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BSG B 12 KR 17/10 R

KSRE133721517 ECLI:DE:BSG:2012:270612UB12KR1710R0 BSG 12. Senat 20120627 B 12 KR 17/10 R Urteil § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5 vom 24.12.2003, § 226 SGB 5, §§ 226ff SGB 5, § 232a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5, § 2 Abs

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Nr 12) das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum verbleiben müsse; dieses sei aber nicht gewährleistet, wenn er gehalten wäre, aus den Grundsicherungsleistungen als Landwirt Beiträge zur KVdL (und Pflegeversicherung) zu entrichten, obwohl das SGB II insoweit keinen Mehrbedarfstatbestand vorsehe, der die Beitragsbelastung in der KVdL berücksichtige. 27 Einer solchen verfassungskonformen Auslegung des § 20 KVLG 1989 mit der Folge, dass der Kläger als Alg II-Leistungsbezieher trotz angeordneter Versicherungspflicht - wie noch nach der Rechtslage vor dem 1.4.2007 - keine Beiträge für seine fortbestehende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer zu zahlen hätte, bedarf es nicht. 28 Insoweit ist - abgesehen von dem Umstand, dass die Pflichtbeiträge eines Alg II begehrenden selbstständigen Landwirts zur KVdL gemäß § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II einkommensmindernd in Abzug zu bringen sind - zu berücksichtigen, dass Bedarfslagen, die sich durch das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung ergeben, nicht gebieten, dieses spezifische Recht nunmehr einschränkend im Lichte des SGB II auszulegen. So verkennt das LSG, dass eine gesetzlich begründete Versicherungs- und Beitragspflicht nicht etwa deshalb entfällt, weil der Beitragsschuldner zahlungsunfähig ist oder sich (aktuell) nicht oder nur unter Gefährdung seines Existenzminimums in der Lage sieht, seinen beitragsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Sofern im Zusammenhang mit beitragsrechtlichen Regelungen im Übrigen Defizitlagen auftreten sollten, wären in erster Linie die Grundsicherungsträger berufen, diese auch unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts in den Blick zu nehmen und ggf das Leistungsrecht des SGB II verfassungskonform auszulegen. So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zB auch das Leistungsrecht der GKV trotz Geltendmachung der Gefährdung des Existenzminimums nicht zu Gunsten von SGB II-Leistungsempfängern erweiternd ausgelegt, sondern statt dessen auf die in Betracht kommende Zuständigkeit der Grundsicherungsträger verwiesen (vgl zB BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr 6, RdNr 29 f <Zuzahlungen>; BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 20/10 R - BSGE 109, 218 = SozR 4-2500 § 31 Nr 20 <Diätnahrung>; Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 24/10 R - SozR 4-2500 § 34 Nr 9, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen <nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel>; vgl auch aus der Rspr der für das SGB II zuständigen Senate BSGE 100, 83 =

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Nr 6 <krankheitsbedingt nötige Lebensmittel>; BSGE 107, 217 =

§ 26Nr 1 sowie in Bezug auf das Sozialhilferecht BSG Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 21/10 R - Soz

R 4-3500 § 32 Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen <Beiträge zur privaten Krankenversicherung>). 29 d) Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsforderung bzw insoweit untermauerte Gegenrügen hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht erhoben. 30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Anordnung einer Kostenerstattung von 1/10 der außergerichtlichen Kosten berücksichtigt das Obsiegen des Klägers hinsichtlich der ursprünglich durch die beklagte LKK ebenfalls festgestellten Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung und der diesbezüglichen Beitragsforderung sowie deren Wert im Verhältnis zu den Beiträgen zur KVdL. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133721517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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