einsatz kommen, geben der Behandlung im Schockraum nicht bereits das Gepräge einer intensivmedizinischen Behandlung mit der Folge einer vollstationären Eingliederung. Vielmehr setzt die vollstationäre Behandlung auch im Fall der Intensivmedizin eine entsprechende Aufnahme in das behandelnde Krankenhaus voraus, das heißt die Entscheidung, den Versorgungsauftrag für Intensivmedizin wahrnehmen zu wollen. Ausweislich des einschlägigen Krankenhausplans umfasste der Versorgungsauftrag des Krankenhauses im Februar 2015 zwar auch die intensivmedizinische Versorgung (ABl des Saarlandes Teil II vom 2.5.2013 S 480). Nach dem Gesamtzusammenhang der den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wollte das Krankenhaus jedoch nur die kurze Zeit von maximal rund 70 Minuten bis zur Weiterverweisung der Versicherten an ein Krankenhaus einer höheren Versorgungsstufe absichern. Auch ist eine - kurzzeitige - Aufnahme der Versicherten auf die Intensivstation des Krankenhauses nicht erfolgt. Eine solche hätte im Übrigen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) verstoßen. 23 2. Die Aufnahmeuntersuchung erfüllt keinen sonstigen Vergütungstatbestand, auf den das Krankenhaus einen Anspruch gegen die KK stützen kann. 24 Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung der Aufnahmeuntersuchung, wenn die Aufnahmeuntersuchung - wie hier geschehen - Hand in Hand mit der aus der Gesamtvergütung zu finanzierenden ambulanten Notfallbehandlung einhergeht und in tatsächlicher Hinsicht von dieser nicht unterschieden werden kann. 25 Ein Vergütungsanspruch wegen vorstationärer Behandlung scheidet hier auch aus anderen Gründen aus. Die von § 115a SGB V geforderte "Verordnung von Krankenhausbehandlung" setzt eine begründete Verordnung eines Vertragsarztes oder eines sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden voraus (vgl BSG vom 17.9.2013 - B 1 KR 67/12 R - juris RdNr 11). Eine Einweisung durch den Rettungsdienst ist hiermit nicht vergleichbar. Sie kann nicht an die Stelle der vertragsärztlichen Verordnung treten, da der Rettungsdienst gemäß § 75 Abs 1b Satz 1 SGB V nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung, sondern organisatorisch von dieser getrennt ist (Harney in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 1 NotfStrKHRgl RdNr 15, Stand 23.8.2019). Es handelt sich um eine staatliche Aufgabe, die im Saarland den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken übertragen ist (vgl § 5 Abs 1 Saarländisches Rettungsdienstgesetz - SRettG). Zudem liegen den Entscheidungen des Rettungsdienstes andere Überlegungen zugrunde als jene, die für eine ärztliche Verordnung einer vorstationären Behandlung bestimmend sind. Dies ergibt sich hier aus § 2 Abs 2 SRettG. Danach ist Gegenstand der Notfallrettung, Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen, die Transportfähigkeit herzustellen und sie unter medizinisch-fachlicher Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Hingegen beruht die vertragsärztliche Verordnung einer vorstationären Behandlung auf der Überlegung, dass eine Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung medizinisch geeignet ist, speziell die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vgl BSG vom 17.9.2013 - B 1 KR 67/12 R - juris RdNr 14; vgl insgesamt zum Verhältnis von vorstationärer Behandlung und Rettungsdienst auch SG Lüneburg vom 28.1.2021 - S 9 KR 76/18 - juris RdNr 26). 26 Ein weitergehender Vergütungsanspruch ist auch nicht in dem "Vertrag gemäß § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung" zwischen der Saarländischen Krankenhausgesellschaft eV und den Verbänden der KKn im Saarland geregelt. 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133640219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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