N). 20 Versicherte, bei denen die Gefahr iS des § 3 Abs 1 BKVO fortbesteht, die ursächlich deshalb die gefährdende Tätigkeit unterlassen und wiederum ursächlich hierdurch Minderungen des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, haben gegen den Unfallversicherungsträger nach Maßgabe dieser Vorschrift einen Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung oder Nichtgewährung eines Rechts auf Übergangsleistung ggf unter ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung über deren Art, Höhe und Dauer. 21 Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sind (BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R - Juris RdNr 14). Der Versicherte hat mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aber keinen Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB; zum Begriff auch BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2) auf eine konkrete (Einzel-)Leistung, sondern nur einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das "Ob" und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet. 22 3. Die Beklagte hat, wie das SG im Ergebnis richtig erkannt hat, einen solchen Anspruch zu Recht abgelehnt. Denn die mit der Erfüllung des Tatbestandes entstehende gebundene Befugnis des Unfallversicherungsträgers, über die Zuerkennung eines Rechts auf eine solche Geldleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist gemäß dem zukunftsgerichteten Zweck der Leistungsart (
26 Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet. Gegen eine Schadensersatzfunktion spricht schon, dass § 3 Abs 2 BKVO weder das Vorliegen einer BK noch die Feststellung eines Versicherungsfalls voraussetzt und nicht den vollen und auf Dauer eintretenden Nachteil durch die erzwungene Tätigkeitseinstellung vollständig ausgleichen kann und will. Frühere insoweit anders lautende Rechtsprechung (BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R; BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R) gibt der Senat auf. 27 Der rein präventive Charakter der Leistungsart schließt es zugleich aus, dass diese der Entschädigung dienen soll (so aber BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94 - HVBG-INFO 1995, 2410 mwN). Es handelt sich nicht um soziale Entschädigung. Diese dient dem Ausgleich auch der wirtschaftlichen Auswirkungen eines erlittenen Gesundheitsschadens, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I). Der Gedanke der Entschädigung eines besonderen Opfers für die staatliche Gemeinschaft - wie er vom Bundesversorgungsgesetz oder Opferentschädigungsgesetz verfolgt wird - trifft auf die echte gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (vgl auch Voelzke, jurisPK-SGB I, § 5 RdNr 4). Vielmehr ist bereits in älteren Entscheidungen des BSG zutreffend erkannt worden, dass es sich bei § 3 BKVO um eine im Recht der Sozialversicherung angesiedelte Regelung zur Prävention und Krankheitsvorsorge handelt (BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 46/92 - HVBG-INFO 1994, 496; BSGE 19, 157, 158). Ein Verständnis der Vorschrift als haftungsrechtliche Entschädigung im Sinne des sonstigen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts scheidet aus. 28 b) Der Unfallversicherungsträger darf Zahlungsansprüche auf Grundlage des § 3 Abs 2 BKVO längstens für fünf Jahre seit der Tatbestandserfüllung begründen (§ 31 SGB I). 29 § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO regelt abschließend, welche Arten von Geldleistung als Übergangsleistung zu erbringen sind und für welchen Zeitraum ab Tatbestandserfüllung ein solches Recht längstens zuerkannt werden darf. Es kann entweder ein Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung für längstens fünf Jahre nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 aaO bewilligt oder aber ein Anspruch auf eine einmalige Unterstützung in Geld gewährt werden. Der präventive Zweck des § 3 Abs 2 BKVO kann nur erreicht werden, wenn die Geldleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Verdienstminderung oder der wirtschaftlichen Nachteile iS des Tatbestandes erbracht wird. Die Vorschrift gibt diesen zeitlichen Rahmen ausdrücklich für das weiterreichende Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung vor. Er gilt aber auch für den bloßen Anspruch auf einmalige "Beihilfe". Denn auch sie dient allein dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zur Erleichterung des Übergangs in eine nicht gefährdende berufliche Tätigkeit. Dies erfordert, dass auch sie zeitnah nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erbracht wird. Typischerweise ist ein einmaliger Geldbetrag alsbald zu leisten, nachdem der Versicherte den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit begonnen hat. Nach der in § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO getroffenen Typisierung ist der Übergang in die andere berufliche Tätigkeit längstens nach fünf Jahren abgeschlossen. Nach ihren Zwecken können deshalb beide Arten von Übergangsleistung außerhalb eines angemessenen, fünf Jahre überschreitenden Zeitraums nicht erbracht werden (so auch Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9 - § 3 BKV RdNr 67). 30 Der Verordnungsgeber trägt mit § 3 Abs 2 BKVO auch dem Gedanken Rechnung, dass den Versicherten bei typisierender Betrachtung nach einem Zeitraum von fünf Jahren die Umstellung auf eine andere Tätigkeit gelungen sein wird (vgl BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f =
Andererseits berücksichtigt die Länge des möglichen Anspruchszeitraums auch, dass der Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit in der Regel nicht unmittelbar die Aufnahme einer neuen nicht gefährdenden Tätigkeit folgen muss oder kann. Neben den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts können auch andere Umstände, wie zB ein Bedarf an Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder persönliche Gründe, der Aufnahme einer neuen Tätigkeit entgegenstehen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.1). 31 Auch wenn bei dem Kläger ab dem 1.1.1994 ein Minderverdienst oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil vorgelegen hat, ist die Beklagte also aufgrund des Antrags vom Juli 2003 nicht zur rückwirkenden Bewilligung einer Übergangsleistung vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1998 berechtigt oder verpflichtet gewesen. Die mit Präventionsleistungen zu unterstützende, bis zu fünf Jahre dauernde Phase der Umstellung auf ein neues Tätigkeitsfeld war abgeschlossen. Der Kläger konnte bei einem am 1.1.1994 beginnenden Übergang in eine andere gefährdungsfreie Tätigkeit nicht mehr präventiv mit zukunftsgerichteten Leistungen unterstützt werden. 32 Danach hat der Kläger kein Recht auf Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung durch die Beklagte für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998. 33 4. Im Rahmen dieser Revision ist dem Senat nicht zur rechtlichen Prüfung gestellt, ob ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung nach Ermessen der Beklagten über Übergangsleistungen für Zeiträume innerhalb von fünf Jahren vor oder nach dem Antrag besteht. 34 Zwar beginnt die Fünf-Jahres-Frist, anders als häufig angenommen wird, nicht zwingend am Tag nach endgültiger Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (so aber BSG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.